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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2010.51 vom 01.09.2010

Hier finden Sie das Urteil BB.2010.51 vom 01.09.2010 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2010.51

Der Bundesstrafgericht entscheidet, dass die Beschwerde abgewiesen wird und dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'700.-- auferlegt wird. Der Beschwerdeführer kann jedoch seine Rechtsbegehren in einem Eingabeverfahren vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen, um die Entscheidung zu überprüfen und eventuell weitere Rechtsmittel zu stellen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2010.51

Datum:

01.09.2010

Leitsatz/Stichwort:

Amtshandlung (Art. 105bis Abs. 2 BStP).

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Türkei; Beschwer; Bundesanwaltschaft; Rechtshilfeersuchen; Bundesstrafgericht; Verfahren; Familie; Entscheid; Organisation; Verfügung; Amtshilfe; Beschwerdekammer; Rechtshilfeersuchens; Informationen; Sachen; Bundesstrafgerichts; Behörden; Familienangehörigen; Verfahren; Verzicht; Massnahme; Zusammenhang; ältnismässig

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 1 BV ;Art. 15 StGB ;Art. 45 BGG ;Art. 5 BV ;Art. 64 BGG ;Art. 66 BGG ;

Referenz BGE:

123 I 1; 126 I 112; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2010.51

Nebenverfahren: BP.2010.26 , ( BP.2010.25 )

Entscheid vom 1. September 2010
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu ,

Gerichtsschreiberin Tanja Graber-Inniger

Parteien

A. , vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 105 bis Abs. 2 BStP);

unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB ) sowie der Erpressung (Art. 156 StGB ). Im Rahmen dieses Verfahrens stellte die Bundesanwaltschaft am 15. April 2009 ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die Türkei (act. 4.2), worauf deren Justizministerium mit Schreiben vom 22. Mai 2009 für die Gewährung der Rechtshilfe in Bezug auf A. konkrete Hinweise auf die Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie auf Verbindungen zur Türkei forderte
(act. 4.3). In der Folge unternahm die Bundesanwaltschaft bezüglich des Rechtshilfeersuchens vorerst keine weiteren Schritte, sondern führte die Ermittlungen gegen A. anderweitig fort.

B. Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 teilte die Bundesanwaltschaft A. bzw. seinem Verteidiger die Absicht mit, das Rechtshilfeersuchen an die Türkei vom 15. April 2009 zu erneuern bzw. zu ergänzen (act. 4.4). Dieser ersuchte daraufhin die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 31. Mai 2010 um Verzicht auf die Erneuerung bzw. Ergänzung des Rechtshilfeersuchens bzw. - im Falle des Festhaltens am Rechtshilfeersuchen - um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. 4.5, S. 2). Die Bundesanwaltschaft lehnte den beantragten Verzicht auf ein neues bzw. ergänzendes Rechtshilfeersuchen an die Türkei mit Verfügung vom 4. Juni 2010 ab (act. 1.1).

C. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 14. Juni 2010 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Rechtsbegehren (act. 1):

1. Es sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. Juni 2010 aufzuheben.

2. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, auf eine Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden zu verzichten.

Eventuell: Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die schweizerische Vertretung in der Türkei um Amtshilfe zu ersuchen und auf diesem Weg strafrechtliche Informationen über den Beschwerdeführer in Erfahrung zu bringen.

3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Bundesanwaltschaft sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit den türkischen Behörden keinen Kontakt im Rahmen des geplanten Rechtshilfeersuchens aufzunehmen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Bundesanwaltschaft -

D. Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 hiess der Präsident der I. Beschwerdekammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung gut ( BP.2010.25 , act. 2).

E. Am 28. Juni 2010 reichte A. aufforderungsgemäss das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein ( BP.2010.26 , act. 3-3.2).

F. Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Ju-
li 2010 auf Abweisung der in Ziff. 1 und 2 der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 4).

In der innert erstreckter Frist (act. 6) eingereichten Beschwerdereplik vom 27. Juli 2010 hält A. an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest (act. 7).

