Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2009.76 |
Datum: | 09.07.2009 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an Polen. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). |
Schlagwörter | Auslieferung; Recht; Polen; Verfahren; Staat; Beschwerde; Schweiz; Urteil; Rechtshilfe; Verfahren; Behörde; Bundesamt; Behandlung; Bundesstrafgericht; Gericht; Entscheid; Beschwerdeführers; Behörden; Verfahrens; Beweis; Punkt; Bundesgericht; Justiz; Auslieferungsersuchen; Sachen; Sachverhalt; Verfolgte; Person |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BV ;Art. 13 StGB ;Art. 14 StGB ;Art. 249 StPO ;Art. 25 BV ;Art. 251 StPO ;Art. 257 StPO ;Art. 3 EMRK ;Art. 5 EMRK ;Art. 50 VwVG ;Art. 57 VwVG ;Art. 6 EMRK ;Art. 63 VwVG ;Art. 8 EMRK ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 107 Ia 138; 117 Ib 210; 122 II 485; 123 II 279; 126 II 324; 129 II 462; 132 II 469; 133 IV 76; 134 IV 156; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2009.76 |
Entscheid vom 9. Juli 2009 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré , Gerichtsschreiberin Andrea Bütler | |
Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Andreas C. Huwyler, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Auslieferung an Polen Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) |
Sachverhalt:
A. Das Justizministerium der Republik Polen hat die Schweiz mit Ersuchen vom 16. Mai 2008 sowie auf Nachfrage des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend Bundesamt") hin mit Ergänzungen vom 8. Juli 2008 (Übermittlungsschreiben vom 23. Juli 2008), 5. sowie 18. November 2008 um Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen A. ersucht. A. wurde mit Urteil des Amtsgerichts Stettin (nachfolgend Amtsgericht") vom 4. Oktober 2005 wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Diebstahls verurteilt. Der Entscheid wurde vom Bezirksgericht Stettin (nachfolgend Bezirksgericht") am 20. Juni 2006 teilweise bestätigt und teilweise zur Neubeurteilung an das Amtsgericht zurückgewiesen. Auslieferung wird demgemäss einerseits gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts vom 21. Februar 2007 zwecks Fortsetzung des nun erneut an diesem Gericht anhängigen Strafverfahrens verlangt, andererseits gestützt auf einen Haftbefehl desselben Gerichts vom 29. Januar 2008 im Hinblick auf die Vollstreckung einer gegen ihn mit Urteil vom 4. Oktober 2005 rechtskräftig ausgefällten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten (act. 6.1, 6.3, 6.5, 6.23, 6.25, 10.4).
B. Am 31. Juli 2008 hat das Bundesamt einen Auslieferungshaftbefehl erlassen (act. 6.6 - 6.8). Die Zuger Polizei verhaftete A. daraufhin am 11. August 2008. Anlässlich einer gleichentags durchgeführten Einvernahme erklärte dieser, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein und erhob am 19. August 2008 Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl beim Bundesstrafgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid RR.2008.214 vom 16. September 2008 ab (act. 6.9, 6.13).
A. liess daraufhin am 6. Oktober 2008 ein Haftentlassungsgesuch beim Bundesamt einreichen (act. 6.14, 6.15). Unter der Bedingung der Leistung einer Kaution von CHF 25'000.00, Hinterlegung der Ausweisschriften bei der Staatsanwaltschaft Zug sowie einer zweiwöchentlichen Meldepflicht entsprach das Bundesamt am 15. Oktober 2008 dem Gesuch. Demgemäss wurde A. am 21. Oktober 2008 provisorisch aus der Auslieferungshaft entlassen (act. 6.17 - 6.19).
C. Am 12. Februar 2009 erliess das Bundesamt einen Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung des Verfolgten an Polen für die dem Auslieferungsersuchen vom 16. Mai 2008 samt obgenannten Ergänzungen zu Grunde liegenden Straftaten (act. 1.2 bzw. 6.27).
D. A. lässt gegen den Auslieferungsentscheid am 16. März 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen einreichen (act. 1):
1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 12. Februar 2009 sei aufzuheben und das Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 16. Mai 2008, resp. 23. Juli 2008 abzuweisen bzw. die Auslieferung zu verweigern.
2. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Sub-Eventualiter sei der Verurteilte im Sinne der stellvertretenden Strafverfolgung gemäss Art. 85 Abs. 2 IRSG in der Schweiz wegen der in Polen begangenen Straftat zu bestrafen.
