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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BK.2008.14 vom 24.08.2009

Hier finden Sie das Urteil BK.2008.14 vom 24.08.2009 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BK.2008.14

Der Bundesstrafgericht entscheidet, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts abgewiesen wird. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführer hat alle geforderten Unterlagen innert erstreckter Frist herausgegeben, aber die Beschwerdegegnerin hat sich nicht auf den Entschädigungsbegehren der Beschwerdegegnerin eingeschrieben. Der Beschwerdeführer hat auch nicht seine Dokumente selbst herausgegeben, sondern hat ihnen einen anderen Anbieter zustellen lassen. Der Bundesstrafgericht entscheidet, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wird und dass der Beschwerdeführer die Kosten für die Herausgabe seiner Unterlagen tragen muss.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BK.2008.14

Datum:

24.08.2009

Leitsatz/Stichwort:

Entschädigung (Art. 246 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 6 und 7 der Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege).

Schlagwörter

Edition; Entschädigung; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Unterlagen; Verfahren; Aufwand; Verfügung; Verfolgungsbehörde; Auskunfts; Verfahrens; Zusammenhang; Herausgabe; Finanzintermediär; Editionsaufforderung; Kostenverordnung; Frist; Person; Banken; Empfehlung; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Dokumente; Apos;; Editionspflicht; Erwerbsausfall; Verfolgungsbehörden; Personen

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 26 StPO ;Art. 29 StGB ;Art. 45 BGG ;Art. 5 BV ;Art. 66 BGG ;Art. 95 OR ;Art. 962 OR ;

Kommentar:

Wyss, Kommentar Geldwäschereigesetz, Zürich, Art. 7, 2003

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK.2008.14

Entscheid vom 24. August 2009
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,

Tito Ponti und Alex Staub ,

Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung (Art. 246 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 6 und 7 der Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege)


Sachverhalt:

A. Am 23. Oktober 2007 wurde der Notar A. im Rahmen eines laufenden gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens als Auskunftsperson durch die Bundesanwaltschaft einvernommen (act. 1.3 und 6.12 ). Als Folge der Einvernahme hielt die Bundesanwaltschaft A. mittels Auskunftsbegehren und Editionsaufforderung vom 30. April 2008 an, bis zum 20. Mai 2008 die verlangten Auskünfte und Unterlagen im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren an die Verfahrensleitung herauszugeben (act. 1.4 und 6.1 ).

B. Mit Schreiben vom 2. Mai 2008 erkundigte sich A. bei der Bundesanwaltschaft über die Entschädigung für den Aufwand bezüglich der Zusammenstellung der herauszugebenden Unterlagen (act. 1.5 und 6.2 ). Die Bundesanwaltschaft teilte A. am 5. Mai 2008 mit, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Entschädigung seines Aufwandes gebe. Sie bot A. jedoch an, dass er ihr sämtliche Dokumente, die mit dem Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen könnten, zustelle, die Bundesanwaltschaft dann umgehend selbst die Triage vornehme und ihm die Dokumente nach Erledigung der Arbeiten wieder zurückschicke (act. 1.6 und 6.3 ).

C. Am 14. Mai 2008 teilte der nun rechtlich vertretene A. der Bundesanwaltschaft schriftlich mit, dass ihre Rechtsauffassung bezüglich seines Entschädigungsanspruchs nicht zutreffe und beharrte unter Berufung auf Art. 7 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege ( SR 312.025, nachfolgend Kostenverordnung") auf der Entschädigung seines Erwerbsausfalls und der Kosten für das Erstellen der Kopien. Darüber hinaus ersuchte er um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Unterlagen bis zum 20. Juni 2008 (act. 1.7 und 6.4 ). Die Bundesanwaltschaft genehmigte die beantragte Fristerstreckung mit Schreiben vom 15. Mai 2008 (act. 1.8 und 6.5 ).

D. Daraufhin reichte A. die geforderten Unterlagen am 20. Juni 2008 bei der Bundesanwaltschaft ein und stellte dieser gestützt auf Art. 7 der Kostenverordnung eine Aufwandsentschädigung von insgesamt Fr. 2500.-- in Rechnung (Fr. 1'500.-- für drei Arbeitstage bei Fr. 250.-- pro Halbtag sowie Fr. 1000.-- für die Erstellung von rund 1000 Kopien à Fr. 1.--) (act. 1.9 und 6.6).

E. Die Bundesanwaltschaft wies das Entschädigungsbegehren am 25. Juli 2008 ab (act. 1.10 und 6.7 ), worauf A. mit Schreiben vom 29. August 2008 und wiederholt am 5. November 2008 eine formelle Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung verlangte (act. 1.11, 1.12, 6.8 und 6.9 ). In der entsprechenden Verfügung vom 7. November 2008 lehnte die Bundesanwaltschaft neuerlich das Entschädigungsbegehren von A. ab (act. 1.13 und 6.10 ).

