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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2009.64
Datum:17.11.2009
Leitsatz/Stichwort:Ergänzung der Akten. Parteianträge (Art. 119 BStP).
Schlagwörter : Akten; Untersuchung; Bundes; Akteneinsicht; Verfahren; Untersuchungsrichter; Verfahrens; Ordner; Verfahrensakten; Vertrauen; Ermittler; Interesse; Vertrauensperson; Interessen; Bundesstrafgericht; Verfahren; Ermittlung; Beschwerdekammer; Ramos; E-Mail; Vorinstanz; Ermessen; Antrag; Verfahrens; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Beschwerdeführers; Einsatz; öherwertiger
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 12 BV ; Art. 25 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 31 StGB ; Art. 66 BGG ; Art. 68 BGG ; Art. 9 BV ;
Referenz BGE:112 Ia 18; 113 Ia 1; 120 IV 342; 122 I 153; 125 I 127; 95 IV 45; ;
Kommentar:
-
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2009.64

Entscheid vom 17. November 2009
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz,

Barbara Ott und Tito Ponti ,

Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Erni,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Gegenstand

Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 BStP)


Sachverhalt:

A. Gegen A. und Unbekannt wird ein Strafverfahren wegen bandenmässig qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 2 lit. b StGB ) geführt, welches sich im Stadium der Voruntersuchung befindet. Mit Schreiben vom 20. Mai 2009 setzte der stellvertretende Eidgenössische Untersuchungsrichter (nachfolgend Untersuchungsrichter") den Parteien gestützt auf Art. 119 BStP Frist bis am 10. Juni 2009 zur Stellung von Beweisergänzungsanträgen. Innert erstreckter Frist beantragte A. am 22. Juni 2009 unter anderem den Beizug sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit Ramos und
VE-18 (act. 2, Ziff. 2). Dieser Antrag wurde vom Untersuchungsrichter mit Verfügung vom 24. Juni 2009 abgewiesen (act. 1.1).

B. Gegen diese Verfügung erhob A. am 30. Juni 2009 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Die Verfügung des Eidg. Untersuchungsrichteramtes vom 24. Juni 2009 sei aufzuheben und es seien bei der Bundeskriminalpolizei und der Bundesanwaltschaft sämtliche Aktennotizen, Besprechungsprotokolle, Rapporte u.ä. über die Kontakte, Anweisungen, Informationen etc. betreffend Ramos" und VE-18 beizuziehen, soweit sie sich auf A. beziehen. Ebenfalls beizuziehen seien sämtliche Unterlagen, die Aufschluss geben über Abmachungen (schriftliche und/oder mündliche) zwischen der Bundeskriminalpolizei bzw. der Bundesanwaltschaft und Ramos", insbesondere - aber nicht nur - hinsichtlich finanzieller Entschädigungen und allfälliger Erfolgsbeteiligungen. Und schliesslich seien sämtliche Unterlagen, die über die von Ramos" geforderten Leistungen (materieller und immaterieller Art) Aufschluss geben, beizuziehen, unabhängig davon, ob seitens der Behörden diesen Forderungen nachgekommen wurde oder nicht.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

In der Beschwerdeschrift monierte A. zudem, dass bestimmte paginierte Akten, welche er anlässlich der Akteneinsicht vom 28. Januar 2008 noch im damaligen Ordner 31 vorgefunden hatte, in den heutigen Untersuchungsakten nicht mehr vorhanden seien, und listete diese auf (act. 1, S. 6). Dementsprechend wurden die Bundesanwaltschaft und der Untersuchungsrichter in der Einladung zur Beschwerdeantwort gebeten, sich in den allfälligen Beschwerdeantworten ebenfalls zu einem Beizug dieser von A. bezeichneten Akten zu äussern (act. 5).

Am 29. Juli 2009 reichte der Untersuchungsrichter der I. Beschwerdekammer zwei versiegelte Ordner (Ordner Untersuchung" und Nicht für die Gerichtsakten bestimmt") ein, welche unter anderem die von A. erwähnten, paginierten Akten enthalten.

Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2009 schloss der Untersuchungsrichter auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Er lehnte auch den Beizug der fraglichen Akten ab (act. 7).

Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. August 2009, die Unterlagen aus Ordner 31 (pag. 31 001 ff.) seien zu den Verfahrensakten zu erkennen, die übrigen Anträge des Beschwerdeführers seien abzuweisen, alles unter Kostenfolge (act. 9).

C. Innert erstreckter Frist (act. 13) reichte A. am 3. September 2009 die Beschwerdereplik ein. Er hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und beantragte zusätzlich Folgendes (act. 14):

Es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die vom Eidg. Untersuchungsrichteramt mit der Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2009 dem Bundesstrafgericht zugestellten zwei (versiegelten) Bundesordner zu gewähren.

Anschliessend wurden die Bundesanwaltschaft und der Untersuchungsrichter eingeladen, sich in einer allfälligen Beschwerdeduplik zu den Vorbringen, insbesondere dem neuen Antrag, und den Akten in der Beschwerdereplik zu äussern (act. 15).

Der Untersuchungsrichter beantragte in der Beschwerdeduplik vom 9. September 2009 wiederum, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Einsicht in die zwei versiegelten Bundesordner zu verweigern (act. 16).

Mit Beschwerdeduplik vom 16. September 2009 hielt die Bundesanwaltschaft an ihren Anträgen fest. Zur beantragten Akteneinsicht betreffend die zwei versiegelten Bundesordner äusserte sie sich nicht (act. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.


Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP ). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juni 2009, mithin gegen eine Amtshandlung, mit welcher der seitens des Beschwerdeführers beantragte Beizug von Akten abgewiesen wurde (act. 1.1). Der Beschwerdeführer ist somit beschwert und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2 .

2.1 Die Bestimmungen in Art. 214 ff . BStP haben nicht den Sinn, der I. Beschwerdekammer die Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Untersuchungsrichters liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Ermessen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des Untersuchungsrichters zu setzen und ihm damit die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen dessen Amtshandlungen hat die I. Beschwerdekammer deshalb - soweit nicht Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen - nur zu entscheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze des zulässigen Ermessens überschritten habe (BGE 95 IV 45 E. 2 S. 47; TPF 2005 145 E. 2.1 S. 146; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005, E. 2; BB.2005.26 vom 3. August 2005, E. 2.1, jeweils m.w.H.).

2.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Aktenbeizuges und thematisiert das Ausscheiden bestimmter Dokumente aus den Verfahrensakten. Sie betrifft somit keine Zwangsmassnahmen. Gleiches gilt für den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellten Antrag um Akteneinsicht, welcher gemäss der Vorinstanz abzuweisen sei (vgl. BGE 120 IV 342 E. 1a S. 343 f.; Urteile des Bundesgerichts 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 2; 1S.3/2004 bzw. 1S.4/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2; 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 1.4.2; 1S.14/2005 vom 25. April 2005 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005, E. 2.2 [auszugsweise publiziert in TPF 2005 145 ]). Die Kognition der I. Beschwerdekammer ist dementsprechend auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und -missbrauch beschränkt.

3.

3.1 Vorliegend wurden als polizeiliche Instrumente der verdeckten Ermittlung insbesondere vor, aber auch nach Eröffnung des Strafverfahrens eine Vertrauensperson (Ramos) und ausschliesslich nach der Verfahrenseröffnung ein verdeckter Ermittler eingesetzt.

3.2 Vorabklärungen als Primärintervention sind in der BStP (und in den meisten kantonalen Strafprozessgesetzen) nicht vorgesehen. Sie haben sich aus der Praxis heraus entwickelt und dienen in einzelnen Fällen dazu, vor der formellen Einleitung eines Strafverfahrens abzuklären, ob für dessen Eröffnung überhaupt hinreichende Verdachtsgründe gegeben sind. Es werden polizeiliche Abklärungen getroffen mit dem Ziel, den Anfangsverdacht zu konkretisieren. In umfangreichen und komplizierten Fällen kann allenfalls erst nach zeitraubenden Abklärungen entschieden werden, ob der Tatverdacht für die Einleitung eines Strafverfahrens ausreicht. Die Vorabklärungen sind ein Instrument, das der Strafverfolgungsbehörde (vor allem im Bereich der Wirtschaftskriminalität und des organisierten Verbrechens) ermöglichen kann, ohne Formalismus und Aufwand sofort zu handeln, um in einer noch unsicheren Lage erste Kenntnisse zu erlangen, welche eine Entscheidung über die Eröffnung oder Nicht-Eröffnung eines Strafverfahrens ermöglichen. Wird im Anschluss an Vorabklärungen eine Untersuchung eröffnet, so muss das Ergebnis der Vorabklärungen dem Betroffenen nicht mitgeteilt werden, weil die Akten in die Untersuchung miteinbezogen werden und vom Betroffenen in diesem Verfahren eingesehen werden können (zum Ganzen vgl. Hauser/Schweri/Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 376-379 N. 1-7), unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkungen.

3.3 Nach dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit bzw. der Dokumentationspflicht im Strafverfahren bildet es Aufgabe der Behörden, die Akten so zu führen, dass alle prozessualen Vorgänge ersichtlich sind; Geheimakten gibt es grundsätzlich nicht. Die Aktenführungspflicht der Behörde ist das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei. Das umfassende Akteneinsichtsrecht erfordert, dass alle prozessrelevanten Verfahrensvorgänge aktenkundig gemacht, d.h. in der Regel schriftlich festgehalten werden und hernach Bestandteil des Dossiers bilden. Zu den Akten ist grundsätzlich alles zu nehmen, was zur Sache gehört. Das Dossier muss (unter Vorbehalt überwiegender Geheimhaltungsinteressen) alles enthalten, was im Hinblick auf die verfolgte Tat mit einem möglichen Schuldvorwurf und einer allfälligen Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann ( Hauser/ Schweri/Hartmann , a.a.O., S. 256/257 N. 14-14a, m.w.H.; Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 945). Nicht vom Erfordernis der Aktenkundigkeit werden die Unterlagen und Pläne der operativen Tätigkeit der Polizei erfasst (z.B. Einsatzdispositive und Sicherheits- und Überwachungskonzepte etc.). Die Polizei ist nicht verpflichtet, alle Details ihrer Ermittlungshandlungen offen zu legen. Ihre Arbeitsunterlagen und taktischen Massnahmen müssen nicht zwingend in den Akten erscheinen (vgl. TPF 2005 119 E. 2.2 S. 121; Hauser/Schweri/Hartmann , a.a.O., S. 256/257 N. 15, m.w.H.; Oberholzer , a.a.O., N. 945; Piquerez , Traité de procédure pénale suisse, 2ème éd., Genève/Zurich/Bâle 2006, n° 335; weitere Hinweise im Aufsichtszwischenbericht Ramos" [act. 1.3], S. 9, Ziff. 4.2). Zudem können sich insbesondere im Rahmen der verdeckten Ermittlung entsprechende Geheimhaltungsinteressen ergeben.

