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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2010.120 vom 28.12.2010

Hier finden Sie das Urteil BB.2010.120 vom 28.12.2010 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2010.120

Der Bundesstrafgericht BB.2010.120 entscheidet, dass die Beschwerde der Anzeige gegen Frau B., den Kapitän und Besatzungsmitglieder des Flugs 1 von Z nach Y vom 29. Oktober 2010 wegen falscher Anschuldigungen nichtfolgegebiert wurde. Die Bundesanwaltschaft hat in ihrer Verfügung keine Folge der Anzeige ergeben, die Kosten für die Nichtfolgegebung wurden jedoch auferlegt und es wird an A. als unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Der Gerichtshof erkennt daher die Beschwerde ab und legt die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- auf der Beschwerdeführerin fest.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2010.120

Datum:

28.12.2010

Leitsatz/Stichwort:

Nichtfolgegebung einer Anzeige (Art. 100 Abs. 3 BStP).

Schlagwörter

Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Opfer; Verfahren; Beschwerdekammer; Anzeige; Verfahrens; Tribunal; Entscheid; Nichtfolgegebung; Anzeige; Verfahrenskosten; Bundesstrafgerichts; Punkt; Gerichtsgebühr; Gerichtsschreiber; Verfügung; Sinne; Beschwerdeführung; Rechtsmittel; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Besetzung; Bundesstrafrichter

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 303 StGB ;Art. 66 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2010.120

Entscheid vom 28. Dezember 2010
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtfolgegebung einer Anzeige

(Art. 100 Abs. 3 BStP )


Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- A. mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 bei der Bundesanwaltschaft gegen Frau B., den Kapitän sowie die übrigen Besatzungsmitglieder des Flugs
Nr. 1 von Z. nach Y. vom 29. Oktober 2010 Strafanzeige erhob wegen des Verdachts der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 2 , eventualiter Art. 303 Ziff. 1 StGB (act. 2);

- die Bundesanwaltschaft dieser Anzeige mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 100 Abs. 3 BStP keine Folge gab und A. in Anwendung von Art. 246 bis Abs. 2 lit. b BStP die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegte (act. 1.1);

- A. am 22. Dezember 2010 bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen die angefochtene Verfügung sowohl den Strafpunkt als auch den Kostenpunkt betreffend Beschwerde erhob (act. 1);

- lediglich das Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG ; SR 312.5) legitimiert ist, gegen die Nichtfolgegebung einer Anzeige Beschwerde zu erheben (Art. 100 Abs. 5 BStP );

- als Opfer jede Person gilt, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 1 Abs. 1 OHG );

- vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern A. durch die geltend gemachte Straftat entsprechend beeinträchtigt worden sein soll, weshalb es ihr an der zur Beschwerdeführung notwendigen Opfereigenschaft fehlt;

- A. demgegenüber durch die ihr gegenüber verfügte Kostenauflage im Sinne von Art. 105 bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 Abs. 2 BStP beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.10 vom 9. Mai 2007, E. 1.2);

- bei Nichtanhandnahme des Ermittlungsverfahrens in der Regel die Bundeskasse die Verfahrenskosten trägt (Art. 246 bis Abs. 1 BStP), wobei diese ausnahmsweise ganz oder teilweise dem Anzeiger auferlegt werden können, sofern dieser das Verfahren durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit veranlasst oder erschwert hat (Art. 246 bis Abs. 2 lit. b BStP );

- die vorgesehene Mindestgebühr für die Nichtfolgegebung Fr. 500.-- beträgt (vgl. Art. 4 lit. a der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege; SR 312.025);

- der eingangs erwähnten Strafanzeige tatsächlich keinerlei Anhaltspunkte für ein relevantes strafbares Verhalten entnommen werden können;

- das entsprechende Schreiben klar keine substantiierte Strafanzeige darstellt und sich daher als offensichtlich unbegründet erweist;

- die Bundesanwaltschaft durch die Auferlegung der Verfahrenskosten an A. das ihr zustehende Ermessen in keiner Art und Weise verletzt hat;

- sich die Beschwerde von A. nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, weshalb diese ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern auf sie eingetreten werden kann (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);


und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 28. Dezember 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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