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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BH.2008.12 vom 28.05.2008

Hier finden Sie das Urteil BH.2008.12 vom 28.05.2008 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BH.2008.12


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BH.2008.12

Datum:

28.05.2008

Leitsatz/Stichwort:

Haftentlassung (Art. 52 Abs. 2 BStP).

Schlagwörter

Beschwerde; Bundes; Richter; Entscheid; Untersuchungsrichter; Akten; Untersuchungshaft; Untersuchungsrichteramt; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Haftentlassung; Verfahren; Beschwerdeführers; Verfahren; Gericht; Schweiz; Bruder; Bundesgericht; Haftentlassungsgesuch; Beschuldigte; Freiheit; Bundesstrafgericht; Interesse; Zeuge; Vermögenswerte; Vorinstanz

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 66 BGG ;

Referenz BGE:

117 Ia 69; 125 I 60; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2008.10 und BH.2008.12
(Nebenverfahren: BP.2008.24 )

Entscheid vom 28. Mai 2008
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,

Tito Ponti und Alex Staub ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdeführerin 1 / Beschwerdegegnerin 2

gegen

A. , amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Volkart,

Beschwerdeführer 2 / Beschwerdegegner 1

Vorinstanz

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Gegenstand

Haftentlassung (Art. 52 Abs. 2 BStP )


Sachverhalt:

A. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend Untersuchungsrichteramt") führt gegen A. eine Voruntersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlungen im Sinne von Art. 34 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG ; SR 514.51) und Art. 14 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) sowie wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB (Akten URA, pag. 1-1-0032 f). A. wurde am 5. September 2005 in Haft genommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft (Akten URA, pag. 6-2-1-0003 ff).

B.

C.

D. Am 16. April 2008 ersuchte A. das Untersuchungsrichteramt um Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Akten URA, pag. 6-2-1-0123 ff). Mit Entscheid vom 28. April 2008 erkannte das Untersuchungsrichteramt was folgt ( BH.2008.10 , act. 1.1):

E.

1. Das Gesuch von A. um Entlassung aus der Untersuchungshaft wird gutgeheissen. Er ist nach Leistung der Sicherheit aus der Haft zu entlassen.

2. A. hat vor seiner Entlassung eine Sicherheitsleistung von Fr. 100'000.-- zu erbringen, (...).

3. Der Reisepass (bei den Strafakten) und die Identitätskarte (bei den Effekten) von A. werden zurückbehalten.

4. Die zuständigen Behörden werden angewiesen, für A. keine Duplikate von Reisepapieren (Pass, ID) herzustellen.

5. (...)

6. (...)

F.

G. Hiergegen erhob die Bundesanwaltschaft am 28. April 2008 bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde ( BH.2008.10 , act. 1) und stellte die folgenden Anträge:

H.

1. Es sei durch den Präsidenten der Beschwerdekammer betreffend den Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 28. April 2008 umgehend die vorsorgliche Haftbelassung von A. zu verfügen.

2. Der Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 28. April 2008 sei aufzuheben.

3. Das Haftentlassungsgesuch von A. sei abzuweisen.

4. Eventualiter sei A. nach Rückführung von mutmasslich illegal erzieltem Vermögensgewinn von 1,5 Millionen Schweizerfranken von den Bahamas in die Schweiz, gegen die Hinterlegung einer Kaution in richterlich zu bestimmender Höhe sowie nach Errichtung einer Pass- und Schriftensperre aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

5. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vorbehält, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine ergänzende Beschwerdebegründung nachzureichen.

6. Die aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 14. November 2007 aus den Strafverfahrensakten der Bundesanwaltschaft ausgeschiedenen und noch nicht vernichteten Dokumente seien soweit nötig im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum Entscheid beizuziehen.

7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien A. aufzuerlegen.

I.

J. Mit Verfügung vom 29. April 2008 erteilte der Präsident der I. Beschwerdekammer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, womit A. bis zum Entscheid über die Beschwerde selber in Haft belassen wird ( BP.2008.24 , act. 2).

K.

L. Mit Eingabe vom 2. Mai 2008 reichte die Bundesanwaltschaft eine ergänzende Begründung ihrer Beschwerde ein und hielt an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest ( BH.2008.10 , act. 3).

M.

N. Das Untersuchungsrichteramt verzichtete in seiner Eingabe vom 13. Mai 2008 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde der Bundesanwaltschaft ( BH.2008.10 , act. 8).

