Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BP.2008.15 |
Datum: | 04.06.2008 |
Leitsatz/Stichwort: | Beschlagnahme (Art. 65 BStP) und aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP). |
Schlagwörter | Beschlagnahme; Vermögens; Organisation; Bundesanwalts; Beschwerdekammer; Apos;; Vermögenswert; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; Verfügung; Akten; Vermögenswerte; Einziehung; Bundesstrafgericht; Tatverdacht; Verdacht; Unterstützung; Gericht; Sinne; Konto; Recht; Wohnung; Betäubungsmittel; Verdachts; Bundesstrafgerichts; Beschwerdeführern |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 111 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 66 BGG ;Art. 69 StGB ;Art. 7 StGB ;Art. 70 StGB ;Art. 72 StGB ; |
Referenz BGE: | 124 V 180; 126 I 162; 127 II 151; ; |
Kommentar: | Baumann, Schmid, Kommentar Einziehung, Art. 72 StGB, 2007 Baumann, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 72 StGB, 2007 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2008.26 und BB.2008.27 |
Entscheid vom 4. Juni 2008 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
Parteien | 1. A. 2. B. , beide vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Beschlagnahme (Art. 65 BStP ) und |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt im Zusammenhang mit einem versuchten Sprengstoffanschlag in Z. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines versuchten Tötungsdelikts (Art. 111 ff StGB ) sowie der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB). Am 13. März 2007 dehnte sie dieses Verfahren u. a. auf A. aus (act. 8.1). In der Folge wurde das Verfahren gegen A. am 28. Februar 2008 auf den Tatbestand der Beteiligung und Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260 ter StGB ausgedehnt (act. 8.4). Am 5. März 2008 schliesslich erweiterte die Bundesanwaltschaft dieses Verfahren rückwirkend auf den 27. Februar 2008" um den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Ziff. 2 (act. 8.5).
B. Im Rahmen des gegen A. geführten Ermittlungsverfahrens erliess die Bundesanwaltschaft am 28. Februar 2008 eine Verfügung an die Adresse der Bank C., mittels welcher sie in Anwendung von Art. 65 und 69 -71 BStP das Konto Nr. 1, lautend auf A. und dessen Ehefrau B., das Konto Nr. 2, lautend auf A., und das Konto Nr. 3, lautend auf A., beschlagnahmte (act. 1.2). Die Bank informierte ihre Kunden mit Schreiben vom 29. Februar 2008
über diese Beschlagnahme (act. 1.3). Dieses Schreiben wurde am 3. März 2008 an der Poststelle in Y. entgegengenommen (act. 1.4).
C. Gegen diese Beschlagnahmeverfügung gelangten A. und B. mit Beschwerde vom 10. März 2008 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragten in materieller Hinsicht was folgt (act. 1):
1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Februar 2008 betreffend der Beschlagnahme der Konten bei der Bank C., Konto-Nr. 1, lautend auf A. und B., Konto-Nr. 2, lautend auf A., Konto-Nr. 3, lautend auf A., sei aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Beschlagnahme in zeitlicher Hinsicht angemessen zu beschränken und den Beschwerdeführern sei überdies ein monatlicher Betrag von mindestens Fr. 12'000.-- für den Lebensunterhalt, ein monatlicher Betrag von mindestens Fr. 5'510.-- für den Liegenschaftsunterhalt der Liegenschaft in X., und ein Betrag in Höhe von Fr. 10'000.-- für die Verteidigungskosten freizugeben.
3. Subeventualiter sei für den Fall, dass an der verfügten Beschlagnahme vollumfänglich festgehalten werden sollte, der Bundesanwaltschaft eine kurz bemessene Frist von maximal einer Woche zur Überprüfung des Aufrechterhaltens an der Beschlagnahme einzuräumen.
4. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
Darüber hinaus stellten A. und B. eine Reihe von Verfahrensanträgen, u. a. die folgenden:
1. Im Sinne einer vorsorglichen Anordnung sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und demzufolge sei die verfügte Beschlagnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aufzuheben.
2. (...)
3. (...)
4. (...)
5. Im Sinne einer vorsorglichen Anordnung seien die beschlagnahmten Akten zu versiegeln, soweit dies nicht bereits geschehen ist.
Die Bundesanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. April 2008 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8).