3.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Aktenbeizug zu Recht wegen überwiegenden Geheimhaltungsinteressen oder fehlender Relevanz für das Verfahren des Beschwerdeführers abgewiesen hat, oder ob sie dabei den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Ramos und damit auch die Beurteilung, ob die Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens sowie die in der Folge angeordneten Zwangsmassnahmen rechtmässig erfolgten, könne nicht alleine gestützt auf den nichts sagenden Antrag der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend BKP") vom 19. Juli 2003 vorgenommen werden. Dafür sei der Beizug der gesamten Akten, die über den Einsatz von Ramos (soweit sie sich auf den Beschwerdeführer beziehen) vorhanden seien, zwingend. Der Beizug dieser Akten sei ebenfalls für die Beurteilung der Rolle von Ramos, welchen die Verteidigung für einen agent provocateur halte, unabdingbar (act. 1, S. 8, 10; act. 14, S. 2/3, 7).

4.2 Als Vertrauensperson gilt eine Privatperson, die unter der Leitung der Polizei aufgrund eines bestimmten Auftrages und klaren Weisungen handelt. Sie ist meistens dem kriminellen Umfeld zuzurechnen, ohne notwendigerweise Straftäter zu sein und hat daher oft bereits das Vertrauen der Täterseite. Die Aussagen einer Vertrauensperson dienen der Polizei primär als Anhaltspunkte für weitergehende Ermittlungshandlungen zur Beschaffung von gerichtsverwertbaren Beweisen (Antwort des Bundesrates vom 28. Februar 2007 zur Interpellation 06.3767 Rechtsgrundlage für den Einsatz so genannter Vertrauenspersonen", www.parlament.ch). Die Tätigkeit der Vertrauensperson basiert regelmässig auf einer Vertraulichkeitszusage. Diese Polizeiakten müssen grundsätzlich nicht in den Untersuchungsakten enthalten sein. Müsste in jedem Fall der Einsatz einer Vertrauensperson und die dazugehörigen Akten offen gelegt werden, würde die Arbeit mit einer Vertrauensperson verunmöglicht werden. Jedenfalls müssen die polizeilichen Akten betreffend eine Vertrauensperson nicht offen gelegt werden und die Anonymität kann gewahrt bleiben, wenn deren Informationen nicht als Beweismittel gegen den Beschuldigten verwendet werden. Dies ergibt sich daraus, dass im Vergleich auf das Zeugnis eines anonym bleibenden V-Mannes dann nicht abgestellt werden darf, wenn dessen belastende Aussagen das einzige oder überwiegend ausschlaggebende Beweismittel darstellen ( Hauser/Schweri/Hartmann , a.a.O., S. 303 N. 37; BGE 125 I 127 E. 10a S. 157). Bereits im Aufsichtszwischenbericht der I. Beschwerdekammer als fachliche Aufsichtsbehörde vom 18. September 2006 wurde festgehalten, dass die von Ramos eingeholten Informationen im Verfahren des Beschwerdeführers nicht als Beweismittel gegen ihn verwendet wurden (act. 1.3, S. 10). Daran hat sich bis heute nichts geändert, denn gemäss der Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe für den verdeckten Ermittler insgesamt EUR 834'000.-- von dessen Konto bei der Bank B. AG an ein von ihm verwaltetes Konto einer Offshore-Gesellschaft in Z. und dann unverzüglich an drei vom verdeckten Ermittler bezeichnete Konten in Deutschland weiter vergütet, obwohl ihm der verdeckte Ermittler gesagt habe, dieses Geld stamme aus Drogenhandel. Die übrigen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer würden - so die Vorinstanz - Geldtransaktionen für den Konzern C. betreffen, mit denen weder Ramos noch der verdeckte Ermittler etwas zu tun hätten (act. 7, S. 4/5). Im Zusammenhang mit der Vertrauensperson wird dem Beschwerdeführer also kein strafbares Verhalten vorgeworfen. Entsprechend müssen die Akten zur Vertrauensperson als solche nicht in den Verfahrensakten enthalten sein.

4.3 Die von der Vertrauensperson beigebrachten Informationen sind - auch gemäss der Vorinstanz (act. 1.1, S. 2) - schriftlich in Form eines Teils des Berichts der BKP vom 19. Juli 2003 (ohne Quellenangabe) in den Verfahrensakten vorhanden (act. 1.14 und 7.1). Gemäss Aufsichtszwischenbericht war die Glaubwürdigkeit der Vertrauensperson von der BKP überprüft worden (act. 1.3, S. 6, 13). Die Anhaltspunkte der Vertrauensperson sind zusammengefasst in den Bericht eingeflossen, mit welchem die BKP Antrag auf Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens stellte. Auf der Grundlage dieses BKP-Berichts eröffnete die Beschwerdegegnerin am 24. Juli 2003 das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren (act. 7.2). Es liegt im Ermessen des Staatsanwalts des Bundes, darüber zu entscheiden, ob ein hinreichender Verdacht strafbarer Handlungen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, vorliegt, und entsprechend die Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens anzuordnen (Art. 101 Abs. 1 BStP ). Zudem wurde nach entsprechender Prüfung im Aufsichtszwischenbericht bereits festgestellt, dass die Verfahrenseröffnung aufgrund der von Ramos gelieferten Informationen rechtmässig war (act. 1.3, S. 13). Im Weiteren wurde der entsprechende Tatverdacht anschliessend - ebenfalls auf der Grundlage des BKP-Berichts vom 19. Juli 2003 (act. 16, S. 2) - gerichtlich überprüft und bejaht, als die Überwachung des Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers am 28. Juli 2003 vom Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts genehmigt wurde. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Überwachung, die ihm von der Vorinstanz am 20. Mai 2009 noch formell eröffnet wurde, sein Beschwerderecht gemäss Art. 10 Abs. 5 BÜPF nicht ausgeübt (act. 16, S. 2). Insgesamt sind die von der Vertrauensperson beigebrachten Informationen zweckgemäss lediglich als Indizien für weitere Ermittlungshandlungen verwendet worden. Die darauf folgenden Untersuchungshandlungen basierten auf deren Ergebnissen, also auf Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren selbst (act. 1.1, S. 2/3).

