E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2008.20 vom 07.04.2008

Hier finden Sie das Urteil BP.2008.20 vom 07.04.2008 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2008.20

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde der Partei A. gegen das Bundesstrafverfahren des Bundesstrafgerichts abgewiesen, da die Beschwerdeführer keinen definitiven, nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend machen, der die Interessen der Strafverfolgung an der Beschlagnahme der Fahrzeuge überwägen würde. Die Kosten des Verfahrens werden aufgefordert, bis zum 17. April 2008 einzureichen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2008.20

Datum:

07.04.2008

Leitsatz/Stichwort:

Beschlagnahme (Art. 65 BStP) und aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).

Schlagwörter

Verfügung; Bundesanwaltschaft; Präsident; Beschwerdekammer; Gewährung; Bundesstrafgericht; Tribunal; Beschlagnahme; Verfügungen; Eingabe; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Kostenvorschuss; Gerichtsschreiber; Advokat; Dieter; Gysin; Zustellung; Beschwerden; Erhebung; Kostenvorschusses; Beschwerdeantwort; Vollzug; Interessen; Zweck; Hauptsache; Rechtsmittel; énal; édéral

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 62 BGG ;

Referenz BGE:

107 Ia 269; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer:
BB.2008.28 , BB.2008.29 , BB.2008.33 und BB.2008.34
(Nebenverfahren: BP.2008.16 , BP.2008.17 , BP.2008.19
und BP.2008.20 )

Verfügung vom 7. April 2008
Präsident der I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. ,

2. B.,

beide vertreten durch Advokat Dieter Gysin,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 65 BStP ) und aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP )


Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Bundesanwaltschaft im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen A. mit Verfügungen vom 5. März 2008 zwei Motorfahrzeuge beschlagnahmte (act. 1.2 und 1.3);

- die Beschwerdeführer hiergegen am 12. März 2008 Beschwerde erhoben und u. a. die mangelhafte Eröffnung der Verfügungen geltend machten (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft am 19. März 2008 die Zustellung der beiden Beschlagnahmeverfügungen an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nachholte (act. 5);

- die Beschwerdeführer gegen diese - inhaltlich mit den ursprünglich angefochtenen identischen - Verfügungen mit Eingabe vom 4. April 2008 erneut Beschwerde erhoben (act. 9);

- die beiden Beschwerden materiell den selben Streitgegenstand betreffen, weshalb sich aus Gründen der Verfahrensökonomie eine Vereinigung der verschiedenen Beschwerdeverfahren rechtfertigt;

- die Beschwerdeführer bereits für die beiden Verfahren BB.2008.28 und BB.2008.29 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- geleistet haben (act. 3), weshalb auf die erneute Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wird (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 BGG);

- die Bundesanwaltschaft demzufolge sofort zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeantwort zur Beschwerde vom 4. April 2008 einzuladen ist;

- mit der am 4. April 2008 eingereichten Beschwerde wie bereits mit Eingabe vom 12. März 2008 die Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchten;

- die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 25. März 2008 bereits die Abweisung des ersten Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragte ( BP.2008.16 und BP.2008.17 , act. 3);

- die Beschwerde den Vollzug der angefochtenen Verfügung nur hemmt, wenn die I. Beschwerdekammer oder ihr Präsident es anordnet (Art. 218 BStP );

- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270 f) und der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. Guidon/Wüthrich , Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; Bösch , Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);

- die Beschwerdeführer keinen definitiven, nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend machen, der die Interessen der Strafverfolgung an der Beschlagnahme der Fahrzeuge überwiegt, weshalb die Ersuchen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen sind;

- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;


und erkennt:

1. Die Beschwerdeverfahren BB.2008.28 , BB.2008.29 , BB.2008.33 und BB.2008.34 werden vereinigt.

2. Auf die Erhebung eines erneuten Kostenvorschusses für die Beschwerdeverfahren BB.2008.33 und BB.2008.34 wird verzichtet.

3. Die Bundesanwaltschaft wird aufgefordert, bis zum 17. April 2008 eine allfällige Beschwerdeantwort zur Beschwerde vom 4. April 2008 in zwei Exemplaren einzureichen.

4. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung werden abgewiesen.

5. Die Kosten dieser Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 7. April 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Advokat Dieter Gysin

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.