A. und B. nahmen mit Beschwerdereplik vom 24. April 2008 zur Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft Stellung, wobei sie auf die Stellung neuer oder anders lautender Anträge verzichteten, mit ihren Ausführungen jedoch die bisher gestellten Anträge sinngemäss bestätigten (act. 13). Der Rechtsvertreter von A. und B. reichte zusammen mit der Beschwerdereplik eine Honorarnote über Fr. 3'684.90 ein (act. 13.8).
Die Bundesanwaltschaft nahm in ihrer Beschwerdeduplik vom 8. Mai 2008 zu den in der Beschwerdereplik enthaltenen Vorbringen Stellung (act. 15).
Die Beschwerdeduplik wurde A. und B. am 9. Mai 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 16), worauf sich die beiden in einer weiteren Eingabe vom 14. Mai 2008 vernehmen liessen (act. 17). Diese erneute Eingabe wurde der Bundesanwaltschaft am 15. Mai 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshandlung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP ). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Beschlagnahmeverfügung, mithin eine Amtshandlung der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführer haben von dieser frühestens am Montag, 3. März 2008, Kenntnis genommen (vgl. act. 1.4), so dass sich die am Montag, 10. März 2008, eingereichte Beschwerde als fristgerecht erweist. Die Beschwerdeführer sind als Inhaber der beschlagnahmten Konten im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung zur Beschwerde legitimiert ( TPF 2007 158 E. 1.2 S. 160 m.w.H.), so dass auf deren Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
1.3 Nicht eingetreten werden kann auf den Antrag auf Versiegelung der beschlagnahmten Akten. Ein solcher Einspruch gegen die Durchsuchung sichergestellter Papiere ist von dem bei der Hausdurchsuchung anwesenden Papierinhaber unmittelbar zu erheben. Erst nach geduldeter Durchsuchung und Beschlagnahme die Siegelung zu verlangen, widerspricht dem Zweck dieses Instituts bzw. vermag diesen gar nicht mehr zu erfüllen (vgl. hierzu TPF 2005 190 E. 4.1 S. 196; BGE 127 II 151 E. 4b S. 154 m.w.H.; Hauser/
Schweri/Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21). Die erwähnten Akten wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Februar 2008 sichergestellt. Zumindest die Beschwerdeführerin 2 war an dieser Hausdurchsuchung persönlich anwesend (act. 1.22), so dass der mit vorliegender Beschwerdeschrift vom 10. März 2008 gestellte Antrag auf Versiegelung als verspätet gelten muss.
2. Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da einerseits die angefochtene Beschlagnahmeverfügung nur mangelhaft begründet sei und sie andererseits bisher keine Akteneinsicht erhalten hätten.
2.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei
überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. etwa BGE 124 V 180 E. 4a m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer prüft praxisgemäss Beschwerden betreffend Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen mit voller Kognition ( TPF 2006 263 E. 2.1 S. 265 f m.w.H.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren, welches eine Zwangsmassnahme zum Gegenstand hat, ist nach dem vorstehend Gesagten die Heilung eines allfälligen Gehörsmangels grundsätzlich möglich.
Anhand der angefochtenen Verfügung ergibt sich lediglich, dass gegen den Beschwerdeführer 1 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen versuchtem Tötungsdelikt im Sinne von Art. 111 ff StGB und Art. 224 StGB sowie Beteiligung und Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB" geführt wird. Im Rahmen des ergangenen Schriftenwechsels erläuterte die Beschwerdegegnerin die diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verdachtsmomente. Die Beschwerdeführer haben Gelegenheit erhalten, sich zu den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu äussern. Ein allfälliger Gehörsmangel ist somit als Resultat des Schriftenwechsels vor der vorliegend mit voller Kognition entscheidenden I. Beschwerdekammer als geheilt zu betrachten.
2.2 Nicht einzutreten ist auf die Rüge, wonach den Beschwerdeführern bisher keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Ein entsprechendes Ersuchen hätten die Beschwerdeführer direkt bei der Beschwerdegegnerin einzureichen. Die abschlägige Beantwortung eines solchen Ersuchens wäre allenfalls mittels Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer anzufechten. In den vorliegenden Akten befindet sich jedoch kein solches Ersuchen der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin, mithin auch keine Abweisung eines solchen Ersuchens durch die Beschwerdegegnerin.
3.
3.1 Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung nach Art. 69 ff StGB unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen ( TPF 2005 84 E. 3.1.2 m.w.H.). Gemäss ständiger Rechtsprechung der I. Beschwerdekammer setzt der hinreichende - in Abgrenzung zum dringenden - Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweislage, wobei der Strafverfolgungsbehörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss. Das ändert freilich nichts daran, dass sich auch ein derartiger Verdacht im Verlaufe der weiteren Ermittlungen weiter verdichten muss (vgl. zum Ganzen TPF BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein ( Hauser/Schweri/Hartmann , a.a.O., S. 341 N. 3).