Bezüglich der angeblichen Rolle der Vertrauensperson als agent provocateur ist festzuhalten, dass die Aufsichtsbehörde ein provozierendes Verhalten von Ramos in ihrem Bericht verneinte (act. 1.3, S. 12/13). Die von der Verteidigung angegebenen TK-Protokolle von Gesprächen zwischen Ramos und dem Beschwerdeführer vom 4. bis 7. und 11. August 2003 (act. 14, S. 5; act. 16.1) und die mutmasslichen vier Treffen (act. 14, S. 6) erscheinen insofern nachvollziehbar, als es in der Vorbereitungs- bzw. Integrationsphase darum geht, dass der verdeckte Ermittler sich möglichst unauffällig in einen Kreis einzuführen versucht, in dem eine oder mehrere Personen verdächtigt werden. Die Einführung des verdeckten Ermittlers durch die bereits integrierte Vertrauensperson erscheint dabei nicht ungewöhnlich. Die fraglichen TK-Protokolle befinden sich ohnehin bei den Verfahrensakten. Abgesehen davon ist letztlich aber wiederum entscheidend, dass dem Beschwerdeführer keine strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Vertrauensperson vorgeworfen wird.


4.4 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers sind nach dem Gesagten die Akten zur Vertrauensperson - wie sie der Beschwerdeführer in der Beschwerde umschreibt - aufgrund von überwiegenden Geheimhaltungsinteressen wie auch aus mangelnder Relevanz nicht zu den Verfahrensakten beizuziehen. Die Vorinstanz hat daher ihr Ermessen nicht überschritten.

Ungeachtet dessen ist dem Antrag des Beschwerdeführers aus einem anderen Grund in beschränktem Umfang zu entsprechen. U nabhängig von den vorangehenden Ausführungen zur Parteiöffentlichkeit ist für die Akten betreffend die Vertrauensperson mit pag. 31 001 bis 31 094 aus nachfolgenden Gründen eine Ausnahme zu machen: Aufgrund der Ausgangslage, dass die besagten Akten unbestrittenermassen zu den Verfahrensakten gehörten, worauf die Paginierung schliessen lässt, sie vom Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidiger im Rahmen der gewährten Akteneinsicht vom 28. Januar 2008 bereits eingesehen wurden ( vgl. auch TPF 2005 119 E. 2.2 S. 122 ) und offensichtlich ohne Wissen und Beschwerdemöglichkeit bzw. Einverständnis des Beschwerdeführers wieder ausgeschieden wurden (zum Ganzen siehe E. 7), sind die Akten mit den Paginanummern 31 001 bis 31 094 zu den Verfahrensakten zu nehmen, zumal der Beschwerdeführer bereits über einen grossen Teil in Kopie verfügt. Demnach ist der Antrag des Beschwerdeführers auf umfassenden Beizug der Akten zur Vertrauensperson, wenn auch aus anderen Gründen, teilweise gutzuheissen.

5.

5.1 Gemäss dem Beschwerdeführer seien ebenfalls sämtliche Unterlagen betreffend den verdeckten Ermittler beizuziehen, da dieser von Ramos beim Beschwerdeführer eingeführt worden sei und im Glauben, die ihm von Ramos mitgeteilten Informationen träfen zu, zu den Treffen mit dem Beschwerdeführer gegangen sei. Für die Beurteilung der Einsatzberichte und der Aussagen des verdeckten Ermittlers sei es von Bedeutung, mit welchem Vorwissen" bzw. welchen Erwartungen der verdeckte Ermittler zu den Treffen mit dem Beschwerdeführer gegangen sei. Der Einsatz des verdeckten Ermittlers, welcher nach Auffassung der Verteidigung agent provocateur gewesen sei, müsse abschliessend beurteilt werden können (act. 1, S. 9/10; act. 14, S. 7).

