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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2010.76 vom 21.12.2010

Hier finden Sie das Urteil BV.2010.76 vom 21.12.2010 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2010.76

Der Bundesstrafgericht hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2010 entschieden, dass die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESK) wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) Strafuntersuchung durchgeführt hat. Die ESK wurde von den Beschlagnahmen betroffen, die an der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der D. in Z. geschehen waren. Der Präsident des Bundesstrafgerichts hat die Beschwerde der drei Beschwerdeführer abgewiesen und festgestellt, dass das Verfahren zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann. Die ESK wird daher nicht zur Strafverfolgung verpflichtet.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2010.76

Datum:

21.12.2010

Leitsatz/Stichwort:

Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).

Schlagwörter

Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Spielbanken; Bundesstrafgerichts; Rückzug; Verfahren; Tribunal; Entscheid; VStrR; Rückzugs; Gerichtsgebühr; Beschwerdeführern; Gerichtsschreiber; Rechtsanwalt; Peter; Niggli; Eidgenössische; Spielbankenkommission; Beschlagnahme; Bundesgesetz; Direktor; Beschwerden; Abstand; Geschäftskontrolle; Kostenvorschüssen; Bundesstrafgerichtskasse; Apos;; Entscheide; Bundesgericht

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 62 BGG ;Art. 66 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2010.74 , BV.2010.75 , BV.2010.76

Entscheid vom 21. Dezember 2010
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. AG,

2. B. ,

3. C.,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Spielbankenkommission,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 VStrR )


Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 18. November 2010 im Rahmen ihrer wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) geführten Strafuntersuchung verschiedene, anlässlich der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der D. in Z. sichergestellte Gegenstände beschlagnahmte (act. 2.1, 2.2, 2.3);

- die von den Beschlagnahmen betroffenen Beschwerdeführer hiergegen am 22. November 2010 beim Direktor der Beschwerdegegnerin Beschwerde einreichten, mit welcher sie u. a. die Freigabe der beschlagnahmten Gegenstände beantragten (act. 1);

- der Direktor der Beschwerdegegnerin die Beschwerde am 26. November 2010 zusammen mit seiner Stellungnahme der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei, beantragte (act. 2);

- der gemeinsame Vertreter der drei Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 den Rückzug der Beschwerden erklärte (act. 8);

- gemäss Art. 30 lit. a SGG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff . und 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet;

- das Verfahren demnach zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann, wobei die den Abstand erklärenden Beschwerdeführer als unterliegende Partei gelten und deshalb die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG );

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 300.-- festgesetzt, gleichmässig den Beschwerdeführern auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- die Bundesstrafgerichtskasse daher jedem Beschwerdeführer den verbleibenden Anteil des vorab geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von je Fr. 1'400.-- zurückzuerstatten hat;


und erkennt:

1. Die Verfahren BV.2010.74 , BV.2010.75 und BV.2010.76 werden zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von 300.-- wird zu gleichen Teilen den Beschwerdeführern auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführern je Fr. 1'400.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 21. Dezember 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Peter Niggli

- Eidgenössische Spielbankenkommission (unter Beilage eines Doppels von act. 8)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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