Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SN.2009.2 |
Datum: | 17.02.2009 |
Leitsatz/Stichwort: | Aufhebung der Beschlagnahme (Art. 65 BStP) |
Schlagwörter | Bundes; Schuldbrief; Depot; Verurteilte; Kammer; Gesuch; Entscheid; Liegenschaft; Beschlagnahme; Gericht; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Eigentümer; Eigentum; Deposite; Verurteilten; Besitz; Tribunal; Depots; Depositen; Apos;; Erbengemeinschaften; Ersatzforderung; Kredit; Gesuchs; Sinne; Sicherheit; Pfand; Drittbetroffenen |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 100 BGG ;Art. 66 BGG ;Art. 71 StGB ;Art. 855 ZGB ;Art. 868 ZGB ;Art. 87 ZGB ;Art. 9 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 97 BGG ; |
Referenz BGE: | 107 III 128; ; |
Kommentar: | Schmid, Kommentar Einziehung, 2007 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SN.2009.2 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2007.18 ) |
| | Entscheid vom 17. Februar 2009 Strafkammer |
| | Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz , Walter Wüthrich, Sylvia Frei Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács |
| | Bank D., Gesuchstellerin |
| gegen |
| | B undesanwaltschaft , vertreten durch Martin Stupf, Stv. Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegnerin |
| | Drittbetroffene: |
| | 1. A., vertreten durch Fürsprecher Conradin Bluntschli 2. B., 3. C., vertreten durch Advokat Lienhard Meyer |
| | Aufhebung einer Beschlagnahme |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft ermittelte gegen A. wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Zuge dessen sperrte der Eidgenössische Untersuchungsrichter am 12. Dezember 2003 das Depot Nr. 1 bei der Bank D., lautend auf den Beschuldigten. Bestandteil dieses Depots bilden unter anderem verschlossene, im Depotverzeichnis nicht spezifizierte Depositen, darunter ein am 3. Juni 2002 errichteter Schuldbrief im Betrag von Fr. 250'000.- zugunsten der Bank D., lastend im 6. Rang auf dem Grundstück Nr. 2 in Z. Eigentümer dieses Grundstückes sind seit 18. April 2002 die Erbengemeinschaften E. und F., als Miteigentümerinnen je zur Hälfte. Die letztere besteht aus A., B. und C., die erstere aus den gleichen Personen mit Ausnahme von A.
B. In der Folge erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen A. Die Strafkammer sprach A. am 16. September 2008 im Hauptpunkt schuldig und begründete zu seinen Lasten eine Ersatzforderung für nicht mehr einziehbaren Deliktserlös (Geschäftsnummer SK.2007.18 ).
C. Die Bank D. verlangte am 12. Januar 2009 die Freigabe des vorerwähnten Schuldbriefes, damit der Kredit an die Eigentümer der Liegenschaft in Z. erhöht werden könne. Diesen Antrag ergänzte die Bank auf richterliche Aufforderungen hin am 23. Januar und 13. Februar 2009.
D. Die Bundesanwaltschaft erklärte sich mit Eingabe vom 23. Januar 2009 mit der Gutheissung des Gesuchs einverstanden, sofern es sich um eine nicht im Eigentum von A. befindliche Deposite handle; andernfalls sei das Gesuch abzuweisen. Der Verurteilte erklärte in der Stellungnahme vom 23. Januar 2009, der Schuldbrief stehe im Eigentum seiner beiden Kinder B. und C. und sei daher von der gerichtlichen Beschlagnahme nicht betroffen; er sei deshalb mit der Auslieferung einverstanden. Von B. und C. wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
Die Strafkammer erwägt:
1. Die Depotsperre wurde verfügt und im Entscheid vom 16. September 2008 (Dispositiv Ziff. 7) aufrechterhalten zur Sicherung einer Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB ). Sie ist damit nur begründet, insoweit sie Vermögenswerte des Verurteilten betrifft, da nur er Schuldner dieser Forderung ist. Ferner muss sie sich auf Werte beschränken, die zur Vollstreckung der Ersatzforderung geeignet sind. Diese vollzieht sich im ordentlichen Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren ( Schmid , Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. Zürich 2007, § 2 N. 181). Da es sich um einen Prozessentscheid handelt, ist die Depotsperre bei Vorliegen veränderter Verhältnisse grundsätzlich abänderbar (vgl. TPF BB.2006.62 vom 19. Dezember 2006 E. 2.1). Die Bank tritt vorliegend nominell als Grundpfandberechtigte auf und macht ein eigenes Interesse geltend; damit besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer allfälligen Aufhebung der Beschlagnahme mit Bezug auf den Namensschuldbrief (vgl. TPF BB.2007.56 vom 21. November 2007 E. 1.2). Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Verzeichnis gehört der Schuldbrief zu den im beschlagnahmten Depot des Verurteilten liegenden Depositen. Der Verurteilte hat daran Besitz. Die Gesuchstellerin legt dar, dass man ihn errichtet habe in der Absicht, einen Bankkredit an die Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu besichern, dass er jedoch bisher nicht in diesem Sinne verwendet worden sei; gleichwohl sei er im Einverständnis mit den Schuldbriefschuldnern in das Depot des Verurteilten gelegt worden, aber nur zur Aufbewahrung, nicht zur Bestellung eines Pfandrechts.