O.

P. In seiner Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2008 beantragte A. die kostenfällige Abweisung der Beschwerde ( BH.2008.10 , act. 9).

Q.

R. Die Bundesanwaltschaft bestätigte in ihrer Beschwerdereplik vom 16. Mai 2008 die bisher gestellten Anträge ( BH.2008.10 , act. 11).

S.

T. Die Beschwerdereplik der Bundesanwaltschaft wurde A. am 19. Mai 2008 zur Kenntnis gebracht ( BH.2008.10 , act. 12).

U.

V.

W. Gegen den Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 28. April 2008 führte A. am 5. Mai 2008 auch selbst Beschwerde und beantragte was folgt ( BH.2008.12 , act. 1):

X.

1. Die vom Untersuchungsrichteramt mit Entscheid vom 28. April 2008 gemachten Auflagen zur Haftentlassung von A., welche sich in den Ziff. 1, 2. Satz, sowie Ziff. 2 bis 4 des Entscheiddispositives finden, seien aufzuheben und A. sei ohne Auflagen aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

2. Eventualiter seien die Auflagen im Sinne der Beschwerde anzupassen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

Y.

Z. Das Untersuchungsrichteramt verzichtete in seiner Eingabe vom 13. Mai 2008 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde von A. ( BH.2008.12 , act. 6).

AA.

BB. Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2008 was folgt ( BH.2008.12 , act. 7):

CC.

1. Die Beschwerde sei unter Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer abzuweisen und A. in Untersuchungshaft zu belassen.

2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer nach Rückführung von mutmasslich illegal erzieltem Vermögensgewinn von 1,5 Millionen Schweizerfranken von den Bahamas in die Schweiz, gegen die Hinterlegung einer Kaution in richterlich zu bestimmender Höhe sowie nach Errichtung einer Pass- und Schriftensperre aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

DD.

EE. In seiner Beschwerdereplik vom 19. Mai 2008 bestätigte A. seine bisher gestellten Anträge und ergänzte diese dahingehend, es sei auf den unter Ziffer 2 von der Bundesanwaltschaft gestellten Antrag nicht einzutreten ( BH.2008.12 , act. 11).

FF.

GG. Die Beschwerdereplik von A. wurde der Bundesanwaltschaft und dem Untersuchungsrichteramt am 20. Mai 2008 zur Kenntnis gebracht ( BH.2008.12 , act. 12-13).

HH.

II.

JJ. Auf Grund der Erklärung des Bundesrates vom 23. Mai 2008 zur Vernichtung brisanter Informationen unter internationaler Aufsicht" ( BH.2008.10 , act. 13.1) ersuchte A. gleichentags erneut um seine unverzügliche Haftentlassung ohne Auflagen ( BH.2008.10 , act. 13).

KK.

LL.

MM. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.


NN.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [ SR 173.710]). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP ). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

Die Beschwerdeführerin 1 ist im vorliegenden Verfahren Partei (Art. 34 BStP ) und im Falle eines (zumindest teilweise) gutgeheissenen Haftentlassungsgesuchs ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (TPF BH.2007.8 vom 21. Juni 2007 E. 1.1, BH.2005.49 vom 4. Januar 2006 E. 1.2). Der Entscheid der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin 1 am 28. April 2008 eröffnet. Sie erhob am selben Tag dagegen Beschwerde und reichte innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von 5 Tagen hierzu eine ergänzende Begründung ein. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Im Falle von dessen Gutheissung unter gleichzeitiger Anordnung von Ersatzmassnahmen durch den Untersuchungsrichter kann bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP per analogiam und Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [ SR 173.710]; vgl. TPF BH.2006.22+24 vom 13. September 2006 E. 1.2); das Verfahren richtet sich nach den Art. 214 ff BStP.

Der Beschwerdeführer 2 ist durch die von der Vorinstanz verfügten Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf dessen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3 Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs der beiden Beschwerdeverfahren rechtfertigt es sich, diese in einem einzigen Entscheid zu erledigen.

2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1 m.w.H.).

3.

3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2.1 je m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1).