5.2 Zur Zeit, als im vorliegenden Fall der Einsatz des verdeckten Ermittlers angeordnet wurde, war für das Instrument der verdeckten Ermittlung, von welchem in der Schweiz schon seit einigen Jahrzehnten Gebrauch gemacht worden war, auf Bundesebene keine Regelung vorhanden. Einzig in vier Kantonen bestanden entsprechende Regelungen. Die Strafgerichte hatten zwar die Zulässigkeit verdeckter Ermittlungen - unter gewissen Einschränkungen - auch ohne gesetzliche Grundlage im Grundsatz bejaht, doch gelangte man bezüglich dieses stets umstrittenen Grundsatzes immer mehr zur Ansicht, dass eine umfassende bundesrechtliche Gesetzesgrundlage erforderlich sei ( Wohlers , Das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) - Taugliches Instrument zur effizienten und effektiven Bekämpfung der Organisierten Kriminalität?, ZSr 124/2005 I, S. 219 ff., 219 f.). Das Bundesgericht hat die grundsätzliche Zulässigkeit bestätigt (BGE 112 Ia 18 E. 3). Seit dem 1. Januar 2005 besteht mit dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (BVE, SR 312.8) und der Verordnung vom 10. November 2004 über die verdeckte Ermittlung (VVE, SR 312.81) erstmalig eine gesetzliche Regelung auf der Ebene des Bundes. Es ist daher sinnvoll, zur Beurteilung des vorliegenden Antrags auf umfassenden Beizug der Akten zum verdeckten Ermittler auch den Vergleich zu ziehen zu den praxisgemässen Grundsätzen, welche vom Gesetzgeber im BVE und VVE normiert wurden.

5.3 In casu hatte die Beschwerdegegnerin nach Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens im Jahre 2003 den Einsatz des verdeckten Ermittlers (VE-18) angeordnet. Dieser stand unter der Leitung einer Führungsperson der BKP, über welche auch der Kontakt zwischen der Beschwerdegegnerin und dem verdeckten Ermittler erfolgte. Bestandteil der Verfahrensakten wurden lediglich die VE-Einsatzberichte, zumindest einer vom 7. August 2003 (act. 16.2) und ein anderer vom 14. August 2003 (act. 16.3). Abgesehen von solchen schriftlichen Angaben des verdeckten Ermittlers wurden in Bezug auf die Ermittlungsmethoden desselben überwiegende Geheimhaltungsinteressen anerkannt (vgl. BGE 112 Ia 18 E. 5; Corboz , L'agent infiltré, ZStrR 111 [1993], S. 307 ff., 327). Heute ist bei einem Einsatz eines verdeckten Ermittlers explizit vorgesehen, dass die polizeiliche Führungsperson die diesbezüglichen Akten (Instruktion, Berichterstattung etc.) getrennt von den Verfahrensakten führt (vgl. Art. 9 Abs. 2 BVE , Art. 2 VVE ). Im Falle der Notwendigkeit der Erkenntnisse des verdeckten Ermittlers für die Beweisführung wird lediglich ein polizeilicher Amtsbericht in die Verfahrensakten integriert (vgl. Art. 12 Abs. 2 BVE ). Die Parteiöffentlichkeit darüber hinaus gehender Akten zum Einsatz des verdeckten Ermittlers ist somit nicht vorgesehen. Der Vergleich ergibt, dass die damalige Praxis zum Umfang der Verfahrensakten der heutigen gesetzlichen Regelung der aus überwiegenden Geheimhaltungsinteressen eingeschränkten Parteiöffentlichkeit entspricht. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen demnach nicht überschritten, weshalb der Antrag auf umfassenden Beizug der Akten zum verdeckten Ermittler abzuweisen ist. Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers kann der verdeckte Ermittler - wie unter anderem bereits erfolgt - unter entsprechenden Schutzmassnahmen als Zeuge einvernommen werden, insbesondere für die Prüfung, ob er sich im Rahmen des ihm Erlaubten gehalten hat (vgl. Wohlers , a.a.O., S. 234, 239). Darüber wird allenfalls der Sachrichter zu entscheiden haben.

6.

6.1 Die im Rahmen der Beschwerdereplik beantragte Akteneinsicht in die zwei, dem Bundesstrafgericht eingereichten Bundesordner wird dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz verweigert, weil die Akten nicht zu den Gerichtsakten gehören würden (act. 16, S. 4). Die Beschwerdegegnerin äussert sich in der Duplik lediglich dahingehend, dass sie an ihren Anträgen festhalte und damit am Antrag, die Akten seien aus dem damaligen Ordner 31 (pag. 31 001 ff.) zu den Verfahrensakten zu erkennen; sie äussert sich jedoch nicht zur beantragten Akteneinsicht als solcher bzw. zu den damit verbundenen, restlichen Akten in den zwei Ordnern (act. 17).

6.2 Gemäss Art. 116 BStP gewährt der Untersuchungsrichter dem Verteidiger und dem Beschuldigten Einsicht in die Untersuchungsakten, soweit dadurch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, dem Beschuldigten allenfalls unter Aufsicht. Das Recht auf Akteneinsicht, bei dem es sich um einen elementaren Bestandteil des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV handelt, ist somit nicht absolut ( Hauser/ Schweri/Hartmann , a.a.O., S. 256 ff. N. 12, 18; Piquerez , a.a.O., n° 336; Schmid , Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 87 ff. N. 261, 266; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.55 vom 21. Dezember 2006, E. 3.1, m.w.H.). Die Tragweite des Akteneinsichtsrechts muss von Fall zu Fall festgelegt werden, unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage und aller Umstände des konkreten Falles ( Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 258 N. 18; BGE 122 I 153 E. 6a S. 161, m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2005.10 vom 1. Juni 2005, E. 2.3 [auszugsweise publiziert in TPF 2005 119 ]; BB.2005.27 vom 5. Juli 2005, E. 3.1 [auszugsweise publiziert in TPF 2005 145 ] ; BB.2005.26 vom 3. August 2005, E. 4.2).