Die Beschwerdereplik wurde der Bundesanwaltschaft am 28. Juli 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

G. Am 31. Juli 2010 erfolgte seitens von A. noch eine unaufgeforderte Eingabe (act. 9).

H. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 - 219 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Unter den Begriff der Amtshandlung fallen hierbei alle Akte, welche die Strafuntersuchung vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung des Beschuldigten berühren (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.20 vom 20. Ju-
ni 2008, E. 1.2). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis der Bundesanwaltschaft einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP ). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich bei der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin den beantragten Verzicht auf erneute bzw. ergänzende Rechtshilfe mit der Türkei abwies und damit die gewünschten Informationen über den Beschwerdeführer mittels eines weiteren Rechtshilfeersuchens an die türkischen Behörden einholen wird. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, das erneute Rechtshilfeersuchen an die türkischen Behörden würde bei diesen den Eindruck erwecken, er gehöre zur Organisation B. oder unterstütze diese, wodurch er sowie seine in der Türkei wohnhaften Familienangehörigen an Leib und Leben gefährdet würden (act. 1, S. 2). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass seitens der Beschwerdegegnerin am 15. April 2009 bereits ein Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation und Erpressung an die Türkei gestellt wurde, mithin dieser Verdacht gegen den Beschwerdeführer - auch wenn nicht explizit im Zusammenhang mit der Organisation B. - den türkischen Behörden bereits bekannt ist, was nicht rückgängig gemacht werden kann. Dies bestätigt im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst, welcher angibt, dass die türkischen Sicherheitskräfte ihn bereits aufgrund des ersten Rechtshilfeersuchens verdächtigen würden, einer verbotenen politischen Gruppe anzugehören (act. 1, S. 6). Der Nachteil, welchen der Beschwerdeführer hinsichtlich des erneuten Rechtshilfeersuchens in einer Verstärkung seiner Gefährdungssituation sowie derjenigen seiner Familienangehörigen in der Türkei sieht (act. 1, S. 4, 6, 8), ist in Anbetracht der vorgenannten Umstände zumindest fraglich. Aus der Abweisung des Verzichts kann der Beschwerdeführer als Partei im Strafverfahren aber einen Nachteil erleiden, falls sich anstelle der Rechtshilfe die Amtshilfe als mildere Massnahme erweisen sollte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2009.18 vom 10. August 2010, E. 1.2, teilweise publiziert in TPF 2009 130 ). Zwar beantragt der Beschwerdeführer die Amtshilfe erst im Beschwerdeverfahren, mithin besteht darüber noch kein Entscheid der Beschwerdegegnerin, jedoch kann das Einschlagen des Rechtshilfeweges seitens der Beschwerdegegnerin implizit als deren Verzicht auf die Amtshilfe angesehen werden. Zudem ist zu beachten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, sollten diese als berechtigt anerkannt werden, nach erfolgtem Rechtshilfeersuchen keine Wirkung mehr entfalten könnten. Die Frage der Beschwer ist daher eher zu bejahen, kann aber letztlich offen gelassen werden, da die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG ) eingereichte Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. nachfolgende E. 3 - 5).

2. Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers würden die türkischen Behörden gegenüber Personen, die der B.-Unterstützung verdächtigt werden, weiterhin Menschenrechtsverletzungen begehen bzw. sich der Folter bedienen. Das beabsichtigte neue Rechtshilfeersuchen führe zu einer ausserordentlichen (zusätzlichen) Gefährdung seiner selbst und seiner Familie in der Türkei. Denn aufgrund des Rechtshilfeersuchens und der darin enthaltenen, weiteren detaillierten Informationen aus den Verfahrensakten würden die türkischen Sicherheitsbehörden ihn definitiv als B.-Mitglied oder B.-Unterstützer ansehen und ihn bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei umgehend in Gewahrsam nehmen und foltern. Zudem käme es zu einer Verfolgung der gesamten Familie durch die türkischen Sicherheitsbehörden, wobei diese gegen seine in der Türkei wohnhaften Familienangehörigen Repressalien wie grundlose Hausdurchsuchungen, Mitnahme auf Polizei- und Gendarmerieposten, Entführungen, Beschimpfungen, Schläge, Folter etc. ausüben würden (act. 1, S. 6, 8). Um ihn und seine Familie in der Türkei nicht unnötigerweise zu gefährden, könne die Beschwerdegegnerin im Sinne einer milderen Massnahme die ihn betreffenden, strafrechtlichen Informationen auch mittels Amtshilfe über die schweizerische Vertretung in Z. oder unter Beizug des Bundesamtes für Migration erhältlich machen (act. 1, S. 2, 8; act. 7, S. 5).

