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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BH.2009.11 vom 25.06.2009

Hier finden Sie das Urteil BH.2009.11 vom 25.06.2009 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BH.2009.11

Der Bundesstrafgericht BH.2009.11 hat eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 2. Juni 2009 abgewiesen, in dem es die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers (Art. 52 Abs. 2 BStP) und die Sachverhaltserklärung des Beschwerdeführers (Art. 34 BStP) zur Folge hatte. Der Beschwerdegegnerin wurde vorgewiesen, dass der Beschwerdeführer ohne Replikrecht im Haftprüfungsverfahren künftig Recht auf eine sofortige Freilassung haben würde, wenn er die Beschwerde innerhalb von fünf Tagen nach Kenntnis des Entscheids einreichte.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BH.2009.11

Datum:

25.06.2009

Leitsatz/Stichwort:

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)

Schlagwörter

Untersuchung; Verfahren; Bundes; Verfahren; Akten; Beschwerdekammer; Verfahrens; Vorinstanz; Untersuchungsrichter; Entscheid; Müller; Beschleunigung; Untersuchungsrichteramt; Verfolgungsbehörde; Beschwerdeverfahren; Untersuchungshaft; Beschuldigte; Recht; Verfolgungsbehörden; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Beschwerdeführers; Stellung; Gericht; Haftentlassung; Untersuchung

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 31 BV ;Art. 5 EMRK ;Art. 56 BGG ;Art. 66 BGG ;Art. 68 BGG ;

Referenz BGE:

125 I 113; 128 I 149; 132 I 21; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2009.11

Entscheid vom 25. Juni 2009
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser , Vorsitz,

Alex Staub und Andreas J. Keller ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. ,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Georges Müller,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Gegenstand

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

(Art. 52 Abs. 2 BStP )


Sachverhalt:

A. Am 3. März 2006 dehnte die Bundesanwaltschaft ein gegen insgesamt neun Beschuldigte sowie gegen unbekannte Täterschaft geführtes gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. aus wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB ) (Akten BA, pag. 1 1 0002 f.). Am 5. Dezember 2008 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend Untersuchungsrichteramt") im Strafverfahren gegen A. eine Voruntersuchung (Akten BA, pag. 1 1 0042 f.). Am 27. Juni 2006 wurde A. auf Grund des gegen ihn ausgestellten Haftbefehls der Bundesanwaltschaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft gesetzt (Akten BA, pag. 6.1.1 9 ff.).

B. Am 20. Mai 2009 stellte A. beim Untersuchungsrichteramt ein Haftentlassungsgesuch, da sich seiner Ansicht nach eine andauernde Inhaftierung nicht mit dem Beschleunigungsgebot vertrage (Akten BA, pag. 6 1 1 0065). Nach Eingang der Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 28. Mai 2009 (act. 5.3) wies das Untersuchungsrichteramt am 2. Juni 2009 das Gesuch von A. um Entlassung aus der Untersuchungshaft ab (act. 1.1).

C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 10. Juni 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, der Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 2. Juni 2009 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,6 % MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

Das Untersuchungsrichteramt beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Die Bundesanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2009 auf kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde (act. 5).

In seiner Replik vom 22. Juni 2009 hielt A. vollumfänglich an seiner Beschwerde fest (act. 6). Die Replik wurde am 23. Juni 2009 sowohl der Bundesanwaltschaft als auch dem Untersuchungsrichteramt zur Kenntnis gebracht (act. 7 und 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Gegen dessen Abweisung durch den Untersuchungsrichter kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP ). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP ).