3.2 Dem Beschwerdeführer 2 wird im Wesentlichen vorgeworfen, als Teil eines illegalen internationalen Beschaffungsnetzwerkes für Atomtechnologie um den pakistanischen Wissenschaftler B. im Auftrag seines ebenfalls involvierten Bruders C. in seinen Firmen Spezialventile hergestellt und vertrieben zu haben, im Wissen darum, dass sie dort zur Herstellung von Bestandteilen von Gasultrazentrifugen verwendet würden. Zudem erscheint der Beschwerdeführer 2 als Administrator und Buchhalter der Familie A. in dieser Angelegenheit verantwortlich (vgl. zu den gegen den Beschwerdeführer 2 sowie gegen dessen Bruder und dessen Vater erhobenen Vorwürfen auch die Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Urteil 1B_205/2007 vom 9. Oktober 2007 betreffend ein früheres Haftentlassungsgesuch des Bruders des Beschwerdeführers 2).

Im Rahmen des erwähnten Urteils erwiesen sich die Aussagen des Zeugen und des Stellvertreters von B. - D. - als zentral. Dieser belastete mit seinen Aussagen jedoch nicht nur den Bruder des Beschwerdeführers 2, sondern auch diesen selbst. Demnach hätten die Aktivitäten der Familie A. im Rahmen des libyschen Atomwaffenprogramms im Jahr 1998 begonnen (Akten URA, pag. 6-1-1-0593 Ziff. 3, pag. 6-1-1-0596 Ziff. 18). Die Familie A. habe von Beginn weg gewusst, dass die von ihnen zur Verfügung gestellten Maschinen für das libysche Atomwaffenprogramm bestimmt gewesen waren (Akten URA, pag. 6-1-1-0597 Ziff. 20, pag. 6-1-1-0598 Ziff. 24). Sie seien auch direkt von den Libyern bezahlt worden (Akten URA, pag. 6-1-1-0602 Ziff. 54). Der Beschwerdeführer 2 sei Lieferant von gewissen Zentrifugenkomponenten gewesen und habe die Finanzen der Familie A. verwaltet (Akten URA, pag. 6-1-1-0595). Ebenso sei er verschiedentlich an den Besprechungen mit B. in Z. anwesend gewesen (Akten URA, pag. 6-1-1-0598 Ziff. 23, pag. 6-1-1-0605 Ziff. 69).

Der Beschwerdeführer 2 bringt diesbezüglich vor, dass die Zeugenaussagen von D. in grossen Teilen falsch seien. Bezüglich des Beschwerdeführers 2 sei namentlich falsch, dass er von Anfang an in die Projekte involviert gewesen sei. Der Zeuge D. versuche bewusst, zu seiner eigenen Entlastung den Beschwerdeführer 2 im Strafverfahren zu belasten. Die Aussagen des Zeugen von D. sind jedoch nicht ohne weiteres durch anderslautende Aussagen des beschuldigten Beschwerdeführers 2 in Zweifel zu ziehen. Die I. Beschwerdekammer ist, anders als der erkennende Sachrichter, nicht gehalten, eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen (vgl. Keller , Strafverfahren des Bundes, in AJP/PJA 2/2007, S. 211 m.w.H.). Somit hat vorliegend die I. Beschwerdekammer auch keine eingehende Überprüfung der Glaubwürdigkeit der belastenden Zeugenaussagen vorzunehmen. Die von D. geäusserten Belastungen sind konkreter Natur und belasten auch den Beschwerdeführer 2 nach wie vor schwer.

Der Beschwerdeführer 2 hat in seinem schriftlichen Bericht vom 8. Juni 2007 zudem selber eingeräumt, dass er sich ab einem Zeitpunkt, an den er sich nicht mehr erinnern will oder kann (bzw. ca. im Jahre 2000), bewusst gewesen sei, zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder illegal in einem Atomwaffenprogramm eingebunden gewesen zu sein. Neben der Beschaffung von spezifischen Bestandteilen war der Beschwerdeführer 2 mit seinen Firmen bei der Produktion und dem Vertrieb von Spezialventilen als Bestandteil des Netzwerks des B. tätig. Daneben führte er u. a. für die Geschäfte mit Nuklearbestandteilen die Administration und die Buchhaltung, war für Kontakte zu den Banken und die Verwaltung der angefallenen Vermögenswerte zuständig (vgl. im Einzelnen BH.2008.10 , act. 3.1). Der Beschwerdeführer 2 hat ausserdem zugegeben, der Bank gegenüber unrechtmässige Angaben bezüglich der Gelder aus den Geschäften mit B. gemacht zu haben. Er hat zur Verheimlichung der wahren Fakten auch einen Phantasienamen und -unterschrift unter ein von ihm erstelltes Dokument mit selbst kreiertem Briefkopf benutzt. Zweck dieser Machenschaften war, die illegal erzielten Einnahmen aus den Nukleargeschäften mit B. als Einnahmen aus einer legalen Geschäftsbeziehung erscheinen zu lassen (vgl. hierzu BH.2008.10 , act. 3.7 S. 10 f).