3. Konkret will die Beschwerdegegnerin auf dem Rechtshilfeweg Abklärungen hinsichtlich 25 Telefonnummern von Unternehmen und Privatpersonen bezüglich deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie polizeiliche und andere sachdienliche Erkenntnisse zu den erwähnten Telefonnummern, deren Abonnenten oder Benutzern und zum Beschwerdeführer selbst einholen (act. 4.2, S. 3). Zusätzlich sollen insbesondere eine Auflistung von verübten Gewaltverbrechen, welche der Organisation B. bzw. ihren Nachfolge- und Unterorganisationen zugerechnet werden, sowie sachdienliche Hinweise und Hintergrundinformationen zu denselben erhältlich gemacht werden (act. 4, S. 3). In dem Sinn scheint die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Art der Amtshilfe für das Strafverfahren nicht tauglich. Gemäss Art. 104 Abs. 1 BStP leitet die Bundesanwaltschaft die Ermittlungen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens. Dabei nehmen sie und die gerichtliche Polizei die zur Feststellung der Täterschaft und des wesentlichen Sachverhalts sowie zur Sicherung der Tatspuren und Beweise erforderlichen Ermittlungshandlungen vor und treffen die unaufschiebbaren weiteren Massnahmen (Art. 101 Abs. 2 BStP ). Insoweit erweist sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin, nicht auf die Rechtshilfe zu verzichten, als zulässig (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2009.18 vom 10. August 2009, E. 3.1, teilweise publiziert in TPF 2009 130 ).

Für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zwecks Beweiserhebung gilt zwischen der Schweiz und der Türkei insbesondere das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) [1] . Subsidiär finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) auf die Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit Anwendung. Der Verfahrensablauf im Zusammenhang mit dem schweizerischen Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen richtet sich nach den genannten Rechtsgrundlagen.

4.

4.1 In Anbetracht der Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich vorliegend die Frage, ob die Rechtshilfe und damit der implizite Verzicht auf die Amtshilfe auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügt. Das gesamte Staatshandeln, damit auch das Handeln der Strafverfolgungsbehörden, ist an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Dieser umfasst gemäss Lehre und Praxis drei Elemente, die kumulativ erfüllt sein müssen: Die staatliche Massnahme muss zur Verfolgung eines öffentlichen Interesses geeignet, dafür erforderlich und im engeren Sinn verhältnismässig sein (Abwägung von öffentlichem und betroffenem privatem Interesse) ( Ehrenzeller [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 BV N. 36-39; Häfelin/Müller [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, N. 581, 586-621; Häfelin/Haller [Hrsg.], Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, N. 320-323 ; BGE 126 I 112 E. 5b, 124 I 40 E. 3e; 117 Ia 472 E. 3g) . Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist jedoch kein selbständiges verfassungsmässiges Recht, sondern ein allgemeiner Verfassungsgrundsatz. Eine Verletzung der Verhältnismässigkeit kann unter anderem im Zusammenhang mit einem Grundrecht geltend gemacht werden ( Häfelin/Müller , a.a.O., N. 364, 583-585; Tschannen/Zimmer-li/Kiener , Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 112; BGE 123 I 1 E. 10, m.w.H.; zum Ganzen: TPF 2009 130 E. 4.1), wie vorliegend der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 BV . Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei insbesondere auf die Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der Folter.

4.2 Für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen ist im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Grundlagen (EUeR, IRSG, IRSV) die Rechtshilfe vorgesehen. Diese ist also ein taugliches Mittel, um die gewünschten Beweise im Ausland zum Zwecke der inländischen Strafverfolgung bzw. der Wahrheitsfindung im Strafprozess einzuholen und liegt damit im öffentlichen Interesse ( TPF 2009 130 E. 4.2).

4.3 Im geplanten Rechtshilfeersuchen soll die Türkei nicht nur um die Übermittlung von strafrechtlichen Informationen über den Beschwerdeführer, sondern auch um Abklärungen im Zusammenhang mit türkischen Rufnummern sowie die Übermittlung polizeilicher Informationen zu denselben, deren
Abonnenten oder Benutzern und hinsichtlich der Organisation B. bzw. ihren Nachfolge- und Unterorganisationen gebeten werden (act. 4, S. 3; act. 4.2, S. 3). Solche Massnahmen sprengen zweifellos den Rahmen der Amtshilfe, liegen in der Kompetenz der jeweiligen türkischen Strafverfolgungsbehörden und können nicht vom Bundesamt für Migration oder der schweizerischen Botschaft in der Türkei durchgeführt werden. Das Bundesamt für Migration, welches - wie der Beschwerdeführer richtig festgehalten hat - für das Asylverfahren zuständig ist (Art. 6a AsylG ), kann im Rahmen zusätzlicher Abklärungen lediglich bei den schweizerischen Vertretungen Auskünfte einholen (Art. 41 Abs. 1 AsylG ), und auch dies nur zum Zweck, die Flüchtlingseigenschaft, die Schutzbedürftigkeit und das Vorliegen von Asylausschlussgründen oder Gründen gegen die Wegweisung abzuklären (Art. 38 - 40 AsylG ). Auch für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) bzw. die schweizerische Botschaft in der Türkei sind keine entsprechenden Kompetenzen, insbesondere keine Zwangsmassnahmekompetenzen, vorgesehen (vgl. Organisationsverordnung vom 29. März 2000 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten [OV-EDA, SR 172.211.1]). Die vorgeschlagene Amtshilfe erweist sich also nicht als taugliches, milderes Mittel, welches gleichermassen wie die Rechtshilfe geeignet ist, die genannten Beweismittel für das Strafverfahren zu erheben ( TPF 2009 130 E. 4.3). Auch wenn der Beschwerdeführer pauschal die fraglichen türkischen Rufnummern seinen dort wohnhaften Verwandten zuweist und es seiner Meinung nach nicht erforderlich sei, Informationen über die Strukturen und das Personal der Organisation B. bzw. deren Nachfolgeorganisationen von der Türkei zu verlangen, da diese auch im Internet zu finden seien und von der Türkei ohnehin nur unwahre und damit wertlose Informationen geliefert würden (act. 7, S. 2/3, 5), liegt es - wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.1) - in der Kompetenz bzw. der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, gerichtsverwertbare Beweise, welche sie als notwendig erachtet, einzuholen, wobei die Beurteilung der Beweislage letztlich dem Sachrichter vorbehalten bleibt.

