Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2010.120 |
Datum: | 28.12.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtfolgegebung einer Anzeige (Art. 100 Abs. 3 BStP). |
Schlagwörter | Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Opfer; Verfahren; Beschwerdekammer; Anzeige; Verfahrens; Tribunal; Entscheid; Nichtfolgegebung; Anzeige; Verfahrenskosten; Bundesstrafgerichts; Punkt; Gerichtsgebühr; Gerichtsschreiber; Verfügung; Sinne; Beschwerdeführung; Rechtsmittel; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Besetzung; Bundesstrafrichter |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 303 StGB ;Art. 66 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2010.120 |
Entscheid vom 28. Dezember 2010 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
Parteien | A. , Beschwerdeführerin | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Nichtfolgegebung einer Anzeige (Art. 100 Abs. 3 BStP ) |
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- A. mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 bei der Bundesanwaltschaft gegen Frau B., den Kapitän sowie die übrigen Besatzungsmitglieder des Flugs
Nr. 1 von Z. nach Y. vom 29. Oktober 2010 Strafanzeige erhob wegen des Verdachts der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 2 , eventualiter Art. 303 Ziff. 1 StGB (act. 2);
- die Bundesanwaltschaft dieser Anzeige mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 100 Abs. 3 BStP keine Folge gab und A. in Anwendung von Art. 246 bis Abs. 2 lit. b BStP die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegte (act. 1.1);
- A. am 22. Dezember 2010 bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen die angefochtene Verfügung sowohl den Strafpunkt als auch den Kostenpunkt betreffend Beschwerde erhob (act. 1);
- lediglich das Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG ; SR 312.5) legitimiert ist, gegen die Nichtfolgegebung einer Anzeige Beschwerde zu erheben (Art. 100 Abs. 5 BStP );
- als Opfer jede Person gilt, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 1 Abs. 1 OHG );
- vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern A. durch die geltend gemachte Straftat entsprechend beeinträchtigt worden sein soll, weshalb es ihr an der zur Beschwerdeführung notwendigen Opfereigenschaft fehlt;
- A. demgegenüber durch die ihr gegenüber verfügte Kostenauflage im Sinne von Art. 105 bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 Abs. 2 BStP beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.10 vom 9. Mai 2007, E. 1.2);
- bei Nichtanhandnahme des Ermittlungsverfahrens in der Regel die Bundeskasse die Verfahrenskosten trägt (Art. 246 bis Abs. 1 BStP), wobei diese ausnahmsweise ganz oder teilweise dem Anzeiger auferlegt werden können, sofern dieser das Verfahren durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit veranlasst oder erschwert hat (Art. 246 bis Abs. 2 lit. b BStP );
- die vorgesehene Mindestgebühr für die Nichtfolgegebung Fr. 500.-- beträgt (vgl. Art. 4 lit. a der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege; SR 312.025);
- der eingangs erwähnten Strafanzeige tatsächlich keinerlei Anhaltspunkte für ein relevantes strafbares Verhalten entnommen werden können;
- das entsprechende Schreiben klar keine substantiierte Strafanzeige darstellt und sich daher als offensichtlich unbegründet erweist;
- die Bundesanwaltschaft durch die Auferlegung der Verfahrenskosten an A. das ihr zustehende Ermessen in keiner Art und Weise verletzt hat;
- sich die Beschwerde von A. nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, weshalb diese ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern auf sie eingetreten werden kann (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 28. Dezember 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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