4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
A. stellt zudem den folgenden prozessualen Antrag:
Es sei dem Verfolgten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu gewähren und er sei entsprechend vorzuladen."
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 3. April 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Replik vom 28. April 2009 hält A. an den gestellten Rechtsbegehren fest (act. 10). Mit Duplik vom 7. Mai 2009 trägt das Bundesamt wiederum auf Abweisung der Beschwerde an (act. 12). A. wurde darüber am 12. Mai 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Das EAUe hebt hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, diejenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Abkommen oder Vereinbarungen auf, die das Auslieferungswesen zwischen zwei Vertragsparteien regeln (Art. 28 Ziff. 1 EAUe). Das bedeutet, dass insbesondere die (vom Beschwerdeführer teilweise angerufenen) Bestimmungen des Vertrages vom 19. November 1937 zwischen der Schweiz und Polen über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen ( SR 0.353.964.9) aufgehoben sind.
Am 27. November 2008 hat der Rat der Europäischen Union die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. Dezember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen [ SAA ]; SR 0.360.268.1), gelangen für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Polen damit die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung des EAUe zur Anwendung.
Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142 ).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG ; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG , SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).
Der Auslieferungsentscheid ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13. Februar 2009 zugegangen, womit d ie Beschwerde vom 16. März 2009 fristgerecht eingereicht worden ist. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.2 Der Beschwerdeführer stellt Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung .
Im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen ans Bundesstrafgericht schreiben weder das VwVG noch das IRSG eine mündliche öffentliche Verhandlung vor, vielmehr ist das Verfahren vor der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts grundsätzlich schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet werden (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Beweiserhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich garantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei Verfahren betreffend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor sowie bei Urteilen über strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Auslieferungsersuchen geht es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch unmittelbar um eine strafrechtliche Anklage. Das Rechtshilfeverfahren stellt kein Strafverfahren dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die allfällige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfeverfahren als verwaltungsrechtliche Streitsachen betrachtet, was auch für Auslieferungsverfahren gilt (Urteile des Bundesgerichtes 1A.247/2005 vom 25. Oktober 2005, E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. November 2003, E. 1.5, je m.w.H.; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.283 -284 vom 24. März 2009, E. 15).
Demnach ist dem Verfahrensantrag auf mündliche Verhandlung keine Folge zu leisten.
2.3 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG). Entsprechend ist darüber nicht zu befinden.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Schweiz müsse zwar Rechtshilfe leisten, eine Auslieferungsverpflichtung gegenüber Polen bestehe jedoch nicht, wenn dem Verfolgten wie vorliegend Zwangsmassnahmen z.B. in Form von Haft drohten. Die Schweiz könne Rechtshilfe in concreto mittels milderen Massnahmen wie z.B. rogatorische Einvernahmen leisten. Eine Auslieferung sei daher nicht angezeigt (vgl. Art. 18 und 19 des Vertrags vom 19. November 1937 zwischen der Schweiz und Polen über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen; act. 1 Ziff. 2).
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Sachverhalt sei nicht fehler-, lücken- und widerspruchslos. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass das Bundesamt den polnischen Behörden zwecks genauerer Darstellung des Sachverhalts einen Fragekatalog zugestellt habe. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der ersuchenden Behörde bei voller Transparenz und Klarheit keine Fragen gestellt worden wären. Die Antworten der polnischen Behörden seien jedoch äusserst knapp ausgefallen und hätten nicht zu mehr Klarheit verholfen. Eine vollständige Beantwortung der Fragen hätte nach der Meinung des Beschwerdeführers dazu geführt, dass sich die Widersprüche auf polnischer Seite erhärtet hätten. Es sei unverständlich, warum das Bundesamt der korrekten Beantwortung nicht mehr Nachdruck verliehen und unter diesen Umständen einen Entscheid gefällt habe. Dieses Vorgehen stelle zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, denn durch die unpräzise Beantwortung sei es dem Beschwerdeführer verwehrt worden, materiell Stellung nehmen zu können. Sollte das Bundesstrafgericht den Auslieferungsentscheid nicht umstossen, müsse das Verfahren eventualiter für die nötigen Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (act. 1 Ziff. 11, 12, 13).
3.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind oder zur Vollstreckung einer Strafe gesucht werden, deren Mass mindestens vier Monate beträgt (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe ).