1.2 Der Beschwerdeführer, welcher auf Grund des angefochtenen Entscheides in Untersuchungshaft zu verbleiben hat, ist ohne weiteres beschwert und als Partei des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 34 BStP ) zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3 Auch wenn der Beschwerdeführer selber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor der Vorinstanz geltend macht, so erscheinen an dieser Stelle diesbezüglich dennoch kurz einige Bemerkungen angebracht. Die Vorinstanz stellte der Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2009 eine Kopie des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers zu und lud diese ein, hierzu Stellung zu nehmen (Akten BA, pag. 6 1 1 0067). Die entsprechende Stellungnahme erfolgte am 28. Mai 2009, worauf die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 2. Juni 2009 abwies, ohne dass ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt bzw. ihm schon nur die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht worden wäre (Akten BA, pag. 6 1 1 0068 ff.). Darin liegt eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nach der übereinstimmenden Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Bundesgerichtes hat der Beschuldigte im Haftprüfungsverfahren das Recht, zu jeder Vernehmlassung der Strafverfolgungsbehörde zu replizieren, und zwar unbekümmert darum, ob die Behörde neue Tatsachen vorbringt oder nicht (BGE 125 I 113 E. 2a m.w.H.). Da die I. Beschwerdekammer Beschwerden in Haftsachen mit voller Kognition prüft, können Verletzungen des rechtlichen Gehörs vor der Vorinstanz zwar im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Die Heilung allfälliger Gehörsmängel im Beschwerdeverfahren soll jedoch die Ausnahme bleiben (vgl. zum ganzen TPF 2005 177 E. 2.3 S. 179 m.w.H.), weshalb die Vorinstanz angehalten wird, dem Replikrecht des Beschuldigten im Haftprüfungsverfahren künftig Rechnung zu tragen.

1.4 Weiter verwies die Vorinstanz in der Begründung ihrer Beschwerdeantwort auf den angefochtenen Entscheid sowie pauschal auf die beiliegenden Akten" und übermachte der I. Beschwerdekammer die vollständigen Akten, bestehend aus 41 Bundesordnern inkl. Aktenverzeichnis (Stand 15. Juni 2009). In TPF 2006 231 E. 2.2 hielt die I. Beschwerdekammer fest, dass die dem Gericht vorliegenden Akten, zu denen der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten müsse, einen zuverlässigen Einblick in die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragestellungen ermöglichen müssen. Die vereinfachte Natur des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 214 ff . BStP erfordere indes keine integrale Prüfung sämtlicher im Dossier enthaltener Akten durch die I. Beschwerdekammer. Die Übermittlung des gesamten Dossiers und dessen Verbleib während des hängigen Verfahrens bei der I. Beschwerdekammer (bzw. beim Bundesgericht im Falle einer Beschwerde gegen deren Entscheid) würde faktisch zu einer mehrmonatigen Blockierung, auf jeden Fall aber einer beträchtlichen Erschwerung der Untersuchung führen, wollte man die Strafverfolgungsbehörden nicht zur vollständigen Kopie der oftmals überaus umfangreichen Dossiers verpflichten. Gerade in der vorliegenden Haftsache, in welcher auf Grund von Art. 5 Ziff. 3 EMRK von einem verstärkt geltenden Beschleunigungsgebot auszugehen ist, ist die Übermittlung der gesamten Verfahrensakten nicht zweckmässig. Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes sind vielmehr gehalten, bei der Einreichung von Akten in Beschwerdeverfahren die Vorgaben in der Weisung 08/2007 der I. Beschwerdekammer vom 19. November 2007 einzuhalten und entsprechend vorzugehen. Die I. Beschwerdekammer behält sich vor, auf künftige Eingaben, welche lediglich pauschal auf die gesamten Verfahrensakten verweisen bzw. welchen ohne stichhaltige Begründung die gesamten Verfahrensakten beigegeben werden, nicht einzutreten.

2.

2.1 Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.23 vom 7. September 2006, E. 2.1 m.w.H.).

2.2 Vom Beschwerdeführer nicht thematisiert werden die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts sowie die Haftgründe der Flucht- bzw. der Kollusionsgefahr. Die Beschwerdegegnerin bejaht das Vorliegen der entsprechenden Hafterfordernisse unter Verweis auf drei ihrer im Verlaufe des Verfahrens erstellten Eingaben (act. 5.1, 5.2 und 5.3). Der Beschwerdeführer liess im Beschwerdeverfahren die entsprechenden Vorbringen unkommentiert. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich an dieser Stelle, da für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens hauptsächlich die nachfolgenden Erwägungen entscheidend sind.

3.