Einschränkungen mit Blick auf den Zweck der Untersuchung können sich zunächst aufgrund des Bestehens einer Kollusionsgefahr ergeben ( Hauser/Schweri/Hartmann , a.a.O., S. 258 f. N. 18; Piquerez , a.a.O., Fn. 677 zu n° 336; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.10 vom 1. Juni 2005, E. 2.3 [auszugsweise publiziert in TPF 2005 119 ]). Eine solche ist unter anderem anzunehmen, wenn aufgrund konkreter Tatsachen bzw. entsprechender Aktivitäten zu befürchten ist, der Verfahrensbeteiligte werde gestützt auf seine Aktenkenntnis sachliche Beweismittel verschwinden lassen, andere zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlassen oder die Abklärung des Sachverhaltes in anderer Weise gefährden ( Schmid , a.a.O., S. 247 N. 701a; Hauser/Schweri/Hartmann , a.a.O., S. 259 N. 18). In der Regel ist eine derartige Kollusionsgefahr vor der ersten einlässlichen Einvernahme oder solange die wichtigsten Zeugen nicht einvernommen sind nicht auszuschliessen ( Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 259 N. 18; Piquerez , a.a.O., Fn. 677 zu n° 336). Eine weitere Gefährdung des Untersuchungszwecks, der in der Erforschung der materiellen Wahrheit bei gleichzeitiger Wahrung der Justizförmigkeit des Verfahrens besteht, kann sodann auch in einer Beeinträchtigung der von den Strafverfolgungsbehörden gewählten Untersuchungstaktik liegen (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005, E. 3.1 [auszugsweise publiziert in TPF 2005 145 ]; BB.2005.132 vom 8. Februar 2006, E. 3.1 [auszugsweise publiziert in TPF 2006 240 ]). In zeitlicher Hinsicht kann sich auch das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen des Strafverfahrens auf die Gewährung der Akteneinsicht auswirken. So wird in der Regel einem vollumfänglich kooperativen Beschuldigten mangels Gefährdung des Untersuchungszwecks früher Einsicht in die Akten gewährt werden können ( TPF 2006 240 E. 3.2 S. 242 mit Hinweis auf Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.89 vom 28. November 2005, E. 4.3.2 zum Vergleich). Auch der Akteninhalt kann zu einer Einschränkung des Akteneinsichtsrechts führen, wenn höherwertige private oder öffentliche Interessen vorliegen ( Hauser/ Schweri/Hartmann , a.a.O., S. 259 N. 20; Piquerez , a.a.O., n° 336; Schmid , a.a.O., S. 87 f. N. 263; BGE 113 Ia 1 E. 4a S. 4 f., 113 Ia 257 E. 4a S. 262, je m.w.H.). Schliesslich können ebenso praktische Gründe einer sofortigen Akteneinsicht entgegenstehen, etwa der Umstand, dass die Behörde beigezogene Akten aus zeitlichen Gründen noch gar nicht zu analysieren vermochte ( Keller , Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 199 ff. mit Verweis auf Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.14 vom 25. März 2005, E. 2.2). Der Strafverfolgungsbehörde steht also ein erheblicher Ermessensspielraum zu.

6.3 Es ist folgerichtig, dass die anerkannten Verfahrensakten früher oder später der Akteneinsicht des Beschuldigten offen stehen müssen. Soweit Akten aus den Verfahrensakten ausgeschieden werden sollen, ist - sofern keine schützenswerten Interessen dagegen sprechen - zuvor Einsicht und damit das rechtliche Gehör zu gewähren. Doch das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV ) kann indessen nicht nur auf die eingeordneten (paginierten) Verfahrensakten beschränkt werden, sondern muss, sofern weitere, für das Verfahren relevante Akten bestehen, auch diese umfassen. Ansonsten könnten mittels entsprechender Zuteilung be- sowie entlastende Dokumente dem Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten vorenthalten werden und dieses Recht damit beschnitten werden. Die Akteneinsicht findet ihre Begrenzung einzig an den vorgenannten Ausnahmen (E. 6.2). Auch trotz allfälliger Akteneinsicht können solche weiteren Strafverfahrensakten nicht als Beweismittel verwendet werden, solange sie nicht zu den Verfahrensakten erkannt wurden, doch besteht nach Akteneinsicht wenigstens die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag um Aktenbeizug zu stellen. Das Argument der Vorinstanz, das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht abzuweisen, weil die beiden Ordner nicht zu den Gerichtsakten gehören würden, greift daher zu kurz. Die Vorinstanz hat diesbezüglich ihr Ermessen überschritten.

6.4 Der Antrag um Akteneinsicht ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen. Nebst den bereits erwähnten Akten aus Ordner 31 (pag. 31 001 bis 31 094), welche gemäss Erwägung 4.4 zu den Verfahrensakten beizuziehen sind, besteht nach Durchsicht der beiden Ordner in Bezug auf den überwiegenden Umfang kein schützenswertes Interesse, welches einer Akteneinsicht entgegenstehen würde. Bei den nachfolgend aufgeführten Aktenstücken ist die Akteneinsicht aufgrund höherwertiger Interessen einzuschränken oder zu verweigern:

Ordner Untersuchung", Faszikel 2:

- E-Mail D. an E. vom 5. Juni 2006: private E-Mail-Adresse von E. ist abzudecken.

Ordner Nicht für die Gerichtsakten bestimmt":

Faszikel 1:

- Besprechungsnotiz URA / F. vom 5. Juli 2005 zur Besprechung vom 4. Juli 2005, 11.00 Uhr - 11.45 Uhr, betr. Presseberichte zwischen
URA / E., F. und BKP / G., H.: keine Akteneinsicht aufgrund höherwertiger Interessen Dritter.