Die Rüge des Beschwerdeführers, eine Auslieferungsverpflichtung bestehe vorliegend grundsätzlich nicht, geht damit fehl (zum anwendbaren Recht vgl. E. 1).
3.3 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, beizufügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b Satz 2 EAUe ; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG).
Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Es genügt, wenn aus der Sachdarstellung des Ersuchens hervorgeht, worauf die ermittelnde Behörde ihre hinreichenden Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf stützt, so dass das Auslieferungsersuchen nicht missbräuchlich erscheint (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2). Darüber hinaus hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.).
3.4 Dem in Polen anhängigen Strafverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die B. GmbH, Stettin, beziehe ausserhalb der Grenzen Polens Weizen. Da die Gesellschaft jedoch keine Genehmigung des Finanzministers und des Präsidenten der polnischen Nationalbank für die Eröffnung eines Bankkontos im Ausland besessen habe und auf eine solche in der Regel drei Monate zu warten sei, hätten die Vorstandsmitglieder der B. GmbH Kontakt mit dem ihnen aus geschäftlicher Zusammenarbeit bekannten Beschwerdeführer aufgenommen, da dieser über solche Möglichkeiten verfügt haben soll. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge verpflichtet, in Rumänien ein Bankkonto zu eröffnen, dort den Preis für Weizenlieferungen zu verhandeln und die entsprechenden Verträge zu unterzeichnen. Für den Kauf des ersten Weizenpendelzuges habe er in den Räumlichkeiten der B. GmbH am 17. Februar 1996 PLN 762'000.00 (USD 300'000.00) bar erhalten mit der Anweisung, das Geld auf das von ihm neu eröffnete Konto zu überweisen. Der Beschwerdeführer habe jedoch von Beginn weg nicht die Absicht gehabt, den Auftrag der B. GmbH zu erfüllen. So habe er keinen Weizenkaufvertrag abgeschlossen und auch das ihm übertragene Geld nicht wie vereinbart auf das Konto überwiesen. Vielmehr habe er sich mit dem Geld einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschafft. Er habe die B. GmbH über seinen inneren Willen getäuscht und in Bereicherungsabsicht gehandelt.
Gemäss rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts wird dem Beschwerdeführer sodann vorgeworfen, er habe, handelnd im Namen der C. AG, am 23. März 1996 die Vorstandsmitglieder der B. GmbH, D. und E., über eine angeblich anstehende Lieferung von vier Waggon mit Weizen aus Rumänien informiert. Diese Aussage habe er mit von ihm in Bukarest / Rumänien gefälschten Dokumenten (Eisenbahnbegleitscheine) belegt. Am 26. März 1996 habe er von der B. GmbH für angebliche Transport- und Speditionskosten eine Vorauszahlung in der Höhe von PLN 257'000.00 (USD 100'000.00) verlangt. Dabei habe er eine wiederum von ihm in Bukarest gefälschte Rechnung vorgelegt. D. habe den verlangten Betrag daraufhin auf ein Konto des Beschwerdeführers bei der Bank F. in Bukarest überwiesen. Weizen allerdings habe die B. GmbH nie erhalten. Der Beschwerdeführer habe solchen nie versandt und auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt dies zu tun. Durch dieses Vorgehen habe er sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschafft.
3.5 Die Sachdarstellungen des Ersuchens und der Ergänzungen erfüllen die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe . Offensichtliche Fehler, Lücken und Widersprüche werden keine konkret geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten würden in der Schweiz die Tatbestände der Veruntreuung (Art. 138 StGB) oder/und des Betrugs (Art. 146 StGB ) erfüllen und stellen damit auslieferungsfähige strafbare Handlungen nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe dar.
Die Rüge des ungenügenden Sachverhaltes ist demnach abzuweisen. In diesem Sinne erübrigt sich auch ein Vorgehen gemäss Eventualantrag. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll.
4.
4.1 Für das laufende Strafverfahren ist die Auslieferung laut Beschwerdeführer auch unzulässig, da die polnischen Behörden in keiner Weise dargelegt hätten, dass die angeblichen Straftaten, deren der Verfolgte verdächtigt werde, nicht auf dem Gebiet der Schweiz begangen worden seien (Verweis auf Art. 3 des Vertrags vom 19. November 1937 zwischen der Schweiz und Polen über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen; act. 1 Ziff. 5).