4.4 Im Hinblick auf das beabsichtigte Rechtshilfeersuchen ergibt sich schon dadurch keine individuell konkrete Gefahr des Beschwerdeführers, dass er sich in der Schweiz befindet und nicht im zu ersuchenden Staat. Seine Abwesenheit schützt ihn vor dem von ihm befürchteten Risiko schwerer Grundrechtsverletzungen. Die Rechtshilfe erweist sich als dem Beschwerdeführer zumutbar, d.h. als verhältnismässig im engeren Sinn, da das Ersuchen an die türkischen Behörden demnach zu keinerlei Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit führt, auch nicht deren unantastbaren Kerngehalts (vgl. Ehrenzeller , a.a.O., Art. 5 BV N. 40; Häfelin/Haller , a.a.O., N. 324-326). Seine Vorbringen betreffend einer Gefährdung in der Türkei kann der Beschwerdeführer im hängigen Asylverfahren geltend machen ( TPF 2009 130 E. 4.4).

Die vom Beschwerdeführer als weitere Folge des geplanten Rechtshilfeersuchens geltend gemachte Verstärkung der mutmasslichen Gefährdungssituation seiner in der Türkei wohnhaften Familienangehörigen erscheint, wie schon in der Erwägung 1.2 ausgeführt, in Anbetracht des bereits am 15. April 2009 erfolgten, ersten Rechtshilfesuchens an die Türkei zweifelhaft. Zudem bestehen die bisherigen, den eingereichten Akten zu entnehmenden Beeinträchtigungen" der Familienangehörigen in der Verbringung derselben auf den Polizei- bzw. Gendarmerieposten, den Befragungen, der Durchsuchung und Observationen deren Häuser und Wohnungen, dem Auftauchen der Polizei am Arbeitsort und bei der Wohnung sowie der Aufforderung, zur Polizeidirektion mitzugehen, oder darin, ein leeres Blatt unterzeichnen zu müssen (act. 1, S. 3; act. 1.2; act. 1.4; act. 4.5, S. 2); sie beinhalten jedoch keine Folter und auch keine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit. Mithin begründen diese vorgebrachten Behelligungen" hinsichtlich der Familienangehörigen weder eine konkrete Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit noch die konkrete Gefahr von Folter. Abgesehen davon sind die Familienangehörigen im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht Beschwerdeführer und es ist auch keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, nach welcher sich der Beschwerdeführer auf eine Drittgefährdung berufen könnte (vgl. TPF 2009 130 E. 4.4).

5. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

6.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung befreit, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG ).

6.2 In Anbetracht der bestehenden Rechtsprechung zu einem hinsichtlich der Vorbringen sowie der Sach- und Rechtslage identischen Fall wie dem vorliegenden (siehe Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2009.18 vom 10. August 2009, teilweise publiziert in TPF 2009 130 ), welche der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger nachweislich konsultiert hat (vgl. act. 1, S. 2), war die Aussichtslosigkeit der Beschwerde für den Beschwerdeführer im Voraus erkennbar. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( BP.2010.26 , act. 1, S. 2, 9/10) ist demnach abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die (unnötigen) Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid sowie die Verfügung vom 16. Juni 2010 betreffend aufschiebende Wirkung ( BP.2010.25 ) ist auf Fr. 1'700.-- festzusetzen (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).


Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 1. September 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Fürsprecher Ismet Bardakci

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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