F. Gegen diese Verfügung erhob A. am 17. November 2008 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung der Verfügung und den Zuspruch einer Entschädigung von Fr. 2'500.-- für die durch die angeordnete Edition entstandenen Erwerbsausfälle und Kosten mittels neuem Entscheid, unter Kostenfolge zu Lasten der Bundesanwaltschaft (act. 1).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2008 beantragte die Bundesanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie des (zusätzlichen) Gesuchs um Entschädigung (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird soweit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. B eschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 - 219 BStP an die I. Beschwerdekammer zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP ). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erlangt hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Dem Betroffenen wurde durch die angefochtene Verfügung eine Entschädigung abgesprochen, welche er als Inhaber der Papiere für deren Edition geltend gemacht hatte. Er ist somit beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Verfügung wurde am 7. November 2008 erlassen und ging am 11. November 2008 beim Rechtsvertreter ein. Die am Montag, 17. November 2008, eingereichte Beschwerde erfolgte gemäss Art. 217 BStP i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG fristgerecht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Art. 65 Abs. 1 BStP ermächtigt die zuständigen Behörden zur Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, und verpflichtet den Inhaber einer solchen Sache zu ihrer Herausgabe auf Verlangen der Behörde. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich statuiert, gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Untersuchungsbehörde irgendwelchen Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsmassnahmen gegen Beschuldigte und private Dritte eine Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe vorausgehen zu lassen hat, soweit dadurch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird ( Hauser/Schweri/Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 350 N. 3; TPF 2005 190 E. 3.1 S. 193/194, m.w.H.). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin anstelle der Anordnung einer Zwangsmassnahme (Durchsuchung und Beschlagnahme der beweiserheblichen Unterlagen) mittels Auskunftsbegehren und Editionsaufforderung (act. 1.4), was nach der Rechtsprechung keine Zwangsmassnahme darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1S.4/2006 vom 16. Mai 2006 E. 1.3), dem Beschwerdeführer zunächst die Gelegenheit gegeben, die Unterlagen von sich aus herauszugeben. Solange die Strafverfolgungsbehörde keinen unmittelbaren Zwang ausübt, hat es der Adressat einer solchen Verfügung in der Hand, ob er die Unterlagen herausgeben will oder nicht - dies selbst dann, wenn die Editionsverfügung den Hinweis auf Art. 292 StGB enthält. Erst wenn der Inhaber die Unterlagen nicht von sich aus herausgibt, wird die Strafverfolgungsbehörde die Unterlagen zwangsweise beschaffen (Urteil des Bundesgerichts 1S.4/2006 vom 16. Mai 2006 E. 1.4; Hauser/Schweri/Hart-mann , a.a.O., S. 349 N. 2, S. 350 N. 5; Schmid , Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 742 ff.; Lips-Amsler , Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007, Bern 2008, Art. 265 StPO , der die Herausgabepflicht regelt und ebenfalls dem genannten Stufenmodell folgt).

Der Beschwerdeführer hat alle geforderten Unterlagen innert erstreckter Frist herausgegeben. Er opponiert nicht gegen die Editionspflicht an sich (act. 1, S. 7), sondern will dafür entschädigt werden.

3.

3.1 Die BStP regelt in Art. 122 Abs. 1 BStP die Entschädigung gegenüber Beschuldigten im Falle der Verfahrenseinstellung und in Art. 176 BStP die Entschädigung an den freigesprochenen Angeklagten. Eine Entschädigung im Zusammenhang mit der Edition sieht die BStP jedoch nicht vor.

3.2 Der Beschwerdeführer zieht für seine geltend gemachte Entschädigung die bereits erwähnte Kostenverordnung als gesetzliche Grundlage heran. Diese Verordnung, welche auf Art. 246 Abs. 2 BStP basiert, regelt die Verfahrenskosten, welche im Verfahren der Bundesstrafrechtspflege entstehen.

Art. 7 der Kostenverordnung regelt die Entschädigung für Erwerbsausfall. Diese Norm beschränkt die Erwerbsausfallentschädigung jedoch explizit auf Zeugen, Zeuginnen und Auskunftspersonen. Der Erwerbsausfall wird einer selbständig erwerbenden Person mit anderen Worten nur dann entschädigt, wenn diese im Verfahren in der Funktion als Zeuge oder als Auskunftsperson in Anspruch genommen wird, was beispielsweise bei einer Einvernahme, jedoch nicht bei der Edition der Fall ist. Demnach ist der mit einer Editionsaufforderung verbundene Aufwand des Editionspflichtigen nach Art. 65 Abs. 1 BStP nicht durch Art. 7 der Kostenverordnung gedeckt. Zudem bedingt eine Editionsaufforderung, welche nicht an einem bestimmten Tag ausgeführt werden muss, sondern über einen bestimmten Zeitraum bis zur Frist erledigt werden kann, zwar einen Aufwand, aber führt nicht zwingend zu einem Erwerbsausfall.