3.2 Die Beschwerdegegnerin verdächtigt den Beschwerdeführer 1, zusammen mit weiteren Personen, am 16./17. Dezember 2006 versucht zu haben, mit 430 Gramm militärischem Sprengstoff in Z. eine Person zu töten. Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass am 26. Februar 2008 am Wohnort des Beschwerdeführers 1 und in einer von ihm gemieteten und vom Mitbeschuldigten D. bewohnten Wohnung in W. (Italien) rund 90 Kilogramm Kokain und Bargeld im Betrag von EUR 294'000.-- und Fr. 23'000.-- sichergestellt werden konnten. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beteiligung am erwähnten Sprengstoffanschlag hat die Beschwerdegegnerin auch der I. Beschwerdekammer keinerlei Akten zur Stützung des von ihr geschilderten Sachverhalts eingereicht, was eine entsprechende Überprüfung des Tatverdachts in dieser Hinsicht verunmöglicht. Demgegenüber reichte sie hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Unterstützung bzw. Beteiligung des Beschwerdeführers 1 an einer kriminellen Organisation im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zwei Hausdurchsuchungsprotokolle (act. 8.2 und 8.3) sowie einen Prüfbericht des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 6. März 2008 (act. 15.1) ein. Demzufolge ergibt sich, dass sich in der Wohnung des Beschwerdeführers 1 in Y. ein Sack mit zwei Platten betäubungsmittelverdächtigen Materials befunden hat (act. 8.2, S. 3 in fine). Bei diesen im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer 1 laufenden Verfahrens sichergestellten zwei Platten handelt es sich laut erwähntem Prüfbericht um 2,007 Kilogramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 98 % (act. 15.1 S. 2). Dem Sicherstellungsverzeichnis der Questura di Milano ist zu entnehmen, dass in der durchsuchten Wohnung insgesamt 80 panetti" (Päckchen", vgl. Giacoma/Kolb , PONS Grosswörterbuch Italienisch, Bologna/Stuttgart 2001, S. 1892) mit einem ungefähren Bruttogewicht von 89,6 Kilogramm sichergestellt wurden (act. 8.3 S. 5 oben). Eines der Päckchen wurde hierbei von den Beamten zur Durchführung eines narco-test" geöffnet (act. 8.3 S. 3 unten). Was für ein Material in den Päckchen in der vom Beschwerdeführer 1 gemieteten Wohnung (vgl. den entsprechenden, vom Beschwerdeführer 1 unterzeichneten Mietvertrag, act. 8.3 S. 7 in der Mitte) tatsächlich aufgefunden wurde, ist den eingereichten Akten jedoch nicht zu entnehmen.
3.3 Anhand der vorliegenden Aktenlage besteht gegen den Beschwerdeführer 1, nachdem in seiner Wohnung ca. 2 Kilogramm Kokain mit hohem Reinheitsgrad gefunden wurden, ohne weiteres ein dringender Verdacht auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dass der Beschwerdeführer 1 diesen Sachverhalt im Rahmen seiner Beschwerdereplik grundsätzlich bestreiten lässt (act. 13 S. 4), ändert daran nichts. Der hohe Reinheitsgrad und auch die erhebliche Menge weisen darauf hin, dass das aufgefundene Kokain zum Weiterverkauf bestimmt war. Weiter deuten sie darauf hin, dass es sich bei dessen Besitzer nicht bloss um einen Akteur auf einer der unteren Stufen des Betäubungsmittelhandels handeln dürfte. Insofern lässt sich im jetzigen Stadium des Verfahrens auch der Verdacht der Unterstützung oder der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB bejahen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Betäubungsmittel am 26. Februar 2008 in der Wohnung des Beschwerdeführers 1 aufgefunden wurden und dass die angefochtene Vermögensbeschlagnahmeverfügung am 28. Februar 2008, also hinsichtlich des Verdachts auf Unterstützung und Beteiligung an einer kriminellen Organisation am Anfang der Strafuntersuchung, ergangen ist. In Berücksichtigung dieses Umstandes erweisen sich die vorliegenden Verdachtselemente - im jetzigen Stand des Verfahrens - als ausreichend. Für eine weiterhin andauernde Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der erwähnten Vermögenswerte wird jedoch eine zunehmende Verdichtung des bestehenden Tatverdachts, insbesondere bezüglich Art. 260 ter StGB , notwendig sein (vgl. hierzu Baumann, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 21).
