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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2009.9 vom 08.09.2009

Hier finden Sie das Urteil SK.2009.9 vom 08.09.2009 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2009.9

Der Bundesstrafgericht entscheidet, dass A. wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Verweisungsbruchs des Antrags auf Freiheitsstrafe zurückgezogen wird. Die Strafkammer verurteilt A. für die beschlagnahmten Gegenstände, einschliesslich Bargeld und gefälschter Dokumente, zur Zahlung einer Entschädigung von 40.000 Franken.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2009.9

Datum:

08.09.2009

Leitsatz/Stichwort:

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4-6 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG), mehrfacher Verweisungsbruch (Art. 291 StGB), mehrfaches Vergehen gegen das ANAG (Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG i.V.m. Art. 126 Abs. 4 AuG); Widerruf (Art. 46 StGB).

Schlagwörter

Bundes; Apos;; Anklageschrift; Bundesstrafgericht; Entscheid; Tribunal; Kammer; Vorsitz; Parteien; Bundesanwaltschaft; Gebühr; Bundesstrafgerichts; Gerichtsschreiber; Rechtsanwältin; Hrebik; Widerhandlung; BetmG; Verweisungsbruch; Sinne; Anrechnung; Untersuchungshaft; Kanton; Urteil; Vollzug; Höhe; Verfügung; Auslagen; Kasse; Verfahren; ündlich

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 29 StGB ;Art. 291 StGB ;Art. 4 StGB ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2009.9

Entscheid vom 8. September 2009
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz,
Sylvia Frei und Stephan Blättler ,
Gerichtsschreiber Thomas Held

Parteien

Bundesanwaltschaft, Zweigstelle
Zürich
, vertreten durch Tobias Kauer, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Jana
Hrebik,

Gegenstand

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfacher Verweisungsbruch, mehrfaches Vergehen gegen das ANAG; Widerruf


Die Strafkammer erkennt:

1. A. wird der mehrfachen qualifizierten und der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 -6 , teilweise i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG , sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

2. A. wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 896 Tagen, vollziehbar durch den Kanton Zürich.

3. Der A. unter dem Namen B. mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. März 2004 (Verf.-Nr. 1) für eine Gefängnisstrafe von 150 Tagen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 63 Tagen, gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Mit dem Vollzug wird der Kanton Zürich betraut.

4. Das bei A. sichergestellte und bei der Bundeskriminalpolizei aufbewahrte Bargeld in Höhe von Fr. 2'940.- wird in Anwendung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB eingezogen.

5. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden

- in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 aStGB zur gut scheinenden Verwendung eingezogen:

· Mobiltelefon Nokia samt SIM -Karte Sunrise Nr. 2 (Ziff. III. 2. der Anklageschrift)

- in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 und 2 aStGB eingezogen und vernichtet:

· Total gefälschte Unterlagen lautend auf C. (Britischer Reisepass, Driving Licence und MasterCard; Ziff. III. 1. der Anklageschrift),

· Zigarettenpäckchen Parisienne mit Alufolien und Minigrip-Säckchen und deren Inhalt (Ziff. III. 5. der Anklageschrift),

· die mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 18. Januar 2007 zusätzlich beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. III. 6. der Anklageschrift);

- verbleiben bei den Akten:

· mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 18. Januar 2007 beschlagnahmte diverse Notizen" und der Notizzettel mit Aufschrift D. (Ziff. III. 3. der Anklageschrift);

- der E. zurückgegeben:

· Mietvertrag E. - F. vom 1. Juni 1993 betreffend Familienwohnung an der Strasse Z. in Y., samt Schlüssel (Ziff. III. 4. der Anklageschrift).

6. Die Verfahrenskosten betragen:

Fr. 12'000.00 Gebühr für die Ermittlungen

Fr. 4'000.00 Gebühr für die Voruntersuchung

Fr. 3'000.00 Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung

Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr

Fr. 109'933.75 Auslagen Bundesanwaltschaft

Fr. 85'660.00 Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 217'593.75 Total

Davon werden A. Fr. 40'000.- auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu bezahlen sind.

7. Über die Höhe des Honorars von Rechtsanwältin Jana Hrebik für die amtliche Verteidigung in diesem Verfahren sowie eine diesbezügliche allfällige Ersatzpflicht von A. gegenüber der Kasse des Bundesstrafgerichts wird separat entschieden.

Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (Dispositiv)

Die Parteien haben nach der mündlichen Eröffnung und Begründung des Entscheids vom 8. September 2009 auf die Beschwerde in Strafsachen an die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts verzichtet. Der Entscheid wird daher ohne schriftliche Begründung ausgefertigt.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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