3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Gemäss der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f. mit Hinweisen). Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z. B. durch schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 S. 151 f.).

3.2 Dabei ist in erster Linie die Schwere des strafrechtlichen Vorwurfs zu berücksichtigen, den die Strafverfolgungsbehörden dem Beschwerdeführer gegenüber erheben. Demnach sei er im Zeitraum zwischen 2004 und dem 1. Mai 2006 für den Handel von - gemäss den von der Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag auf Eröffnung einer Voruntersuchung vom 30. September 2008 als erstellt und vorgehalten bezeichneten Sachverhaltskomplexen (act. 5.1) - insgesamt 22,4 kg Heroingemisch (oder bis zu ca. 8.4 kg reines Heroin-Hydrochlorid) in der Schweiz mitverantwortlich gewesen. Daneben sei er in weiteren Fällen für den Handel noch unbekannter Mengen Heroingemischs verantwortlich gewesen (act. 5.1, Ziff. 2.2). Der Vorinstanz kann zwar zugestimmt werden, dass sich angesichts dieser Vorwürfe und der für den Fall einer entsprechenden Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Dauer der bisherigen Untersuchungshaft von knapp drei Jahren noch nicht dringend stellt. Dies entbindet die Strafverfolgungsbehörden jedoch nicht von der Pflicht, das Strafverfahren mit der geforderten Beschleunigung voranzutreiben.

Die Beschwerdegegnerin reichte der I. Beschwerdekammer diesbezüglich eine Auflistung der zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 5. Dezember 2008 im Vordergrund stehenden Verfahrensschritte ein (act. 5, S. 3 ff.) und führte hierzu aus, dass die Dauer des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens angesichts des dringenden Tatverdachts des Heroinhandels im mehrstelligen Kilogrammbereich, des weitgehend ungeständigen Beschwerdeführers sowie der Komplexität und der Internationalität des Sachverhalts insgesamt angemessen und verhältnismässig gewesen sei. Der erwähnten Auflistung ist jedoch nicht zu entnehmen, welche Verfahrensschritte im Zeitraum zwischen der Ausdehnung des Verfahrens auf den Beschwerdeführer vom 3. März 2006 bzw. ab dessen Inhaftierung am 27. Juni 2006 und dem 1. Februar 2007 erfolgt sind.

Vor allem aber fällt ins Gewicht, dass seit der Eröffnung der Voruntersuchung am 5. Dezember 2008 bis zum 15. Juni 2009 kaum nennenswerte Untersuchungshandlungen erfolgt sind. Dem von der Vorinstanz eingereichten Aktenverzeichnis (Stand 15. Juni 2009, act. 3.1) sind seither die folgenden Einträge zu entnehmen: URA-Ausdehnungsverfügung auf B. am 20.05.09 (act. 3.1, S. 2); RA Müller/URA, Antrag um vorzeitigen Strafantritt vom 26.01.09; URA/BA, Frist zur Stellungnahme bezüglich des Antrages von RA Müller um vorzeitigen Strafantritt am 28.01.09; BA/URA, Antrag um Abweisung des vorzeitigen Strafantritts vom 04.02.09; URA/RA Müller, Verfügung bezüglich vorzeitiger Strafantritt vom 19.02.09; Gefängnis ZH/URA Anfrage betreffend Stand der Strafuntersuchung vom 17.03.09 und entsprechende Stellungnahme vom 25.03.09; Akten bezüglich des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 20.05.09 (alle act. 3.1, S. 7); URA/C. und D.: Besuchsbewilligung vom 16.12.08; Empfangsbestätigung Gefängnis Z., Euro 20 für A. am 08.01.09 (alle act. 3.1, S. 8); drei Verfügungen betreffend Aktenbeizug vom 15.01.09 (act. 3.1, S. 11);
URA/BstrGer Antrag auf Verwendbarkeit der Erkenntnisse aus den Überwachungen durch die St. Galler Strafverfolgungsbehörden vom 25.03.09 und der entsprechende Entscheid vom 30.03.09 (act. 3.1, S. 51); Einvernahmeprotokoll URA mit E. als Beschuldigter mit Dolmetscher vom 07.01.09 (act. 3.1, S. 63); Fax-Zustellung der Besuchsbewilligung von C. und D. am 16.12.09; RA Müller/URA, Zwischenrechnung über Fr. 38'309.20 inkl. Kostenzusammenstellung vom 05.02.09; URA/BA Schreiben betr. Akontozahlung von RA Müller vom 17.02.09; BA/URA, Schreiben betr. Gutheissung einer Akontozahlung vom 23.02.09; URA/RA Müller, Verfügung Anzahlung an das Verteidigerhonorar vom 02.03.09; RA Müller/A. Schreiben an Klient vom 12.05.09 (alle act. 3.1, S. 64); RA Müller/URA, Anfrage betr. Einvernahmetermine vom 26.01.09 (act. 3.1, S. 65); BA/URA Anfrage betr. Stand und Fortgang des Verfahrens vom 30.04.09 (act. 3.1, S. 66); Begleitnotiz URA/Dolmetscher: Info betr. Zensurierung von Gefangenenpost am 11.12.08; Begleitnotiz URA/BKP, Arbeits DC der TK Italien retour am 09.04.09 (alle act. 3.1, S. 79); Auftrag an F., Dolmetscher, am 27.05.09 sowie drei Rechnungen Dolmetscher/BA bzw. Dolmetscher/URA vom 20.12.08, 22.12.08 und 25.03.09 (alle act 3.1, S. 80).

