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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2009.32 vom 15.12.2009

Hier finden Sie das Urteil BV.2009.32 vom 15.12.2009 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2009.32

Der Bundesstrafgericht des Kantons Bern entscheidet in einem Verfahren gegen die Eidgenössische Zollverwaltung (Eidgenössische Zollverwaltung, EZV) über eine Beschwerde der A AG, B und C. Die Beschwerde wurde vom 10 Juli 2009 gestellt und umfasst folgende Anträge: 1. Die Durchsuchungsverfügungen der EZV vom 7 Juli 2009 seien aufzuheben. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Durchsuchungen vom 7 Juli 2009 bei den Beschwerdeführern widerrechtlich erfolgt seien. 3. Die Beschlagnahmeverfügungen der EZV vom 7 Juli 2009 betreffend die Beschlagnahmen bei (1) A AG, (2) B und (3) C seien aufzuheben. 4. Die mit Beschlag belegten Gegenstände gemäss den angefochtenen Beschlagnahmeverfügungen seien unverzüglich den Beschwerdeführern herauszugeben. 5. Es sei vorzumerken, dass sich die Beschwerdeführer die Geltendmachung von Schadenersatz vorbehalten. Der Bundesstrafgericht entscheidet in seinem Beschluss vom 15 Dezember 2009: 1. Die Durchsuchungsverfügungen der EZV vom 7 Juli 2009 seien aufzuheben. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Durchsuchungen vom 7 Juli 2009 bei den Beschwerdeführern widerrechtlich erfolgt seien. 3. Die Beschlagnahmeverfügungen der EZV vom 7 Juli 2009 betreffend die Beschlagnahmen bei (1) A AG, (2) B und (3) C seien aufzuheben. 4. Die mit Beschlag belegten Gegenstände gemäss den angefochtenen Beschlagnahmeverfügungen seien unverzüglich den Beschwerdeführern herauszugeben. 5. Es sei vorzumerken, dass sich die Beschwerdeführer die Geltendmachung von Schadenersatz vorbehalten. Der Bundesstrafgericht entscheidet in seinem Beschluss vom 15 Dezember 2009: 1. Die Beschlagnahmeverfügungen der EZV vom 7 Juli 2009 betreffend die Beschlagnahmen bei (1) A AG, (2) B und (3) C seien aufzuheben. 2. Die mit Beschlag belegten Gegenstände gemäss den angefochtenen Beschlagnahmeverfügungen seien unverzüglich den Beschwerdeführern herauszugeben. Der Bundesstrafgericht entscheidet in seinem Beschluss vom 15 Dezember 2009: 1. Es sei vorzumerken, dass sich die Beschwerdeführer die Geltendmachung von Schadenersatz vorbehalten. 2. Die Beschwerdegegnerin wird im Sinne der Erwägungen aufgefordert, bis 8 Januar 2010 hinsichtlich der bislang lediglich versiegelten und verwahrten Unterlagen ein Gesuch um Entsiegelung einzureichen. Der Bundesstrafgericht entscheidet in seinem Beschluss vom 15 Dezember 2009: 1. Die Kosten dieses Entscheides werden mit der Hauptsache verlegt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2009.32

Datum:

15.12.2009

Leitsatz/Stichwort:

Akteneinsicht (Art. 25 Abs. 3 VStrR).

Schlagwörter

Beschwerdekammer; Akten; VStrR; Unterlagen; Beschwerdeführern; Bundes; Akteneinsicht; Beschlag; Verfahren; Zollverwaltung; Durchsuchung; Beschlagnahme; Untersuchung; Beschwerdeantwort; Antrag; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeantwortbeilage; Bundesstrafgericht; Entscheid; Gesuch; Verwaltung; Interesse; Papiere; Parteien; Beschwerdeantwortbeilagen; Eidgenössische; Bundesstrafgerichts; Einvernahme; Behörde; Beurteilung

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 12 ZG ;Art. 27 VwVG ;Art. 56 BGG ;Art. 88 MWSTG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2009.30 , BV.2009.31 , BV.2009.32

Entscheid vom 15. Dezember 2009
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,

Tito Ponti und Alex Staub ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. AG,

2. B.,

3. C.,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Henri Zegg,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung,
Oberzolldirektion,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Akteneinsicht (Art. 25 Abs. 3 VStrR )


Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend Zollverwaltung") führt u. a. gegen die A. AG, gegen B. sowie gegen C. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie gegen das Bundesgesetz vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20). Im Rahmen dieser Untersuchung nahm die Zollverwaltung am 7. Juli 2009 in verschiedenen Räumlichkeiten Hausdurchsuchungen vor, anlässlich derer eine Reihe von Gegenständen sowie Unterlagen beschlagnahmt bzw. sichergestellt wurden (vgl. diesbezüglich im Einzelnen Beschwerdeantwortbeilagen 4 bis 18).

B. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2009 gelangten die A. AG, B. und C. an den Oberzolldirektor und beantragten was folgt (act. 1):

1. Die Durchsuchungsverfügungen der Zollverwaltung vom 7. Juli 2009 seien aufzuheben.

2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Durchsuchungen vom 7. Juli 2009 bei den Beschwerdeführern widerrechtlich erfolgt seien.

3. Die Beschlagnahmeverfügungen der Zollverwaltung vom 7. Juli 2009 betreffend die Beschlagnahmen bei (...), seien aufzuheben.

4. Die mit Beschlag belegten Gegenstände gemäss den angefochtenen Beschlagnahmeverfügungen seien unverzüglich den Beschwerdeführern herauszugeben.

5. Es sei vorzumerken, dass sich die Beschwerdeführer die Geltendmachung von Schadenersatz vorbehalten.

6. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

7. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

Am 16. Juli 2009 leitete der Oberzolldirektor die Beschwerde zusammen mit seiner Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragte seinerseits (act. 2):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Es sei den Beschwerdeführern die Akteneinsicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu verweigern.

3. Unter Kostenfolge.

Der Präsident der I. Beschwerdekammer wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung am 21. Juli 2009 ab (act. 3).

In ihrer Replik vom 21. August 2009 hielten die Beschwerdeführer an ihren Beschwerdeanträgen fest und beantragten in prozessualer Hinsicht, der Antrag der Zollverwaltung auf vorläufig eingeschränkte Akteneinsicht sei abzulehnen, den Beschwerdeführern sei vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend die Möglichkeit einzuräumen, sich hierzu zu äussern. Zudem seien eine weitere Beweisaufnahme bzw. die Einvernahme diverser Personen als Zeugen durchzuführen (act. 7).

Die Zollverwaltung nahm im Rahmen ihrer Duplik vom 11. September 2009 zu den Vorbringen und Anträgen in der Replik Stellung (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und dem VStrR beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist die Beschwerdegegnerin (Art. 128 ZG). Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ist ebenfalls das VStrR anwendbar. Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin (Art. 88 Abs. 1 und 2 MWSTG).

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR ). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR ).

1.3 Die I. Beschwerdekammer ist zur Beurteilung der vorliegenden, fristgerecht eingereichten Beschwerde zuständig. Ob die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, wird im Rahmen des verfahrensabschliessenden Entscheides zu prüfen sein. Vorliegend ist vorab über den von der Beschwerdegegnerin gestellten Antrag, den Beschwerdeführern im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens die Akteneinsicht zu verweigern, zu entscheiden.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren diesbezüglichen Antrag im Rahmen der Beschwerdeantwort auf Art. 27 Abs. 1 lit. c VwVG i.V.m. Art. 36 VStrR und führt hierzu aus, die Verweigerung der Akteneinsicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens sei erforderlich, um die weiteren Untersuchungshandlungen - insbesondere die geplante und notwendige weitere Einvernahme von B.- nicht zu beeinträchtigen (act. 2, S. 8). Die Beschwerdegegnerin übersieht dabei, dass es sich bei der angerufenen gesetzlichen Bestimmung um diejenige handelt, gestützt auf welche sie als verfahrensleitende Behörde im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens allfällige Akteneinsichtsgesuche der Parteien ablehnen kann. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendbar ist demgegenüber einzig die Bestimmung von Art. 25 Abs. 3 VStrR .

2.2 Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die I. Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragsstellers Kenntnis zu nehmen (Art. 25 Abs. 3 VStrR ). Die I. Beschwerdekammer betrachtet hierbei das blosse Interesse der beteiligten Verwaltung an der Geheimhaltung einer Information nicht als gleichbedeutend mit einem wesentlichen öffentlichen Interesse. Nicht die Verwaltung setzt die Wertmassstäbe für die Interessenabwägung, sondern die richterliche Kontrollinstanz. Die Formulierung von Art. 25 Abs. 3 VStrR ist imperativ. Die I. Beschwerdekammer muss den Betroffenen von der Kenntnisnahme ausschliessen, wenn die Sachlage den vom Gesetz verlangten Voraussetzungen entspricht ( Hauri , Verwaltungsstrafrecht (VStrR), Bern 1998, S. 74 m.w.H.).