Art. 6 der Kostenverordnung legt fest, inwieweit Auslagen von anderen Verfahrensbeteiligten (als den Strafverfolgungsbehörden), wozu namentlich der Beschwerdeführer gehört, vergütet werden. Von dieser Regelung werden als Auslagen einzig Reisekosten, Mahlzeiten und Übernachtungen mit Frühstück erfasst, jedoch keine Fotokopien. Daraus folgt, dass die betroffenen Verfahrensbeteiligten eine Abgeltung erhalten sollen, wenn sie für Verfahrenshandlungen in Anspruch genommen werden, die eine Reise oder eine auswärtige Übernachtung erfordern. Dies trifft auf die Edition nicht zu. Der Beschwerdeführer hält richtigerweise selbst fest, dass sich hinsichtlich der Kosten für die im Interesse der Beschwerdegegnerin erstellten Fotokopien keine ausdrückliche gesetzliche Regelung findet, erachtet den zugefügten Schaden jedoch als unzumutbares, mit dem Prinzip der Lastengleichheit nicht zu vereinbarendes Sonderopfer (act. 1, S. 11), unter Verweis auf Hauser/Schweri/Hartmann , a.a.O., S. 576 N. 22.

Dem ist entgegen zu halten, dass die Haftung des Staates gegenüber Drittpersonen ohnehin entfällt, wenn und soweit der Betroffene in die Massnahme eingewilligt hat. Die Beschwerdegegnerin wandte sich aufgrund des Angebots des Beschwerdeführers, der Strafverfolgungsbehörde entsprechende Akten zukommen zu lassen (act. 3, S. 14, Z. 18/19), mit einem Auskunftsbegehren und einer Editionsaufforderung an ihn. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung nachgekommen und hat damit in die Massnahme eingewilligt. Dass er das Angebot der Beschwerdegegnerin, ihr sämtliche Unterlagen bezüglich der B. Corporation und der natürlichen und juristischen Personen in deren Umfeld zur Triage und damit auch zum Kopieren einzureichen, ablehnte, begründet der Beschwerdeführer insbesondere mit der Wahrung des Notariatsgeheimnisses. Jedoch steht das Angebot der Beschwerdegegnerin dem Berufsgeheimnis des Notars nicht entgegen, da es sich bei den betreffenden Unterlagen um solche im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Finanzintermediär, und nicht als Notar, handelt (vgl. E. 4.1).

3.3 Eine Regelung zur Entschädigung für den Aufwand im Zusammenhang mit der Edition existiert einzig für den Bankensektor: In Bezug auf die Herausgabepflicht von Banken besteht in der KKJPD-Empfehlung bezüglich der mit der Beschlagnahme oder den Bankdurchsuchungen verbundenen Kostenübernahme vom 16. September 1993" eine Empfehlung für das Vorgehen betreffend Gesuche von Banken um Kostenersatz bei Bankeditionen" von der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (act. 6.13, nachfolgend Empfehlung"). Danach müssen die mit der Edition verbundenen Kosten der editionspflichtigen Bank nur dann erstattet werden, wenn die Herausgabe einen übermässig grossen Aufwand erforderte, der sich gegenüber dem Regelfall kostenmässig erheblich auswirkte (act. 6.13, Ziff. 3; Hauser/Schweri/Hartmann , a.a.O., S. 350 N. 5a; RStrS 2001 S. 40 ff., 41 ). Die Editionspflicht von Banken ist im engen Zusammenhang mit den handelsrechtlichen Bestimmungen von Art. 962 f . OR (Aufbewahrungs- und Editionspflicht) zu betrachten; diese Bestimmungen stellen eine funktionelle Einheit dar (SJZ 92 [1996] S. 88 ff., 89, E. 4.2). In ihren Ausführungen geht die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden vom Grundsatz der Kostenfreiheit der Beweismitteledition im Strafprozess aus. Die Empfehlung ist zwar nicht rechtsbindender Natur, entspricht jedoch der Praxis der Strafverfolgungsbehörden.

3.4 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV) bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Zwischen dem Prinzip des Vertrauensschutzes und dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Art. 5 Abs. 1 BV ) besteht ein Spannungsverhältnis. Von einer Gesetzesanwendung abzusehen ist u. U. dann, wenn die Behörde dem betroffenen Privaten eine im Widerspruch zum Gesetz stehende Zusicherung gegeben hat, auf die er sich verlassen durfte (H äfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, N. 626 ff.; Rohner , Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 9 N. 42 ff.).

