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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2008.24 vom 29.04.2008

Hier finden Sie das Urteil BP.2008.24 vom 29.04.2008 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2008.24

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers (A) gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 28. April 2008 abgelehnt und erteilt, dass die Beschwerde nicht aufschiebende Wirkung zu haben hat. Der Präsident des Gerichts hat die Kosten dieser Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2008.24

Datum:

29.04.2008

Leitsatz/Stichwort:

Haftentlassung - aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).

Schlagwörter

Entscheid; Beschwerdegegner; Verfügung; Untersuchung; Tribunal; Präsident; Vorinstanz; Beschwerdegegners; Beweismittel; Hauptsache; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Gerichtsschreiber; Bundesanwaltschaft; Rechtsanwalt; Peter; Volkart; Untersuchungsrichteramt; Haftentlassung; Beschwerdeschrift; Aussage; Tatverdacht; Kollusionsgefahr; Dauer; Verhältnis; Beweismittelstand; Delikte; Gefährdung

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Referenz BGE:

107 Ia 269; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BP.2008.24

Verfügung vom 29. April 2008
Präsident der I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdeführerin

gegen

A. , amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Peter
Volkart,

Beschwerdegegner

Vorinstanz

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Gegenstand

Haftentlassung - aufschiebende Wirkung
(Art. 218 BStP)


Nach Einsicht in

- die Beschwerdeschrift vom 28. April 2008 (act.1);

- den Entscheid der Vorinstanz vom 28. April 2008 (act. 1.1);

- die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. April 2008 zum Haftentlassungsgesuch des Beschwerdegegners (act. 1.2);

in Erwägung, dass

- in der Begründung des Entscheids der Vorinstanz vom 28. April 2008 festgehalten wird, angesichts der in den Akten sich befindlichen direkten und indirekten Beweise (Auswertungsberichte, Aussagenprotokolle, namentlich auch der Aussage von B.) könne immer noch von einem genügenden dringenden Tatverdacht ausgegangen werden (act. 1.1 S. 3, 3.3);

- die Fluchtgefahr im angefochtenen Entscheid gestützt auf private und berufliche Gründe bejaht wird (act. 1.1 S. 3, 4.);

- auch die Kollusionsgefahr im angefochtenen Entscheid bezüglich des mitbeschuldigten Vaters und des mitbeschuldigten Bruders bejaht wird (act. 1.1 S. 3 f, 5.);

- im angefochtenen Entscheid zur Verhältnismässigkeit ausgeführt wird, aufgrund des massiv verringerten Beweismittelstandes sei es unklar, welche Strafdauer im Falle einer Verurteilung zu erwarten wäre, und mangels entsprechender Judikatur wäre es zudem rein spekulativ, die bisherige Dauer der Untersuchungshaft mit einer allenfalls zu erwartenden Freiheitsstrafe in ein Verhältnis zu setzen (act. 1.1 S. 4, 6.);

- bei unbestrittenermassen den dringenden Tatverdacht nach wie vor stützendem Beweismittelstand eine Reduktion der ursprünglich vorhandenen Beweismittel nicht notwendigermassen zu einer Strafreduktion führt;

- angesichts der Schwere der dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Delikte und der durch diese Delikte mögliche Gefährdung einer grossen Zahl von Menschenleben eine Überhaft im Lichte des vorgegebenen Strafrahmens von 10 Jahren und einer bisherigen Haftdauer von etwas mehr als 2 ½ Jahren (act. 1.1 S. 1) nicht offensichtlich ist;

- Antrag 1 der Beschwerdeschrift vom 28. April 2008 (vorsorgliche Haftbelassung) als Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu verstehen ist;

- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270 f) und der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. Guidon/Wüthrich , Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; Bösch , Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);

- die Verweigerung der Gewährung der aufschiebenden Wirkung die unverzügliche Freilassung des Beschwerdegegners trotz weiterhin bestehender Flucht- und Kollusionsgefahr zur Folge hätte;

- damit eine konkrete Gefährdung des Untersuchungszwecks gegeben wäre und sich daher eine Haftbelassung des Beschwerdegegners bis zum Entscheid in der Hauptsache rechtfertigt;

- der Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Beschwerdegegner bis zum Entscheid über die Beschwerde in Haft zu belassen ist;

- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;


verfügt der Präsident der I. Beschwerdekammer:

1. Der Beschwerde vom 28. April 2008 wird die aufschiebende Wirkung erteilt.

2. Die Kosten dieser Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 29. April 2008

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an (vorab per Fax)

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Peter Volkart

- Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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