4.
4.1 Das Gericht verfügt die Einziehung der Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt
oder sie unterstützt hat (Art. 260 ter StGB), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Art. 72 StGB ).
Bereits im Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren ist es möglich, die voraussichtlich der Einziehung und damit auch der Beweislastumkehr von Art. 72 Satz 2 StGB unterliegenden Vermögenskomplexe vorläufig zu beschlagnahmen (Art. 65 Abs. 1 Satz 3 BStP ; Schmid , Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 70 -72 StGB N. 197; Baumann, a.a.O., Art. 72 StGB N. 20). Dadurch soll verhindert werden, dass der Beschuldigte die Einziehung der Vermögenswerte vereiteln kann. Über das definitive Schicksal der beschlagnahmten Vermögenswerte hat sich der Sachrichter im Einziehungsentscheid auszusprechen ( Piquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 930). Die Beschlagnahme präjudiziert den materiellen Einziehungsentscheid nicht ( Baumann, a.a.O, Art. 72 StGB N. 20 mit Hinweis auf BGE 126 I 162 ). Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung unterliegt im Zeitpunkt der Beschlagnahme allerdings höheren Anforderungen als dies im Hinblick auf den materiellen Einziehungsentscheid der Fall ist: Der Beschlagnahmeentscheid hat sich nämlich vom im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore" (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1P.65/2001 vom 20. April 2001 E. 2a) leiten zu lassen, wonach der Untersuchungsrichter im Zweifelsfall mehr bzw. schwerere Tatbestände zur gerichtlichen Beurteilung überweisen muss. Ein Vermögenswert einer Person, die der Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, kann deshalb beschlagnahmt werden, wenn der Inhaber nicht sogleich - das heisst ohne dass weitere Erhebungen erforderlich wären - und eindeutig darzutun vermag, dass der Vermögenswert weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt (vgl. zum Ganzen: TPF 2005 159 E. 2.1 S. 161 f, TPF 2005 84 E. 3.2.1 S. 86 ff; TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 5.1, BB.2005.15 vom 3. Mai 2005 E. 3.3, BK_B 077/04 vom 25. August 2004 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 2.2).
4.2 Die Beschwerdeführer vermögen vorliegend nicht darzutun, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Zwar reichen sie eine Reihe von Bankauszügen und anderen Belegen ein, welche den wirtschaftlichen Hintergrund einzelner Transaktionen belegen sollen. Jedoch ist es im Rahmen der Einziehung nach Art. 72 StGB wesentlich, dass alle der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegenden Vermögenswerte unabhängig von ihrer Herkunft und bisherigen Verwendung einzuziehen sind. Unerheblich ist es somit, ob es sich um deliktisch oder nicht deliktisch erworbene Vermögenswerte handelt ( Schmid , a.a.O., Art. 70 -72 StGB N. 129). Dass die kriminelle Organisation weder Herrschaftswille noch Herrschaftsmöglichkeit über die beschlagnahmten Vermögenswerte besitzt (vgl. hierzu Schmid , a.a.O., Art. 70 -72 StGB N. 200), vermögen die Beschwerdeführer durch den Nachweis des legalen Erwerbs von Teilen ihres Vermögens nicht zu erbringen (vgl. hierzu Schmid , a.a.O., Art. 70 -72 StGB N. 201).
5. Im Bereich der Beschlagnahme konkretisiert sich der Grundsatz der Verhältnismässigkeit dahingehend, dass das Strafverfahren zügig voranzutreiben und die Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts schnellstmöglich zu klären ist, insbesondere in dem Fall, wo die Beschlagnahme aufgrund eines einfachen Verdachts angeordnet wurde und grosse Summen betroffen sind resp. die wirtschaftliche Existenz des Vermögensinhabers in Frage steht ( TPF 2005 84 E. 3.2.2 S. 88 f). Die Beschlagnahme wurde vorliegend aufgrund eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie eines demgegenüber schwächeren, aber dennoch hinreichenden, Tatverdachts bezüglich Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation verfügt. Die Verfügung erfolgte zudem erst wenige Tage nach der Ausdehnung des Strafverfahrens auf die entsprechenden Tatbestände. Die Beschwerdeführer können daher zum jetzigen Zeitpunkt aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nichts für sich ableiten.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 4. Juni 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
i. V. Tito Ponti,
Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Advokat Dieter Gysin
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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