Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BK.2010.6 |
Datum: | 30.12.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP). |
Schlagwörter | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Bundesstrafgericht; Entschädigung; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Entscheid; Beschwerdekammer; Hausdurchsuchung; Apos;; Gesuchsgegnerin; Stunden; Schaden; Bundesanwaltschaft; Untersuchung; Ermittlungsverfahren; Genugtuung; Einstellung; Stundenansatz; Verteidiger; Verfahrens; Reinigung; Hausmeister; Verfahrens; Domizil; Ferienwohnung |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 4 OR ;Art. 41 OR ;Art. 42 OR ;Art. 49 OR ;Art. 66 BGG ;Art. 68 BGG ; |
Referenz BGE: | 107 IV 155; 115 IV 156; 132 III 321; ; |
Kommentar: | Donatsch, Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich, 2000 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BK.2010.6 |
Entscheid vom 30. Dezember 2010 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lafranchi, Gesuchsteller | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Gesuchsgegnerin | ||
Gegenstand | Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP ) |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führte seit dem 21. November 2005 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren, im Rahmen dessen sie A., B. und C. der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB verdächtigte. Im Rahmen dieses Verfahrens liess die Bundesanwaltschaft am 7. September 2007 am Domizil von A. in Z. sowie in dessen Ferienwohnung in Y. je eine Hausdurchsuchung vornehmen (act. 1.3, 1.4 und 1.5). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 stellte die Bundesanwaltschaft das entsprechende Verfahren in Anwendung von Art. 106 BStP ein (act. 1.2).
B. Mit Gesuch vom 5. November 2010 gelangte A. an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ersucht um Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 51'774.10 und einer Genugtuung von Fr. 1'500.--, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
In ihrer Gesuchsantwort vom 19. November 2010 beantragt die Bundesanwaltschaft, die anbegehrte Entschädigung sei auf Fr. 1'298.70 zuzüglich MwSt. (Anwaltshonorar gemäss Kostennote) festzusetzen, soweit weitergehend sei das Ersuchen kostenfällig abzuweisen (act. 5).
In seiner Replik vom 2. Dezember 2010 bestätigt A. seine mit Gesuch vom 5. November 2010 gestellten Rechtsbegehren (act. 7). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 9. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. B eschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht ( SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass die Untersuchung oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP ) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.6 vom 10. Juni 2009; BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 1.2; BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozess keine.
1.2 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 20. Oktober 2010 (act. 1.2) sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich des vorliegenden Gesuchs erfüllt. Dieses wäre bei der Bundesanwaltschaft einzureichen gewesen, welche es alsdann mit ihrem Antrag und den Akten der I. Beschwerdekammer zur Entscheidung vorzulegen gehabt hätte (vgl. Art. 122 Abs. 3 BStP ). Auf das direkt bei der I. Beschwerdekammer eingereichte Gesuch ist trotz vorliegender Missachtung dieser Formalien aus prozessökonomischen Gründen einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (vgl. diesbezüglich TPF 2005 101 E. 2.1, TPF 2008 121 E. 2.1 sowie u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.2 vom 21. September 2009, E. 2.1.2; BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 2.1; BK.2008.9 vom 4. März 2009, E. 3 und 3.1 jeweils m.w.H.).
2.2 Ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen, welches die Untersuchungshandlungen verschuldet oder erschwert hätte, wird dem Gesuchsteller von der Gesuchsgegnerin nicht direkt zum Vorwurf gemacht. Bei der einzigen Einvernahme, welche die Vorwürfe betraf, die Gegenstand des vorliegenden Ermittlungsverfahrens bilden, war der Gesuchsteller anwesend. Dass er hierbei von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, kann ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zum Nachteil gereichen (act. 9.1). Aus den Akten des nunmehr eingestellten Ermittlungsverfahrens ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche die Verweigerung oder die Reduktion der auszurichtenden Entschädigung rechtfertigen würden.
3.
3.1 Die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten können als andere Nachteile" i.S. von Art. 122 BStP geltend gemacht werden, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war, die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2 m.w.H.).
3.2 Vorliegend war der Beizug eines Verteidigers während des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 35 Abs. 1 BStP nicht nur zulässig, sondern angesichts der Schwere des Tatvorwurfs auch gerechtfertigt.