Im vorliegenden Fall lässt sich aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2008 (act. 1.8 und 6.5) in keinster Weise ableiten, dass diese den Beschwerdeführer im Glauben gelassen hätte, ihn für den Aufwand der Herausgabe zu entschädigen. Das Schreiben ist kurz gefasst und gibt unmissverständlich eine Zusage zur Fristenverlängerung wieder; auf das Entschädigungsbegehren, welches bereits mit Schreiben vom 5. Mai 2008 abschlägig beantwortet worden war (act. 1.6 und 6.3), wird nicht eingegangen.

4.

4.1 Das Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) regelt u. a. die Bekämpfung von Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften. Das Gesetz auferlegt zur Erreichung seiner Ziele so genannten Finanzintermediären verschiedene Sorgfalts- und Meldepflichten (Art. 3 ff . GwG). Als Finanzintermediär gelten gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen.

Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Oktober 2007 (act. 1.3 und 6.12, S. 3, Z. 16, S. 5, Z. 9/10, S. 6, Z. 21/22, S. 8 f., 11, S. 13, Z. 18-26) war er für die B. Corporation bzw. diesem Unternehmen nahe stehende natürliche und juristische Personen für die Zahlungsabwicklung zuständig oder treuhänderisch tätig. Insbesondere nach Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG gilt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit mit den verdächtigen Personen als Finanzintermediär im Sinne des GwG (vgl. zum Ganzen auch Rohr , Bin ich Finanzintermediär?, Bern 2004, insbesondere S. 43 ff.). Als solcher untersteht er nach Art. 3 ff . GwG bestimmten Sorgfaltspflichten betreffend die Identifikation seiner Geschäftspartner, aber auch bezüglich der Dokumentation der getätigten Geschäfte (Art. 7 GwG ). Der Finanzintermediär wird dazu verpflichtet, über die getätigten Transaktionen und erforderlichen Abklärungen Belege auf eine Weise zu erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen bilden können (Art. 7 Abs. 1 GwG). Darüber hinaus muss er die Belege so aufbewahren, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann. Die Belege sind während mindestens zehn Jahren aufzubewahren (Art. 7 Abs. 2 und 3 GwG ). In diesem Zusammenhang kann hier von einer Korrelation zwischen Dokumentations- und Editionspflicht ausgegangen werden.

Was grundsätzlich zum Beleg von geschäftlichen Vorgängen taugt, lässt das Gesetz offen. Für Personen, die sich im Handelsregister eintragen lassen müssen, beantwortet sich die Frage aus Art. 957 OR sowie aus der dazugehörigen Ausführungsverordnung (Verordnung vom 24. April 2002 über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher [Geschäftsbücherverordnung, GeBüV; SR 221.431]). Gegenstand der Dokumentationspflicht sind jedoch mindestens die als Ausfluss der Pflichten von Art. 3 bis 6 GwG zu erhebenden Informationen und zu ergreifenden Massnahmen; doch verlangt das Gesetz zusätzlich Belege, welche ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung dieser Bestimmungen erlauben ( Wyss , GwG, Kommentar Geldwäschereigesetz, Zürich 2003, Art. 7 N. 2 ff.).

4.2 Da das GwG sowohl für Banken als auch für den Beschwerdeführer als Finanzintermediär gilt, unterstehen folglich beide derselben Dokumentationspflicht. Daher erscheint auch die Analogie zur KKJPD-Empfehlung für Banken gerechtfertigt, womit sich eine allfällige Entschädigung für Editionsaufwand nach dieser Empfehlung richtet. Wie bereits erwähnt rechtfertigt sich die Entschädigung von Auslagen im Zusammenhang mit der Bankedition von untersuchungsrelevanten Unterlagen dann, wenn die Herausgabe einen übermässig grossen Aufwand darstellt. Muss die Bank im Rahmen eines Editionsbegehrens vorhandene Originalbelege, Kopien oder deren Rekonstruktionen herausgeben, so besteht hierfür keine Entschädigungspflicht ( Hauser/Schweri/Hartmann , a.a.O., S. 350 N. 5a). Die Beschwerdegegnerin listete in ihrer Auskunfts- und Editionsverfügung vom 30. April 2008 (act. 1.4 und 6.1) eine Reihe von Dokumenten auf, welche durch den Beschwerdeführer herauszugeben sind.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Editionsaufforderung durch die Beschwerdegegnerin eine genügend genaue Liste der Dokumente beinhaltete, welche herausgegeben werden sollten, und der Beschwerdeführer ohnehin gesetzlich verpflichtet gewesen war, die betreffenden Dokumente aufzubewahren, erscheint die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin verhältnismässig. Darüber hinaus fundiert das Angebot der Beschwerdegegnerin, selbst für die Triage- und Kopierarbeit zu sorgen, die Verhältnismässigkeit der Verfügung. Für den Editionsaufwand des Beschwerdeführers ist daher keine Entschädigung zu entrichten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.


Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Bellinzona, 25. August 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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