3.3 Gegen den Beschwerdeführer 2 besteht nach dem Gesagten somit der dringende Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens, nämlich der Widerhandlung im Sinne der Art. 14 GKG und Art. 34 KMG sowie der Geldwäscherei nach Art. 305 bis StGB.

3.4 An dieser Stelle nicht zu beantworten ist die Frage nach dem erneuten Beizug offenbar auf die Seite geschaffter bzw. vernichteter Strafakten, den die Parteien thematisieren, oder aber auch die grundsätzliche Rechtmässigkeit des diesbezüglichen Vorgehens. Dem vorliegenden Entscheid ist die Aktenlage zugrunde zu legen, wie sie heute besteht. Diese Aktenlage ist ausreichend, um einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer 2 hinsichtlich der genannten Straftatbestände zu begründen.

4.

4.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass jener sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit ge- bzw. entlassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.; Hauser/Schweri/Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 N. 12; Piquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 846 f.). Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsangehörigen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (TPF BK_H 104/04 vom 16. August 2004 E. 4.1).

4.2 Der Beschwerdeführer 2 hat eine Ehefrau sowie eine Tochter in Thailand. Er hielt selber fest, dass für ihn eine Zukunft in der Schweiz wohl kaum möglich sei ( BH.2008.10 , act. 3.1 S. 38) und führte im Haftentlassungsgesuch zudem aus, dass er in Thailand eine Existenz aufbauen wolle (Akten URA, pag. 6-2-1-0134), mithin die Schweiz nach erfolgter Freilassung verlassen wolle. Somit liegen deutliche Indizien vor, welche die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer 2 dem Strafverfahren sowie einem allfälligen Strafvollzug entziehen könnte, als begründet erscheinen lassen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist vor diesem Hintergrund zu bestätigen.

5.

5.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss konkret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; Hauser/Schweri/Hartmann , a.a.O., S. 329 f N. 13; Piquerez , a.a.O., N. 848 f; TPF BH.2007.10 vom 7. August 2007 E. 4.2).

5.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, dass im Verhältnis zu den Mitbeschuldigten nach wie vor Kollusionsgefahr bestehe; diese hätten identische Interessen und könnten in Freiheit ihre Interessen aufeinander abstimmen und Absprachen treffen. Diese Verdunkelungshandlungen widersprächen in krasser Weise den Interessen der Strafverfolgung. Weiter führt die Beschwerdeführerin 1 aus, dass sie mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers 2 über die Rückführung von mutmasslich illegal erzielten Vermögenswerten im Betrag von rund 1,5 Millionen, vom Beschwerdeführer 2 auf den Bahamas angelegten, Schweizer Franken in die Schweiz verhandelt habe. In Freiheit dürfte es für den Beschwerdeführer 2 leicht sein, über diese Vermögenswerte zu verfügen und so deren mögliche Einziehung zu verhindern.

5.3 Soweit die Beschwerdeführerin 1 sich lediglich zur allgemeinen Kollusionsgefahr äussert, übersieht sie, dass dem Beschuldigten eine entsprechende Aktivität nachzuweisen ist bzw. dass die ganzen Umstände solche Handlungen wenigstens nahe zu legen haben (vgl. hierzu Hauser/Schweri/
Hartmann , a.a.O., S. 329 f N. 13). Entsprechende Indizien, welche eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers 2 erkennen lassen, sind jedoch den Akten zu entnehmen. So hat der Beschwerdeführer 2 selber eingeräumt, dass er selber Beweisunterlagen sehr wahrscheinlich geshreddert bzw. verbrannt habe ( BH.2008.11 , act. 3.2 S. 4 oder act. 3.6 S. 10). Mit Blick auf die auf den Bahamas angelegten Vermögenswerte besteht demnach eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer 2 - in Freiheit - diese Vermögenswerte einer möglichen Einziehung entziehen würde. Der Beschwerdeführer 2 führt hiergegen an, dass diese Gelder nicht aus den Geschäften stammten, die dem Beschwerdeführer 2 gemäss Vorhalt zur Last gelegt werden. Ein entsprechender Zusammenhang fehle. So gehe die Bundeskriminalpolizei selber davon aus, dass es sich um Gelder handle, die von E. LLC im Zusammenhang mit einer Technologietransfervereinbarung stammten ( BH.2008.11 , act. 11 S. 6).