3.3
3.3.1 Weil die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege ( SR 312.025) keine Bestimmungen über die Anwaltsentschädigung enthält, ist zur Bemessung des Verteidigungsaufwandes auf das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht ( SR 173.711.31) abzustellen (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.2; BK.2007.1 vom 30. Juli 2007, E. 3.3; BK.2006.10 vom 30. August 2006, E. 3.3). In Art. 3 Abs. 1 des Reglements ist ein Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vorgesehen. Bei tatsächlich und rechtlich als durchschnittlich schwierig zu bewertenden Fällen wird nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ein Stundenansatz von Fr. 220.-- als angemessen erachtet. Höhere Stundenansätze werden nach der Praxis nur bei Verfahren mit verhältnismässig hoher Komplexität und Mehrsprachigkeit zugebilligt, wie etwa im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Finanzierung eines Terrornetzwerks und damit auf Beteiligung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260 ter StGB (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.16 vom 30. November 2005, E. 3.3; bestätigt u. a. in BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.3; BK.2008.13 vom 17. Februar 2009, E. 2.2; BK.2008.7 vom 19. November 2008, E. 2.3.3).
3.3.2 Der Verteidiger des Gesuchstellers macht für die Dauer des Strafverfahrens bis zur Einstellung einen Arbeitsaufwand von insgesamt 3,25 Stunden geltend. Dieser Zeitaufwand erscheint ausgewiesen (act. 1, S. 3) und gerechtfertigt. Der Gesuchsteller veranschlagt diesbezüglich den Stundenansatz für das Anwaltshonorar unter Hinweis auf die notwendigen Übersetzungsdienstleistungen zu Gunsten seines Klienten sowie vor allem auf die Sachnähe zum äusserst komplexen Verfahren Montecristo" auf Fr. 300.-- (act. 7, S. 2 f.). Die Gesuchsgegnerin hält demgegenüber dafür, höchstens von einem Stundenansatz von Fr. 220.-- auszugehen (act. 5, S. 2). Der enge Sachkonnex zum umfangreichen und sowohl in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexen Verfahren Montecristo" wird demgegenüber auch von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten (vgl. schon nur die Begründung der Einstellungsverfügung vom 20. Oktober 2010, act. 1.2). Auf Grund der Mehrsprachigkeit dieses Verfahrens sowie des Umstandes, dass der Gesuchsteller spanisch spricht (vgl. act. 9.1, S. 1) erachtet die I. Beschwerdekammer vorliegend einen Stundenansatz von Fr. 250.-- als angemessen (vgl. die ähnlichen Verhältnisse im Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.16 vom 30. November 2005, E. 3.3). Der entschädigungsberechtigte Aufwand beläuft sich demnach auf Fr. 874.25 (3,25 Stunden à Fr. 250.--, ausmachend Fr. 812.50 zuzüglich 7,6 % MwSt.).
4.
4.1 Zur Berechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren Schadens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff . OR ) per analogiam beizuziehen (vgl. Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 m.w.H.). Der Schaden ist zu substantiieren und zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR ; vgl. BGE 107 IV 155 E. 5). Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (sog. Differenztheorie, vgl. Rey , Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N. 153); er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323 f.). Voraussetzung eines Entschädigungsanspruches ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung ( Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, Vorbemerkung zu § 49 ff. N. 47). Der aus dem zivilen Haftpflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im öffentlichen Recht; die Bestimmungen des Haftpflichtrechts gemäss Art. 41 ff . OR sind analog anwendbar ( Rhinow/Krähenmann , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 324). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Untersuchungshandlungen (insbesondere Zwangsmassnahmen) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetretenen Schaden zu bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Untersuchungshandlungen wesentlich begünstigt worden sein ( Wallimann Baur , a. a. O., S. 89 f.). Hat das Verhalten der zuständigen Behörde adäquat kausal zu einem Schaden geführt, so kann der Fall eintreten, dass dieser an sich adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen" wird in dem Sinne, als er wegen einer hinzutretenden Ursache dennoch als inadäquat erscheint. Dies hat zur Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang verneint wird, was zum Ausschluss bzw. zu einer Reduktion der Haftung führt ( Wallimann Baur , a. a. O., S. 91; vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2004.15 vom 8. März 2006, E. 3.2).