2.3 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Antrag unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 lit. c VwVG mit der ungehinderten und unverfälschten Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts. Ein vorzeitiges Offenlegen der eingereichten Akten würde insbesondere die Einvernahme mit dem Beschwerdeführer 2 als Beschuldigten gefährden, wenn diesem die anlässlich einer solchen Einvernahme vorzuhaltenden Akten bereits vorgängig zugänglich gemacht würden. Eine solche Kollusionsgefahr kann ein wesentliches öffentliches Interesse an der Einschränkung der Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren begründen. Sie kann sogar die Anordnung der Untersuchungshaft rechtfertigen (Art. 52 Abs. 1 lit. b VStrR ) und ein solch schwerwiegender Eingriff liesse sich ohne wesentliche öffentliche Interessen kaum je rechtfertigen. Sind die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 3 VStrR vorliegend zu bejahen, so stellt sich die Frage, in welcher Form der Ausschluss der Beschwerdeführer von der Kenntnisnahme der Akten zu erfolgen hat, um die Mindestansprüche der Beschwerdeführer auf ein faires Verfahren zu wahren.

2.4 Im Gegensatz zur Frage nach der Verweigerung der Akteneinsicht gemäss Art. 25 Abs. 3 VStrR entwickelte die I. Beschwerdekammer zur analogen Problematik im Rahmen der Beschwerdeverfahren nach Art. 214 ff . BStP bereits eine Rechtsprechung (vgl. beispielsweise TPF 2006 231 E. 2.1 m.w.H.; Keller , Strafverfahren des Bundes, in AJP/PJA 2/2007, S. 197 ff., 209). Die I. Beschwerdekammer hat zu dieser Thematik des Weiteren gegenüber der Bundesanwaltschaft und dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt eine, den Vorgaben dieser Rechtsprechung Rechnung tragende, Weisung erlassen. Demnach haben die Strafverfolgungsbehörden in Beschwerdeverfahren diejenigen Akten einzureichen, auf welche sich die angefochtene Amtshandlung bzw. die Begründung ihres jeweiligen Standpunktes stützt. Akten, welche einer Partei nicht offen gelegt werden sollen, aber worauf sich eine Behörde stützen will, sind in Form einer Zusammenfassung einzureichen, wobei die betroffene Partei uneingeschränkt Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (Weisung 08/2007 der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 19. November 2007). Hinsichtlich des Anspruchs auf ein faires Verfahren vor der I. Beschwerdekammer ist dies die einzig vertretbare Praxis (vgl. Keller , a.a.O.). Ergänzend zu beachten ist, dass das Bundesgericht, wenn es unter Ausschluss der Parteien von einem Beweismittel Kenntnis nehmen will, den Parteien den wesentlichen Inhalt desselben mitteilen muss, will es in diesem Fall zum Nachteil einer Partei abstellen (Art. 56 Abs. 2 und 3 BGG ). Es muss der Partei ausserdem Gelegenheit geben, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 56 Abs. 3 BGG ).

2.5 Im vorliegenden Fall nimmt die I. Beschwerdekammer bei der später zu erfolgenden materiellen Beurteilung der Beschwerde von eingereichten Unterlagen der Beschwerdegegnerin unter Ausschluss der Beschwerdeführer Kenntnis, sofern und soweit der Inhalt der eingereichten Akten den Beschwerdeführern im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Rechtsschriften zur Kenntnis gebracht wurde. Unterlagen, deren Inhalt den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden sind bzw. in den genannten Rechtsschriften keine Erwähnung finden, werden der Beschwerdegegnerin mit vorliegendem Entscheid zurückgesandt. Eingereichte Unterlagen, hinsichtlich derer keinerlei Geheimhaltungsinteressen bestehen, verbleiben bei der I. Beschwerdekammer, und werden den Beschwerdeführern auf Verlangen auch offen gelegt.

2.5.1 Folgende Unterlagen verbleiben zur späteren materiellen Beurteilung der Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer, ohne dass sie den Beschwerdeführern offen gelegt werden. Dabei wird deren Inhalt nur soweit berücksichtigt, als er den Beschwerdeführern innerhalb der Rechtsschriften zur Kenntnis gebracht worden ist: Beschwerdeantwortbeilagen act. 2, 3, 19, 20, 21, 22, 23, 29, 30 und 33 sowie Duplikbeilage 4.

2.5.2 Folgende Unterlagen werden der Beschwerdegegnerin zurückgeschickt: Beschwerdeantwortbeilagen act. 24, 25, 26, 27, 28, 31 und 32.