- Aktennotiz URA / F. vom 6. Juli 2005: keine Akteneinsicht aufgrund höherwertiger Interessen Dritter.

- Besprechungsnotiz URA / F. vom 17. November 2005 zur Besprechung vom 11. November 2005, 14.10 Uhr - 15.15 Uhr zwischen URA / E., I., F. und BA / J., K.: keine Akteneinsicht aufgrund von Interessen in einem anderen Verfahren.

Faszikel 2:

- 2 E-Mails BA / L. an M. vom 12. Juli 2005, von L. an E. zur Kenntnis weitergeleitet: private E-Mail-Adresse von E. ist abzudecken.

- E-Mail URA / I. an URA / E., cc. F. vom 27. September 2005: keine Akteneinsicht aufgrund von Interessen in einem anderen Verfahren.

- E-Mail URA / E. an BA / K., cc. URA / I., F. (kein Datum): keine Akteneinsicht aufgrund von Interessen in einem anderen Verfahren.

- E-Mail an URA / E. vom 23. Oktober 2006: keine Akteneinsicht augrund höherwertiger Interessen Dritter.

Faszikel 3:

- Telefax-Dringend (inkl. Beilagen) an BKP vom 14. Mai 2005: keine Akteneinsicht aufgrund höherwertiger Interessen Dritter.

Faszikel 4:

- Brief BStGer / BK / N. an BA / O. und URA / P. vom 23. August 2005: keine Akteneinsicht aufgrund höherwertiger Interessen Dritter.

Der zuständige Untersuchungsrichter hat dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger die Akteneinsicht gemäss den vorangehenden Ausführungen zu gewähren und er wird im Anschluss daran über allfällige Anträge betreffend Beizug zu den Verfahrensakten zu entscheiden haben.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde fest, dass er bzw. sein Verteidiger am 28. Januar 2008 beim Untersuchungsrichteramt in Bern Einsicht in die Akten nahm, unter anderem in einen Ordner 31. Im Vertrauen darauf, dass dem Rechtsstaat verpflichtete Mitglieder schweizerischer Strafverfolgungsbehörden die Intaktheit von Untersuchungsakten respektieren, habe er im Rahmen dieser Akteneinsicht darauf verzichtet, sämtliche Untersuchungsakten zu kopieren, bzw. wäre es ihm auch nicht möglich gewesen. Er habe jedoch einige paginierte Akten aus obgenanntem Ordner kopiert (beinahe sämtliche Dokumente von pag. 31 030 bis pag. 31 094, aufgelistet in act. 1, S. 6). Gemäss seinen Feststellungen sind diese Unterlagen in den heutigen Akten nicht mehr vorhanden. Der Verteidiger bringt daher vor, dass er keinen Überblick darüber habe, ob und welche Akten zusätzlich zu den angeführten Dokumenten aus dem Dossier entfernt wurden. Es lasse sich zum heutigen Zeitpunkt auch noch nicht abschliessend beurteilen, ob die mehrfache Um- und Neupaginierung der Akten (auch) der gezielten Vertuschung von Manipulationen an den Untersuchungsakten diente. Entscheidend sei vorliegend, dass es sich um bereits paginierte Akten handle, die dem Verfahrensdossier wieder entnommen worden seien, womit die Integrität der Verfahrensakten eindeutig verletzt worden sei. Es ergebe sich jedenfalls der dringende Tatverdacht der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB ) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB ). Daher ersucht der Verteidiger die I. Beschwerdekammer, die notwendigen Schritte einzuleiten und den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Wahrung seiner Parteirechte darüber zu orientieren (act. 1, S. 7; act. 14, S. 11).

7.2 Untersuchungsrichter Q. führt in der eigens zur Aktenhaltung erstellten Aktennotiz vom 3. Juli 2009 aus, dass ihm auf Nachfrage nach den Kostenrechnungen beim Eidg. Untersuchungsrichteramt Bern (nachfolgend URA Bern) Anfang Juni 2009 drei Ordner zugestellt wurden: ein Ordner mit den paginierten Rubriken 20 bis 24 (inkl. Kostenrechnungen) und die beiden besagten Ordner mit den Rücken Ordner Untersuchung" und Nicht für die Gerichtsakten bestimmt". Davon ausgehend, dass diese beiden Ordner nicht für die Gerichtsakten bestimmt und damit nicht zitierfähig seien, schaute er diese nicht detailliert an. Auf deren sofortige Vernichtung verzichtete er, da er die Ersuchen um Aktenergänzung abwarten wollte. Doch vor der Vernichtung hätte er ohnehin noch Rücksprache mit dem Bundesstrafgericht nehmen wollen. Erst anlässlich der Beschwerde bzw. der darin angezweifelten Aktenintegrität in Bezug auf gewisse paginierte Akten führte Untersuchungsrichter Q. eine Überprüfung durch und bemerkte dann, dass sich die Rubrik mit den paginierten Akten 31 001 bis 31 094 im Ordner Nicht für die Gerichtsakten bestimmt" befanden. Anschliessend versiegelte der Untersuchungsrichter die zwei besagten Ordner (act. 3.1; act. 7, S. 2) und übermittelte diese schliesslich der I. Beschwerdekammer mit Eingabe vom 29. Juli 2009 (act. 8), nachdem diese ihn aufgefordert hatte, den Ordner mit den in der Beschwerde genannten Aktenstücken einzureichen (act. 5).