4.2 Wie aus dem von der ersuchenden Behörde dargestellten Sachverhalt hervorgeht, haben die Straftaten keinen Bezug zur Schweiz. Vielmehr fanden die Tathandlungen offenbar in Polen und Rumänien statt (vgl. E. 3.4). Die diesbezügliche Anfrage des Bundesamtes beantworteten die polnischen Behörden denn auch in diesem Sinne (act. 6.23, 6.25). Der Auslieferung kann damit insbesondere die Vorschrift von Art. 7 Ziff. 1 EAUe nicht entgegenstehen, wonach der ersuchte Staat die Auslieferung ablehnen kann, wenn die strafbare Handlung nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist (zum anwendbaren Recht vgl. E. 1).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, der das laufende Strafverfahren betreffende Haftbefehl sei in Missachtung der innerstaatlichen polnischen Vorschriften erlassen worden. Ihm seien weder die rechtlichen Grundlagen des Haftbefehls mitgeteilt, noch Angaben zum Tatvorwurf und dessen rechtliche Qualifizierung gemacht worden (Art. 251 poln. StPO ). Auch hätten die polnischen Behörden in diesem Zusammenhang keine Beweise für die angeblich hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung der Tat angeführt. Zudem sei die Anordnung einer milderen Massnahme (Verhältnismässigkeitsprinzip) sowie die zweifelhafte Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht geprüft worden (Verletzung von Art. 257 , 259 poln. StPO ; act. 1 Ziff. 3).
5.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es nicht Sache der Rechtshilfebehörde, die Rechtskonformität der von der ersuchenden Behörde erlassenen Verfahrensakte zu überprüfen. Die Gültigkeit dieser Verfahrensentscheide wird nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechtes vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2).
In concreto liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf solch schwere Verfahrensverletzungen des ausländischen Rechts hindeuteten (vgl. dazu auch nachfolgend E. 9). Zudem sei angemerkt, dass dem Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen zumindest der Tatvorwurf und dessen rechtliche Qualifizierung bekannt sein sollten, da er für die ihm vorgeworfenen Straftaten bereits erstinstanzlich verurteilt worden ist (vgl. Sachverhalt lit. A). Die rechtlichen Grundlagen sodann können dem Haftbefehl vom 21. Februar 2007 entnommen werden (Art. 249 , 258 poln. StPO; act. 6.3).
Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit des in Polen ausgestellten Haftbefehls hat daher nach dem Gesagten nicht zu erfolgen.
6. Im Hinblick auf die Vollstreckung der rechtskräftig ausgefällten Freiheitsstrafe macht der Beschwerdeführer geltend, es sei anzunehmen, dass die polnischen Gerichte den Strafvollzug wegen des kritischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, den gravierenden Folgen für seine Familie und der Überlastung der polnischen Gefängnisse aufschieben würden (act. 1 Ziff. 7).
Diese Rüge steht einer Auslieferung nicht entgegen, denn die Beurteilung der Umstände, unter denen der Strafvollzug nach polnischem Recht aufgeschoben werden kann, obliegt dem ersuchenden Staat. Im Rahmen des Auslieferungsverfahrens ist dies nicht zu überprüfen.
7. Laut Beschwerdeführer stellt sich zudem die Frage, inwieweit das ursprüngliche Urteil überhaupt vollstreckbar sei, zumal das Bezirksgericht den Strafpunkt in seinem Entscheid vom 20. Juni 2006 vollumfänglich aufgehoben habe (act. 10 Ziff. 16).
Diese Rüge geht offensichtlich fehl. Das Bezirksgericht hat das Urteil des Amtsgerichts nur teilweise aufgehoben und kassiert. Der diese Rückweisung nicht betroffene Teil hingegen ist in Rechtskraft erwachen und damit vollstreckbar (vgl. Sachverhalt lit. A).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bevor eine Person ausgeliefert werde, müsse sich die Schweiz wie bei Überstellungen so umfassend wie möglich über die Umstände der Inhaftierung im ersuchenden Staat informieren und prüfen, ob eine menschenrechtskonforme Behandlung gewährleistet sei. In Polen sei dies nicht der Fall, gemäss einem Bericht der European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (nachfolgend CPT "), sei der Zustand in den polnischen Gefängnissen desolat: die Zellen seien überbelegt (Fläche pro Häftling z.T. unter 1,7m 2 ), die hygienischen Verhältnisse alarmierend, die medizinische Versorgung ungenügend und es fänden Misshandlungen statt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend EGMR") habe in diesem Zusammenhang in den ersten drei Monaten dieses Jahres bereits in vier Fällen eine Verletzung von Art. 3 resp. Art. 8 EMRK festgestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im polnischen Strafvollzug nicht mit einer menschenwürdigen Behandlung rechnen könne. Von einer Auslieferung sei daher abzusehen (act. 1 Ziff. 8; act. 10 Ziff. 3-5, 7).