3.3 In dieser Aufstellung können höchstens die erfolgte Verfahrensausdehnung, der erfolgte Aktenbeizug, die einzige im Zeitraum von knapp sechs Monaten erfolgte Einvernahme des Mitbeschuldigten E. sowie das Zustimmungsersuchen zur Verwertung von Erkenntnissen aus einem kantonalen Verfahren sowie der auf den 18. Juni 2009 angesetzte Termin für eine Einvernahme des Mitbeschuldigten E. (act. 5, Ziff. 2.2.2) als Verfahrensschritte bezeichnet werden, die zum Fortgang des Strafverfahrens beitragen. Das kann angesichts der bereits bestehenden, umfangreichen Akten und der knapp drei Jahre andauernden Untersuchungshaft nicht als genügend bezeichnet werden. Es ist der Vorinstanz zwar zuzugestehen, dass der von der aktuellen BStP vorgesehene Handwechsel immer - vor allem auch bei umfangreichen Dossiers - zu Reibungsverlusten führt (act. 1.1, Ziff. 5), vorliegend aber räumt die Vorinstanz auch selber ein, dass es ihr bisher nicht möglich gewesen sei, das vorliegende Verfahren in der gebührenden Priorität zu behandeln (act. 3). Bezüglich der Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach es nunmehr Aufgabe der Vorinstanz sei, den vorliegenden Haftfall mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (act. 5, Ziff. 2.2.2), ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Eröffnung der Voruntersuchung nicht nur am verfahrensführenden Untersuchungsrichteramt liegt, die prioritär vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu identifizieren und möglichst rasch umzusetzen. Auch die Beschwerdegegnerin als an der Voruntersuchung beteiligte Partei hat durch die Ausübung der ihr zustehenden Verfahrensrechte auf eine rasche bzw. gerade auf die einer Haftsache angemessene beförderliche Behandlung des Verfahrens hinzuwirken. Dies gilt umso mehr, als sie selber wahrnimmt, dass die Untersuchung nicht vorangebracht wird, wie sie in ihrem Schreiben vom 30. April 2009 an die Vorinstanz einräumt (act. 5.4).

3.4 Insgesamt ist das Verfahren innerhalb der letzten sechs Monate trotz der bis zur Eröffnung der Voruntersuchung bereits zweieinhalb Jahre andauernden Untersuchungshaft nicht wesentlich vorangekommen. Inwiefern sich effektiv ein rascher Abschluss des Verfahrens abzeichnet, bleibt unklar; die diesbezüglichen Angaben der Vorinstanz sind vage (act. 3). Eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung liegt demnach vor. Diese wiegt aber angesichts der schweren Tatvorwürfe und der nicht bestrittenen besonderen Haftgründe nicht besonders schwer, so dass sich auf Grund der Verhältnisse des konkreten Falls eine sofortige Freilassung des Beschwerdeführers nicht rechtfertigt.