Nach ihren ursprünglichen Angaben will die Gesuchstellerin über den Schuldbrief verfügen können als Sicherheit zur Erhöhung der bestehenden Finanzierung auf der Liegenschaft". In ihrer letzten Eingabe erklärt sie freilich, es gehe um die Erhöhung der Sicherheiten für einen Lombardkredit an B. und C., welcher die andere Sicherheit, nämlich das Pfand an dem auf den Namen des Verurteilten lautenden Depot und Unterdepot, wegen des Kursverlustes geschmälert habe. Aus dem dem Gericht eingereichten Vertrag vom 7. Januar 2009 geht hervor, dass die Bank den Drittbetroffenen B. und C. einen Kredit über Fr. 1 Mio. einräumt und dafür Schuldbriefe auf der Liegenschaft in Z. in nomineller Höhe von Fr. 1,15 Mio. erhalte, und zwar zu fiduziarischem Eigentum, Sicherungsübereignung"; zu diesen Titeln gehört im letzten, sechsten Rang, der Gesuchsgegenstand.
2.2 Der Schuldbrief ist ein Wertpapier ( Staehelin , Basler Kommentar ZGB II, 3. Aufl. Basel 2007, Art. 868 N. 1). Ein Aspekt dieser Eigenschaft besteht darin, dass mit seiner Errichtung das Schuldverhältnis, auf welches er zurückreicht, untergeht (Art. 855 Abs. 1 ZGB ); persönliche Einreden kann der Schuldner allerdings dem Gläubiger gegenüber geltend machen, nicht aber dessen Rechtsnachfolger (Art. 872 ZGB). Weiterhin kann die Schuldbriefforderung nur mit dem Besitz am Titel geltend gemacht werden (Art. 868 Abs. 1 ZGB ). Kommt der Namensschuldbrief nach Tilgung des Schuldverhältnisses in den Besitz des Grundeigentümers, so handelt es sich um einen nachträglichen Eigentümerschuldbrief ( Staehelin , a.a.O., Art. 859 N. 6). Das Bundesgericht erklärte für den in seinem Besitz befindlichen Inhaberschuldbrief, die Forderung habe lediglich eine formelle Buch- bzw. Papierexistenz" (BGE 107 III 128 , 133 E. 4).
Nach Darstellung der Gesuchstellerin wurde der fragliche Schuldbrief im Zeitpunkt der Errichtung nicht für die Finanzierung der Liegenschaft verwendet und deshalb als verschlossene Depositen" ins - nachmalig beschlagnahmte - Wertschriftendepot Nr. 1 von A. zur sicheren Aufbewahrung gelegt. Dementsprechend ist die Liegenschaft der Drittbetroffenen bzw. der von ihnen gebildeten Erbengemeinschaften wirtschaftlich nicht mit einem Grundpfand in der entsprechenden Höhe belastet und hat die Gesuchstellerin keinen aus dem Schuldbrief fliessenden Anspruch auf Herausgabe des Titels. Dass der Verurteilte damit einverstanden ist und die übrigen Beteiligten an den Erbengemeinschaften, die das Grundeigentum am Pfandobjekt haben und Schuldbriefschuldner sind, sich am 7. Januar 2009 vertraglich mit der Gesuchstellerin geeignet haben, gibt dieser keinen dinglichen Herausgabeanspruch, jedenfalls keinen, welcher der Beschlagnahme durch den Untersuchungsrichter vorgeht. Der Vertrag beinhaltet höchstens eine obligatorische Verpflichtung der Grundeigentümer zur Titellieferung an die Gesuchstellerin.
Weil der Verurteilte am Eigentum am Grundpfandobjekt beteiligt ist, würde die beabsichtigte weitere Verpfändung sein Vermögen schmälern, solange nicht die Kreditsumme, welche der Titel besichern soll, anteilsmässig ins Depot gelegt würde und dadurch beschlagnahmt bliebe. Das ist jedoch nicht vorgesehen. Dementsprechend sind die Voraussetzungen, um die Beschlagnahme dieses Schuldbriefes aufzuheben, nicht erfüllt. Das Gesuch ist aus diesen Gründen abzuweisen.
3. Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Gesuchstellerin als unterliegende Partei (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 245 Abs. 2 BStP ).
4. Vorliegend handelt es sich um einen nachträglich zum Entscheid in der Hauptsache ergangenen Prozessentscheid, über dessen Gegenstand nicht mehr in einem (erstinstanzlichen) Endentscheid zu befinden ist. Deshalb wird auf die Rechtsmittelbelehrung zur Beschwerde gegen Endentscheide hingewiesen (Art. 90 BGG). Sofern dieser Entscheid von der Beschwerdeinstanz als Zwischen- oder Vorentscheid im Sinne von Art. 92 f . BGG verstanden würde, wird hinsichtlich seiner Anfechtung ergänzend auf die diesbezüglichen Bestimmungen hingewiesen.
Die Strafkammer erkennt:
1. Das Gesuch der Bank D. wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Dieser Entscheid wird der Gesuchstellerin, der Bundesanwaltschaft und den Drittbetroffenen mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Gegen Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 92 ff . und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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