Vorliegend sei zudem die schlechte gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Er stehe seit über 15 Jahren wegen Bluthochdruck in ärztlicher Behandlung, wobei die medikamentöse Einstellung erhebliche Mühe bereite. Darüber hinaus leider er an einer Cholesterinerhöhung, welche sich in Kombination mit dem Bluthochdruck besonders negativ auswirke. Diese beiden Risikofaktoren hätten bereits zu einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Nieren geführt. Sodann bestehe eine akute Hirnschlaggefahr und ein erhöhtes Herzinfarktrisiko. Auch psychisch sei der Beschwerdeführer angeschlagen. Gemäss behandelndem Arzt wäre der äussere Druck einer Inhaftierung im Ausland so gross, dass er trotz einer psychopharmazeutischen Behandlung selbstmordgefährdet wäre. Die Auslieferung würde daher zu einer realen Lebensgefährdung führen, die es zu vermeiden gelte (act. 10 Ziff. 6).
8.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach internationalem Völkerrecht - wie auch nach schweizerischem Landesrecht - sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [ EMRK ; SR 0.101]; Art. 7 und 10 Abs. 1 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [ UNO -Pakt II; SR 0.103.2]; Art. 10 Abs. 3 BV ). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV).
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Auslieferungsersuchen wegen des schlechten Gesundheitszustandes des Verfolgten nicht abgelehnt werden, denn weder die vorliegend anwendbaren Staatsverträge (E. 1) noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen abzulehnen. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass der Auszuliefernde eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und seinem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird. Die Auslieferung ist allerdings abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde . Überschreitet die dem Betroffenen drohende Behandlung zwar nicht die Schwelle der "unmenschlichen Behandlung", besteht aber dennoch die konkrete Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität, kann ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK vorliegen (BGE 123 II 279 E. 2d; 117 Ib 210 E. 3cc; Urteil des Bundesgerichtes 1A.47/2005 vom 12. April 2005, E. 3.1, 3.2) .
Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80 p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164).
8.3 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur - insbesondere jenen Westeuropas - bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.).
Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann - und vor
allem - ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 134 IV 156 E. 6.8 S. 170).
8.4 Die vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken werden teilweise - insbesondere betreffend Überbelegung - von dem ins Recht gelegten Bericht der CPT untermauert. Dieser Bericht basiert jedoch auf einem Besuch der genannten Organisation in Polen im Jahre 2004. Dementsprechend kann ihm bezüglich aktuellen Verhältnissen nichts entnommen werden; dies gilt umso mehr, als sich im Rapport Lösungs- und Verbesserungsvorschläge zu den festgestellten Problemen finden und von den polnischen Behörden entsprechende Handlungen erwartet werden. Zudem war der Zustand der untersuchten Gefängnisse laut Bericht bereits im Jahre 2004 nicht derart gravierend wie vom Beschwerdeführer dargestellt. Insbesondere die medizinische Versorgung hat die CPT - mit Ausnahme der Ausschaffungsgefängnisse - generell als zufriedenstellend eingestuft, wenn auch teilweise mit der Empfehlung, zusätzliches Personal einzustellen (S. 24, 46, 48 f., 58). Betreffend Misshandlungen wird im Report festgestellt, die meisten Personen seien in korrekter Weise behandelt worden (S. 12, 31, 53, 56). Die hygienischen Verhältnisse sodann (Sauberkeit, Duschmöglichkeiten etc.) wurden teilweise als gut (Untersuchungshaft und Strafvollzug), teilweise als ungenügend (Polizeizellen) eingestuft. Ebenso äussern sich die vom Beschwerdeführer genannten Urteile des EGMR, auch wenn im Jahr 2009 ausgefällt, nicht zu den momentan in Polen herrschenden Zuständen. So basiert ein Urteil auf Misshandlungen aus dem Jahre 1999 in einem Ausnüchterungszentrum (Wiktorko v. Poland vom 31. März 2009, application no. 14612/02) und drei sich mit ungenügender medizinischer Versorgung befassende Entscheide betreffen die Jahre 1998 - 2005, bzw. Januar bis März 2006 und Mai bis November 2007 (Wenerski v. Poland vom 20. Januar 2009, application no. 44369/02; Slawomir Musial v. Poland vom 20. Januar 2009, application no. 28300/06; Kaprykowski v. Poland vom 3. Februar 2009, application no. 23052/05). Wohl ist die festgestellte EMRK-Verletzung aus dem Jahre 2007 relativ aktuell, doch sind weder dem Amnesty International Report 2009 ( http://thereport.amnesty.org/en/regions/europe-central-asia/poland ) noch dem World Report 2009 von Human Rights Watch (S. 369) Hinweise zu entnehmen, wonach bei Inhaftierungen in Polen zum heutigen Zeitpunkt allgemein Probleme mit menschenrechtskonformer Behandlung bestünden. Ebenso hat das Bundesstrafgericht in den bisherigen Auslieferungsfällen an Polen keine Probleme im Zusammenhang mit Verletzungen der EMRK festgestellt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.172 vom 29. November 2007 und RR.2007.116 vom 19. September 2007). Gleiches hat die Beschwerdegegnerin in der Duplik ausgeführt (act. 12). Überdies hat Polen die EMRK sowie den UNO -Pakt II ratifiziert und ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union.
Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer einer schweren Verletzung der Menschenrechte i. S. Art. 3 EMRK zu werden, sind nach dem Gesagten nicht auszumachen. Konkrete Gründe, derentwegen der Beschwerdeführer persönlich in Polen Misshandlungen durch die Strafvollzugsbehörden zu befürchten hat, werden nicht dargelegt. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die polnischen Behörden nicht für eine angemessene medizinische Behandlung des Beschwerdeführers besorgt sein werden. Das Bundesamt hat in der Duplik in diesem Zusammenhang festgehalten, die Frage der Transportfähigkeit soweit erforderlich zu gegebener Zeit aufgrund eines unabhängigen Gutachtens abzuklären.
Unter diesen Umständen verstösst die Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 8 EMRK . Die geäusserten Befürchtungen stehen einer Auslieferung nicht entgegen. Die Einholung einer förmlichen Garantieerklärung ist nicht erforderlich.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, Opfer der - wie allgemein bekannt - korrupten polnischen Behörden geworden zu sein. Ihm sei kein faires, objektives Verfahren gewährt worden. So seien seine Aussagen missachtet worden, er habe keine Gelegenheit zu Stellungnahmen erhalten, Beweise seien nicht zugelassen bzw. entlastende Beweise nicht abgenommen worden und die Beweiswürdigung sei einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen. Weiter bestehe Grund zur Annahme, dass die Richterin mit der klägerischen Partei verwandt sei, womit nicht mehr von einem unabhängigen und unparteiischen Verfahren gesprochen werden könne. Infolge Verstoss gegen Art. 2 IRSG und Art. 6 EMRK sei eine Auslieferung damit nicht zulässig (act. 1 Ziff. 8, 9; act. 10 Ziff. 8-12).
Die Nichtgewährung des fairen Verfahrens lasse im Übrigen die Vermutung aufkommen, dass es sich bei dem Urteil gegen den Beschwerdeführer um einen späten Racheakt des polnischen Staates handle; ein Racheakt gegen ihn als Republikflüchtling und Landesverräter. Er sei vor fast 30 Jahren aus Polen geflüchtet, habe sich fortan ein Leben in der Schweiz aufgebaut und hier erfolgreich Karriere gemacht. Da in den Augen der polnischen Bürger alle Schweizer reich seien, so also auch der Beschwerdeführer, sei auch die Missgunst ein Motiv gewesen, ein Strafverfahren gegen ihn ungeachtet dessen, ob er die ihm unterstellten Vorwürfe tatsächlich begangen habe, zu führen (act. 1 Ziff. 10).
Im laufenden Strafverfahren ist laut Beschwerdeführer zudem das Prinzip der Unschuldsvermutung verletzt worden (Art. 6 Ziff. 2 EMRK), da auch nach überaus langer Zeit des Ermittelns und Prozessierens immer noch nicht zweifelsfrei festgestellt sei, ob der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat tatsächlich begangen habe. Im Haftbefehl werde jedoch von der hohen Wahrscheinlichkeit der Begehung der Tat durch den Angeklagten gesprochen (act. 1 Ziff. 4).