Die Vorinstanz wird jedoch nunmehr angesichts der bereits eingetretenen Verzögerung mit Nachdruck dazu angehalten, die Strafsache mit besonderer Beschleunigung voranzutreiben und bis spätestens Ende Oktober dieses Jahres konkrete, auch für die Parteien erkennbare Fortschritte im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens zu erreichen. Eine diesbezügliche Neubeurteilung der Situation von Amtes wegen oder durch die I. Beschwerdekammer auf allfällige Beschwerde hin bleibt vorbehalten, wobei eine weitere ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens zu einer insgesamt besonders schwer wiegenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes führen und mithin die Freilassung des Beschwerdeführers während des Strafverfahrens zur Konsequenz haben kann.

3.5 In ihrer Beschwerdeantwort führt die Vorinstanz zusätzlich zum angefochtenen Entscheid erstmals aus, ein Strafverfahren könne auch voranschreiten, ohne dass der Beschuldigte etwas davon merke, weil ihm die Erkenntnisse aus untersuchungstaktischen Gründen noch vorenthalten werden müssten. Dies sei vorliegend der Fall, wobei es auf Grund der Parteiöffentlichkeit des Beschwerdeverfahrens im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei, die Untersuchungshandlungen konkret zu benennen (act. 3). Tatsächlich sind Konstellationen denkbar, in denen die Strafverfolgungsbehörde im parteiöffentlichen Beschwerdeverfahren gewisse Erkenntnisse nicht bekannt geben will, um den Untersuchungszweck nicht zu gefährden (vgl. für den ähnlichen Interessenkonflikt bei Fragen der Akteneinsicht durch den Beschuldigten beispielsweise TPF 2006 240 E. 3.2). Im Gegensatz zu den Beschwerdeverfahren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts (Art. 25 Abs. 3 VStrR) oder zu Verfahren vor dem Bundesgericht (Art. 56 Abs. 2 BGG) besteht für das Beschwerdeverfahren im Bundesstrafprozess keine direkte gesetzliche Grundlage, die es der I. Beschwerdekammer erlauben würde, in Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einer Partei unter deren Ausschluss von Beweismitteln Kenntnis zu nehmen. Der daraus folgenden Problematik hat die I. Beschwerdekammer mit dem Erlass der Weisung 08/2007 vom 19. November 2007 Rechnung getragen. Ob den Strafverfolgungsbehörden des Bundes im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine dem Art. 56 Abs. 2 BGG analoge Möglichkeit eingeräumt werden kann, kann vorliegend offen bleiben, nachdem es an einem entsprechenden Parteiantrag von Seiten der Strafverfolgungsbehörden fehlt. Damit entfällt vorliegend auch die Überprüfung, ob dem Beschleunigungsgebot tatsächlich durch Vornahme bisher nicht parteiöffentlicher Untersuchungshandlungen durch die Vorinstanz genügend Nachachtung verschafft wurde.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen.

5.

5.1 Angesichts der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots sind dem mit seinem Beschwerdeantrag unterliegenden Beschwerdeführer nur die Hälfte der Gerichtskosten, mithin Fr. 750.-- zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG ).

5.2 Rechtsanwalt Georges Müller wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juni 2006 auf Grund dessen Inhaftierung als amtlicher Verteidiger beigeordnet (Akten BA, pag. 16.1.1 1 ff.). Diesem ist für das vorliegende Verfahren von der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und 7,6 % MwSt.; Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Der grundsätzlich unterliegende Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin die Hälfte der obgenannten Entschädigung zurückzuerstatten (Art. 5 Abs. 2 desselben Reglements).


Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 750.-- auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und 7,6 % MwSt.) zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin die Hälfte dieses Betrages, ausmachend Fr. 750.--, zurückzuerstatten.

Bellinzona, 25. Juni 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Georges Müller

- Bundesanwaltschaft

- Eidg. Untersuchungsrichteramt (mit den Verfahrensakten)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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