2.5.3 Folgende Unterlagen verbleiben bei der I. Beschwerdekammer und sind auch für die Beschwerdeführer auf deren Verlangen zugänglich: Beschwerdeantwortbeilagen act. 1, 4 bis 18, 34 sowie Duplikbeilagen 1, 2 (mit 2.1 bis 2.11) und 3.

3.

3.1 Hinsichtlich der Beschlagnahmeverfügungen" sind Art und Umfang des eigentlichen Anfechtungsobjekts anhand der eingereichten Unterlagen unklar. Die Beschwerdeführer führen im Rahmen ihrer Beschwerde aus, dass auf ihre Einsprache hin sämtliche beschlagnahmten Papiere wie auch weitere Gegenstände in zwei Räumlichkeiten eingelagert wurden, wobei die Räumlichkeiten anschliessend versiegelt worden seien (act. 1, S. 3). Die Beschwerdegegnerin hielt demgegenüber fest, dass auf Wunsch des Beschwerdeführers 2 bzw. von Rechtsanwalt Henri Zegg sämtliche beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände versiegelt worden seien (act. 2, S. 2 f.). Lediglich einem der insgesamt sechs Durchsuchungsprotokolle lässt sich jedoch die Vornahme der Siegelung entnehmen (Beschwerdeantwortbeilage act. 15). Weiter hat die Beschwerdegegnerin offenbar - möglicherweise trotz Siegelung - feststellen können, dass gewisse Unterlagen nicht benötigt werden, und diese zurückgegeben (Beschwerdeantwortbeilage, act. 34).

3.2 Auf Grund dieser Unklarheiten ist an dieser Stelle auf das Verhältnis zwischen Sicherstellung zur Durchsuchung und Beschlagnahme hinzuweisen. Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet das zuständige Gericht auf Gesuch der Untersuchungsbehörde hin über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 VStrR ). Die einstweilige Verwahrung der Papiere in versiegelter Form dient lediglich der Sicherstellung der eventuellen späteren Durchsuchung durch die Strafverfolgungsbehörden und stellt keine mittels Beschwerde anfechtbare Zwangsmassnahme dar. Erst nach erfolgter Entsiegelung bzw. Durchsuchung der Papiere kann die Untersuchungsbehörde feststellen, ob und inwiefern die sichergestellten Papiere für die Untersuchung von Bedeutung sind, und darüber entscheiden, welche der sichergestellten Unterlagen sie zu den Akten nehmen will. Erst dieser Schritt stellt eine mittels Beschwerde anfechtbare Beschlagnahme dar (vgl. zum Ganzen ausführlich TPF 2006 307 E. 1.2 und 2.1). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Beschlagnahme" von noch versiegelten Unterlagen und Gegenständen richtet, kann auf sie demnach mangels Anfechtungsobjekts gar nicht eingetreten werden. Sofern tatsächlich ein Teil oder alle der fraglichen Unterlagen auf Einsprache der Beschwerdeführer versiegelt und einstweilen sichergestellt worden sind, hat vielmehr die zuständige Untersuchungsbehörde der I. Beschwerdekammer ein Gesuch um Entsiegelung einzureichen. Ein solches Gesuch ist vorliegend bis dato nicht eingereicht worden. Die oben stehenden Ausführungen hinsichtlich der erfolgten Sicherstellungen und Siegelungen bzw. Beschlagnahmen sind zudem widersprüchlich. Die Beschwerdegegnerin ist daher einzuladen, bis 8. Januar 2010 - sofern notwendig - ein Gesuch um Entsiegelung einzureichen und so hinsichtlich Art und Umfang der erfolgten Sicherstellung bzw. Siegelung oder bereits effektiv erfolgter Beschlagnahmen Klarheit zu schaffen.

4. Die Kosten dieses Entscheides werden mit der Hauptsache verlegt.


Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Einschränkung der den Beschwerdeführern zu gewährenden Akteneinsicht wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeantwortbeilagen act. 24, 25, 26, 27, 28, 31 und 32 werden der Beschwerdegegnerin zurückgeschickt. Die übrigen eingereichten Unterlagen verbleiben im Sinne der Erwägungen bei den Akten der I. Beschwerdekammer.

2. Die Beschwerdegegnerin wird im Sinne der Erwägungen aufgefordert, bis 8. Januar 2010 hinsichtlich der bislang lediglich versiegelten und verwahrten Unterlagen ein Gesuch um Entsiegelung einzureichen.

3. Die Kosten dieses Entscheides werden mit der Hauptsache verlegt.

Bellinzona, 15. Dezember 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Henri Zegg

- Eidgenössische Zollverwaltung Oberzolldirektion

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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