9.2 Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung der vom internationalen Ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten, wozu die Verfahrensgarantien der EMRK und des UNO -Pakt II gehören, nicht gewährleistet erscheinen (vgl. BGE 126 II 324 E. 4 S. 326 ff.). Gleiches gilt wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; auch Art. 2 lit. b IRSG ). Die Prüfung der genannten Ausschlussgründe setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Vorsicht walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländischen Verfahren Beschuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allgemeinen politischen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat verletzt bzw. behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein . Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte bzw. eine verbotene Diskriminierung im ersuchenden Staat zu befürchten ist ( BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; 122 II 373 E. 2a; TPF 2008 24 E. 3.1, je m.w.H.).
9.3
9.3.1 Jede Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Recht, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren verhandelt wird.
Der Beschwerdeführer hat seinen diesbezüglichen Bedenken Ausdruck verliehen, indem er den ihn verurteilenden Entscheid des Amtsgerichtes in Polen angefochten hat. Das Bezirksgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und das Verfahren zwecks nochmaliger Durchführung des Beweisverfahrens an das Amtsgericht zurückgewiesen. Dies weist auf ein funktionierendes Justizsystem in Polen hin, wobei der Beweiswürdigung anscheinend das nötige Gewicht beigemessen wird. Betreffend rechtskräftigem Urteil wurden von der oberen Instanz offenbar keine Verfehlungen festgestellt. In diesem Sinne haben auch die polnischen Behörden auf die Nachfrage des Bundesamtes hin geantwortet (act. 6.25). Gründe, die ernsthafte Zweifel an einem fairen Verfahren aufkommen liessen, sind daher nicht ersichtlich. In Bezug auf die angeblich fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richterin sodann stellt der Beschwerdeführer leidiglich Vermutungen an, unterlässt es jedoch, seine Befürchtungen zu objektivieren und konkretisieren. Die polnischen Behörden haben zudem beteuert, ihre Gerichtsverfahren respektierten die Grundsätze der EMRK und die Verhandlungen fänden vor unabhängigen, unparteiischen Gerichten statt (act. 6.25). Sollte der Beschwerdeführer weiterhin Zweifel betreffend Gewährung des fairen Verfahrens haben, steht es ihm offen, im laufenden Strafverfahren in Polen die Einlegung eines Ausstandbegehrens bzw. nach Fällung des Urteils wiederum die Einlegung eines Rechtsmittels zu prüfen und bezüglich des rechtskräftigen Urteils nach eventuellem Auffinden neuer Beweismittel allenfalls ein ausserordentliches Rechtsmittels zu ergreifen.
9.3.2 Grundsätzlich gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig (Art. 6 Ziff. 2 EMRK).
Durch das lange Andauern eines Prozesses wird die Unschuldsvermutung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ebenso wenig verletzt, wie durch die Tatsache, dass ein Haftbefehl bzw. die Untersuchungshaft (vgl. act. 6.3) wegen hoher Wahrscheinlichkeit der Begehung der Tat" angeordnet wird. Die Anordnung von Untersuchungshaft wird durch die Unschuldsvermutung nicht ausgeschlossen. So sieht Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK die rechtmässige Festnahme oder den rechtmässigen Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde vor, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat. Dies bedeutet nicht, dass das Ergebnis des strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens in Frage gestellt wäre. Das Verfahren kann nicht nur zu einer Verurteilung, sondern ebenso gut zu einer Einstellung oder einem Freispruch führen ( Frowein/Peukert , Europäische Menschenrechtskonvention, Kommentar, 2. Auflage, Kehl / Strassburg / Arlington 1996, Art. 6 N. 170; vgl. auch BGE 107 Ia 138 E. 4c).
9.3.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, das Strafverfahren sei lediglich zwecks Racheakt eröffnet worden, erweist sich als offensichtlich unbegründet. Er macht keine Ausschlussgründe im Sinne Art. 3 EAUe geltend. Zudem sind keine Anhaltspunkte auszumachen, welche die von ihm geäusserten Bedenken stützen würden.
