Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2009.9 |
Datum: | 08.09.2009 |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4-6 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG), mehrfacher Verweisungsbruch (Art. 291 StGB), mehrfaches Vergehen gegen das ANAG (Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG i.V.m. Art. 126 Abs. 4 AuG); Widerruf (Art. 46 StGB). |
Schlagwörter | Bundes; Apos;; Anklageschrift; Bundesstrafgericht; Entscheid; Tribunal; Kammer; Vorsitz; Parteien; Bundesanwaltschaft; Gebühr; Bundesstrafgerichts; Gerichtsschreiber; Rechtsanwältin; Hrebik; Widerhandlung; BetmG; Verweisungsbruch; Sinne; Anrechnung; Untersuchungshaft; Kanton; Urteil; Vollzug; Höhe; Verfügung; Auslagen; Kasse; Verfahren; ündlich |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 29 StGB ;Art. 291 StGB ;Art. 4 StGB ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2009.9 |
Entscheid vom 8. September 2009 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, | |
Parteien | Bundesanwaltschaft, Zweigstelle | |
gegen | ||
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Jana | ||
Gegenstand | Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfacher Verweisungsbruch, mehrfaches Vergehen gegen das ANAG; Widerruf |
Die Strafkammer erkennt:
1. A. wird der mehrfachen qualifizierten und der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 -6 , teilweise i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG , sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
2. A. wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 896 Tagen, vollziehbar durch den Kanton Zürich.
3. Der A. unter dem Namen B. mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. März 2004 (Verf.-Nr. 1) für eine Gefängnisstrafe von 150 Tagen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 63 Tagen, gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Mit dem Vollzug wird der Kanton Zürich betraut.
4. Das bei A. sichergestellte und bei der Bundeskriminalpolizei aufbewahrte Bargeld in Höhe von Fr. 2'940.- wird in Anwendung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB eingezogen.
5. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden
- in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 aStGB zur gut scheinenden Verwendung eingezogen:
· Mobiltelefon Nokia samt SIM -Karte Sunrise Nr. 2 (Ziff. III. 2. der Anklageschrift)
- in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 und 2 aStGB eingezogen und vernichtet:
· Total gefälschte Unterlagen lautend auf C. (Britischer Reisepass, Driving Licence und MasterCard; Ziff. III. 1. der Anklageschrift),
· Zigarettenpäckchen Parisienne mit Alufolien und Minigrip-Säckchen und deren Inhalt (Ziff. III. 5. der Anklageschrift),
· die mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 18. Januar 2007 zusätzlich beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. III. 6. der Anklageschrift);
- verbleiben bei den Akten:
· mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 18. Januar 2007 beschlagnahmte diverse Notizen" und der Notizzettel mit Aufschrift D. (Ziff. III. 3. der Anklageschrift);
- der E. zurückgegeben:
· Mietvertrag E. - F. vom 1. Juni 1993 betreffend Familienwohnung an der Strasse Z. in Y., samt Schlüssel (Ziff. III. 4. der Anklageschrift).
6. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 12'000.00 Gebühr für die Ermittlungen
Fr. 4'000.00 Gebühr für die Voruntersuchung
Fr. 3'000.00 Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung
Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr
Fr. 109'933.75 Auslagen Bundesanwaltschaft
Fr. 85'660.00 Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 217'593.75 Total
Davon werden A. Fr. 40'000.- auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu bezahlen sind.
7. Über die Höhe des Honorars von Rechtsanwältin Jana Hrebik für die amtliche Verteidigung in diesem Verfahren sowie eine diesbezügliche allfällige Ersatzpflicht von A. gegenüber der Kasse des Bundesstrafgerichts wird separat entschieden.
Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (Dispositiv)
Die Parteien haben nach der mündlichen Eröffnung und Begründung des Entscheids vom 8. September 2009 auf die Beschwerde in Strafsachen an die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts verzichtet. Der Entscheid wird daher ohne schriftliche Begründung ausgefertigt.