Der Beschwerdeführer 2 unterlässt es auszuführen, welche wirtschaftliche Berechtigung diesen Vermögenswerten zu Grunde liegt. Sollten diese aus den Geschäften mit den US-Behörden stammen, zum Beispiel aus einem Technologietransfer von Nukleartechnik, wäre deren wirtschaftliche Grundlage ebenfalls mutmasslich nicht legal, d.h. von den Strafbestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes erfasst. Immerhin stehen hinter der erwähnten E. LLC offenbar die amerikanischen Behörden ( BH.2008.10 , act. 3.1 S. 25). Es obliegt - auch hier - schlussendlich der sachrichterlichen Entscheidung, ob diese Gelder der Einziehung unterliegen. Solange der Beschwerdeführer 2 in Freiheit über die doch beträchtliche Summe verfügen bzw. diese beiseite schaffen könnte, besteht weiterhin eine Kollusionsmöglichkeit. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist demnach zu bestätigen.

6.

6.1 Die Untersuchungshaft dauert seit 5. September 2005, mithin seit etwas über zweieinhalb Jahren. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs liegt sie noch nicht in grosser Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe. Diesbezüglich kann auf die Überlegungen des Bundesgerichts in seinem den Bruder des Beschwerdeführers 2 betreffenden Urteil 1B_205/2007 vom 9. Oktober 2007 (vgl. E. 5.4 in fine) verwiesen werden, wonach angesichts des identischen Tatvorwurfs gegen den Bruder des Beschwerdeführers 2 selbst eine drei Jahre dauernde Untersuchungshaft noch verhältnismässig wäre. Die von der Vorinstanz verfügten Ersatzmassnahmen für Haft vermögen den Untersuchungszweck und das nach Anklagerhebung erforderliche Erscheinen vor Gericht nicht sicherzustellen. Die Untersuchungshaft erscheint demzufolge als verhältnismässig. Sie liegt im Interesse der Verbrechensbekämpfung und damit im öffentlichen Interesse.

6.2 Nicht verständlich wäre es jedoch in Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes, wenn die Strafverfolgungsbehörden bereits vernichtete Akten wiederbeschaffen wollten (vgl. die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 in BH.2008.10 , act. 1.2 S. 3 f und act. 11 S. 2). Sich hieraus ergebende Verzögerungen des Verfahrens bzw. deren Konsequenzen hat der Beschwerdeführer 2 nicht zu verantworten. Entsprechend haben ihm hieraus keine Nachteile zu erwachsen, zumal das Bundesgericht im Rahmen des ersten, den Bruder des Beschwerdeführer 2 betreffenden, Haftentlassungsverfahrens bereits unterstrichen hat, dass die Sache mit besonderer Beschleunigung behandelt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_205/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 5.6 in fine). Dieser Hinweis ist nach nunmehr weiteren acht Monaten zu bekräftigen und die Voruntersuchung ist rasch abzuschliessen.

7. Die Untersuchungshaft erweist sich nach dem Gesagten nach wie vor als rechtmässig, weshalb der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gutzuheissen ist. Das Haftentlassungsgesuch sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 sind demgegenüber abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer 2 die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

8.2 Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 setzte die Beschwerdeführerin 1 Rechtsanwalt Peter Volkart ab 13. März 2006 bis zur Eröffnung der eidgenössischen Voruntersuchung, längstens bis 31. August 2006, lediglich vorläufig als amtlichen Verteidiger im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BStP des Beschwerdeführers 2 ein (Akten URA, pag. 16-1-1-0048). Auf Grund der andauernden Haft des Beschwerdeführers 2 besteht nach wie vor ein Grund für die Fortdauer der amtlichen Verteidigung (Art. 36 Abs. 1 BStP). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrichten. Der Beschwerdeführer 2 hat jedoch der Gerichtskasse die obgenannte Entschädigung zurückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements).


Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft wird gutgeheissen und der Entscheid des Eidg. Untersuchungsrichteramtes vom 28. April 2008 wird aufgehoben.

2. Das Haftentlassungsgesuch und die Beschwerde von A. werden abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden A. auferlegt.

4. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entrichten. A. hat diesen Betrag der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

Bellinzona, 28. Mai 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Peter Volkart

- Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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