7.3 Die Übergabe der Verfahrensakten an Untersuchungsrichter Q. erfolgte im November 2008. Er ging dabei verständlicherweise davon aus, die gesamten Akten erhalten zu haben (act. 7, S. 1, lit. a). Erst anlässlich der geschilderten Nachfrage nach den Kostenrechnungen erhielt der Untersuchungsrichter die beiden Ordner im Juni 2009 vom URA Bern, welche unter anderem die paginierten Akten enthielten. Diese beiden Ordner waren vom vormaligen Eidg. Untersuchungsrichter E. separat von den Verfahrensakten geführt worden, was von einem Mitarbeiter des URA Bern bestätigt wurde (act. 7, S. 1/2, lit. b). Die mehrfache Um- und Neupaginierung rührt nach Angaben von Untersuchungsrichter Q. möglicherweise daher, dass die Akten zuerst nach einem von Untersuchungsrichter E. benützten System erfasst und paginiert wurden und etwa Anfang 2008 die ganze Aktenordnung neu zusammengestellt und die Akten nach dem bei der Bundesanwaltschaft geltenden, einheitlichen System neu paginiert wurden. Daher tragen die meisten Akten zwei Aktennummern. Die Akten pag. 31 001 bis 31 094 wurden offensichtlich nicht in die aktuelle Aktenordnung übernommen. Daraus ist abzuleiten, dass sowohl die Entstehung dieser beiden Ordner, die Um- bzw. Neupaginierung der Akten wie auch das Ausscheiden der pag. 31 001 bis 31 094 aus den Verfahrensakten unter der Leitung des ehemaligen Untersuchungsrichters E. erfolgten. Untersuchungsrichter Q. kann daher weder eine Manipulation der Untersuchungsakten noch deren Vertuschung vorgeworfen werden. Dies gilt auch für die Zeitspanne nach Erhalt der beiden Ordner, spricht doch der Umstand, dass Untersuchungsrichter Q. vor deren Vernichtung noch Rücksprache mit dem Bundesstrafgericht genommen hätte und dadurch auch der Beschwerdeführer spätestens zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis erlangt hätte, gegen einen Verdacht des Unterdrückens von Urkunden (Art. 254 StGB ) bzw. des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB).

7.4 Der vom Beschwerdeführer geäusserte Verdacht könnte allenfalls die Amtsführung des ehemaligen Untersuchungsrichters E. betreffen. Dieser ist im Juli 2008 aus dem Amt ausgeschieden. Die I. Beschwerdekammer sieht daher keine Veranlassung, sich damit noch näher auseinander zu setzen. Es steht dem Beschwerdeführer frei, bei der Bundesanwaltschaft eine allfällige Anzeige zu erstatten.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer aufgrund des teilweisen Unterliegens eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Diese ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Der Beschwerdegegnerin dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG ).

8.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die notwendigen Kosten zu entschädigen. Die reduzierte Entschädigung ist auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Beschwerdegegnerin wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG ).


Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Die Akten aus dem früheren Ordner 31 mit den Paginanummern 31 001 bis 31 094 sind zu den Verfahrensakten beizuziehen.

3. Die Akteneinsicht in die beiden Ordner mit den Rücken Ordner Untersuchung" und Nicht für die Gerichtsakten bestimmt" ist mit folgenden Einschränkungen zu gewähren:

Ordner Untersuchung", Faszikel 2:

- E-Mail D. an E. vom 5. Juni 2006: private E-Mail-Adresse von E. ist abzudecken.

Ordner Nicht für die Gerichtsakten bestimmt":

Faszikel 1:

- Besprechungsnotiz URA / F. vom 5. Juli 2005 zur Besprechung vom 4. Juli 2005, 11.00 Uhr - 11.45 Uhr, zwischen URA / E., F. und BKP / G., H.: keine Akteneinsicht aufgrund höherwertiger Interessen Dritter.

- Aktennotiz URA / F. vom 6. Juli 2005: keine Akteneinsicht aufgrund höherwertiger Interessen Dritter.

- Besprechungsnotiz URA / F. vom 17. November 2005 zur Besprechung vom 11. November 2005, 14.10 Uhr - 15.15 Uhr zwischen URA / E., I., F. und BA / J., K.: keine Akteneinsicht aufgrund von Interessen in einem anderen Verfahren.

Faszikel 2:

- 2 E-Mails BA / L. an M. vom 12. Juli 2005, von L. an E. zur Kenntnis weitergeleitet: private E-Mail-Adresse von E. ist abzudecken.

- E-Mail URA / I. an URA / E., cc. F. vom 27. September 2005: keine Akteneinsicht aufgrund von Interessen in einem anderen Verfahren.

- E-Mail URA / E. an BA / K., cc. URA / I., F. (kein Datum): keine Akteneinsicht aufgrund von Interessen in einem anderen Verfahren.

- E-Mail an URA / E. vom 23. Oktober 2006: keine Akteneinsicht augrund höherwertiger Interessen Dritter.

Faszikel 3:

- Telefax-Dringend (inkl. Beilagen) an BKP vom 14. Mai 2005: keine Akteneinsicht aufgrund höherwertiger Interessen Dritter.

Faszikel 4:

- Brief BStGer / BK / N. an BA / O. und URA / P. vom 23. August 2005: keine Akteneinsicht aufgrund höherwertiger Interessen Dritter.

4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer im reduzierten Umfang von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

Bellinzona, 17. November 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Lorenz Erni

- Eidg. Untersuchungsrichteramt

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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