9.4 Nach dem Gesagten sind vorliegend keine Anzeichen ersichtlich, dass die polnischen Gerichte die Verfahrensgrundsätze der EMRK und des UNO -Paktes II in schwerwiegender Weise verletzt haben könnten bzw. ein Auslieferungshindernis im Sinne Art. 3 EUAe vorliegt. Die Beschwerde ist demnach auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
10.
10.1 Laut Beschwerdeführer sei eine Auslieferung auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht zuzulassen (Art. 8 EMRK ). Er lebe beinahe seit 30 Jahren in der Schweiz und zu Polen habe er grundsätzlich keine Verbindung mehr. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich hier. Eine Auslieferung würde seine wirtschaftliche Existenz zerstören und ihn aus einem intakten familiären (drei erwachsene Kinder) und kulturellen Umfeld reissen. Im Hinblick auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand würde sich auch die Tatsache, dass seine Familie ihn in Polen kaum je besuchen könnte, besonders negativ auswirken (act. 10 Ziff. 15).
10.2 Wie dargetan, wird die Einhaltung der Verfahrensgarantien der EMRK in Auslieferungsverfahren überprüft (E. 8.2, 9.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen. So hat das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (wiedergegeben in Urteil des Bundesgerichtes 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002, E. 3.2) entschieden, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehenden privaten Interessen eine Auslieferung ausnahmsweise zu verweigern. Offenbar spielte der Auszuliefernde in concreto im Familienleben mit seiner Freundin und seinen beiden Töchtern eine entscheidenden Rolle. Dabei ist gemäss Entscheid insbesondere die grosse physische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Freundin ins Gewicht gefallen. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzustand mit Selbstmordideen versetzt worden. Sie wie auch seine beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bundesgericht auch die lediglich mittleren Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten.
Grundsätzlich rechtfertigt jedoch Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens (BGE 117 Ib 210 E. 3cc m.w.H).
10.3 Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen tatsächliche Umstände ersichtlich, welche der Auslieferung entgegenstehen könnten. Zwar wird die Strafvollstreckung resp. -verfolgung in Polen für die Familie des Beschwerdeführers eine Belastung darstellen. Diese geht jedoch nicht wesentlich über das Übliche hinaus und stellt keinen unzulässigen Eingriff dar . Eine Einschränkung des Ehe- bzw. Familienlebens kann sowenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in dem eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist.
11.
11.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer subeventualiter, die Schweiz habe die stellvertretende Strafverfolgung gemäss Art. 85 Abs. 2 IRSG zu übernehmen (act. 1 Ziff. 14).
11.2 Nach innerstaatlichem Recht kann die Strafverfolgung eines Ausländers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, übernommen werden, wenn seine Auslieferung sich nicht rechtfertigen lässt und die Übernahme der Verfolgung im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse und seine soziale Wiedereingliederung angezeigt erscheint (Art. 85 Abs. 2 IRSG ). In erster Linie kommen auf die vorliegend in Frage stehende Auslieferung jedoch die Regelungen der unter E. 1 genannten Staatsverträge zur Anwendung, so insbesondere das EAUe. In diesem Übereinkommen findet sich keine Bestimmung analog zu Art. 85 Abs. 2 IRSG . Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht verbietet aber grundsätzlich die Anwendung von widersprechenden innerstaatlichen Normen. Daraus folgt, dass die in Art. 1 EAUe statuierte Auslieferungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien durch interne Normen nicht erschwert (wohl aber erleichtert) werden kann. Eine Auslieferung darf demgemäss in Fällen, in denen das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 85 Abs. 2 IRSG verweigert werden ( Urteil des Bundesgerichts 1A.262/2004 vom 7. Dezember 2004, E. 4.3 m.w.H. ). Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher nicht zu hören.
Festzuhalten ist , dass die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 85 IRSG die Strafverfolgung nur stellvertretend übernehmen kann, wenn die ausländische Behörde ausdrücklich darum ersucht. Im hier zu beurteilenden Fall wäre auch diese Voraussetzung nicht erfüllt, haben die polnischen Behörden doch kein entsprechendes Ersuchen gestellt, sondern verlangen vielmehr die Auslieferung (BGE 117 Ib 210 E. 3b cc m.w.H., Urteil des Bundesgerichts 1A.56/2001 vom 10. Mai 2001, E. 1c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008, E. 5.5.4; Laurent Moreillon , Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004 Art. 85 IRSG N. 1).
12. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht ( SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 15. Juli 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas C. Huwyler
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.