4.2 Bezüglich der an seinem damaligen Domizil in Z. durchgeführten Hausdurchsuchung macht der Gesuchsteller Reinigungskosten sowie Ersatz für von ihm zu Gunsten der an der Hausdurchsuchung anwesenden Hausmeisterin getragenen Lohnausfall geltend. Hinsichtlich des zweiten Postens ist in keiner Hinsicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller zur Leistung einer entsprechenden Vergütung zu Gunsten der Hausmeisterin verpflichtet gewesen wäre. Eine von ihm allenfalls freiwillig ausgerichtete Zahlung kann vorliegend nicht als Schadensposten geltend gemacht werden. Unklar erweist sich zudem der geltend gemachte Reinigungsaufwand. Die Hausmeisterin bestätigt diesbezüglich, 16 Stunden à Fr. 25.-- für die Reinigung und das Aufräumen der Wohnung des Gesuchstellers aufgewendet zu haben; hiervon erachtet er selber aber nur einen Viertel als auf durch die Hausdurchsuchung verursachten Reinigungsaufwand. Dass dem Gesuchsteller infolge der Hausdurchsuchung tatsächlich ein zusätzlicher Reinigungsaufwand entstanden ist, kann aber weder den Akten noch den von ihm eingereichten Belegen entnommen werden. Die von ihm eingereichte Bestätigung der Hausmeisterin (act. 1.6) datiert zudem vom 2. November 2010 und wurde offenbar im Hinblick auf die nun geltend gemachte Entschädigungsforderung erstellt.
4.3 Hinsichtlich der Hausdurchsuchung in seiner Ferienwohnung in Y. macht der Gesuchsteller geltend, er habe infolge des neu eingesetzten Türschlosses während drei Jahren keinen Zutritt zur Wohnung gehabt und diese demzufolge nicht vermieten können. Die entgangenen Mieteinnahmen veranschlagt der Gesuchsteller auf Fr. 50'400.-- (36 Monate à Fr. 1'400.--). Die hierzu vorgetragenen Ausführungen sind unglaubwürdig, trafen die Beamten anlässlich der Hausdurchsuchung doch auf eine Wohnung, die offenbar seit einiger Zeit nicht mehr benutzt worden war, wobei gemäss der zurückgelassenen Unordnung anzunehmen war, dass der Gesuchsteller gar nicht mehr die Absicht hatte, in seine Ferienwohnung zurückzukehren (vgl. act. 1.5, S. 3, oder auch act. 1.4). Zudem wurde der Schlüssel zum Ersatzschloss dem Hausmeister übergeben und wäre für den Gesuchsteller oder von ihm beauftragte Drittpersonen jederzeit verfügbar gewesen. Die entsprechende Schadenersatzforderung des Gesuchstellers erweist sich demzufolge als unbegründet.
5.
5.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders behoben worden ist. Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung ist unter anderem das Erfordernis der subjektiv empfundenen immateriellen Unbill (siehe dazu Schnyder, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 49 OR N. 4 i.V.m. Art. 47 OR N. 13).
5.2 Diesbezüglich bringt der Gesuchsteller vor, sein Ruf in der Nachbarschaft sei durch die beiden Hausdurchsuchungen stark in Mitleidenschaft gezogen worden, weshalb ihm eine Genugtuungsleistung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zuzusprechen sei. Demgegenüber ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller weder anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Domizil noch anlässlich derjenigen in seiner Ferienwohnung persönlich anwesend war. Es kann daher keine Rede davon sein, dass er zwei Hausdurchsuchungen habe über sich ergehen lassen müssen". Nach dem Gesagten fehlt es auf Seiten des Gesuchstellers an einer schweren Persönlichkeitsverletzung, welche die Ausrichtung einer Genugtuungsleistung rechtfertigen würde.
6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch teilweise gutzuheissen und die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für die Aufwendungen seines Verteidigers im Rahmen des eingestellten Ermittlungsverfahrens mit insgesamt Fr. 874.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der zur Hauptsache unterliegende Gesuchsteller eine nur leicht reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird in Anbetracht dessen, dass bei einem Streitwert wie dem vorliegenden insgesamt von einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- auszugehen ist, auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Gesuchsteller Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
7.2 Der Aufwand der Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP noch nicht berücksichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Gesuchsteller im Umfang seines nur einen der geltend gemachten Aufwandposten betreffenden teilweisen Obsiegens für die notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Gesamthaft ist die reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 250.-- festzusetzen (inkl. Auslagen, ohne MwSt., nachdem der Gesuchsteller sein Domizil mittlerweile ins Ausland verlegt zu haben scheint; Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a e contrario des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]).
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Ermittlungsverfahren mit Fr. 874.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Gesuchsteller Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
3. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Entschädigung von Fr. 250.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) zu entrichten.
Bellinzona, 30. Dezember 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Patrick Lafranchi
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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