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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BH.2008.11 vom 28.05.2008

Hier finden Sie das Urteil BH.2008.11 vom 28.05.2008 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BH.2008.11


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BH.2008.11

Datum:

28.05.2008

Leitsatz/Stichwort:

Haftentlassung (Art. 52 Abs. 2 BStP).

Schlagwörter

Beschwerde; Bundes; Richter; Akten; Entscheid; Beschwerdekammer; Verfahren; Untersuchungsrichter; Verfahren; Haftentlassung; Untersuchungshaft; Beschwerdeführers; Bundesanwaltschaft; Untersuchungsrichteramt; Bundesgericht; Zeuge; Gericht; Beschuldigte; Tatverdacht; Zeugen; Haftentlassungsgesuch; Urteil; Vater; Vorinstanz; Verfahrens; Beschuldigten; Fluchtgefahr; Verfahrens

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 197 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 5 EMRK ;Art. 66 BGG ;

Referenz BGE:

117 Ia 69; 125 I 60; 128 I 149; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2008.9 und BH.2008.11
(Nebenverfahren: BP.2008.23 )

Entscheid vom 28. Mai 2008
I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,

Tito Ponti und Alex Staub ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdeführerin 1 / Beschwerdegegnerin 2

gegen

A. , amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roman Bögli,

Beschwerdeführer 2 / Beschwerdegegner 1

Vorinstanz

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Gegenstand

Haftentlassung (Art. 52 Abs. 2 BStP )


Sachverhalt:

A. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend Untersuchungsrichteramt") führt gegen A. eine Voruntersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlungen im Sinne von Art. 34 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG ; SR 514.51) und Art. 14 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) sowie wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB und der Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3 StGB (Akten URA, pag. 1-1-0032 f).

B. A. befand sich seit Oktober 2004 in Deutschland infolge eines gegen ihn dort geführten Strafverfahrens wegen Landesverrates in Untersuchungshaft. Am 30. Mai 2005 wurde er gestützt auf einen internationalen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft an die Schweiz ausgeliefert und befindet sich seither hier in Untersuchungshaft (Akten URA, pag. 6-1-1-0001 ff). Ein
erstes Haftentlassungsgesuch von A. vom 20. April 2007 (Akten URA, pag. 6-1-1-0501 ff) wurde in letzter Instanz durch das Bundesgericht mit
Urteil 1B_205/2007 vom 9. Oktober 2007 abgewiesen (Akten URA,
pag. 6-1-1-0740 ff).

C. Am 16. April 2008 stellte A. beim Untersuchungsrichteramt ein erneutes Haftentlassungsgesuch (Akten URA, pag. 6-1-1-0765 ff). Mit Entscheid vom 28. April 2008 erkannte das Untersuchungsrichteramt was folgt ( BH.2008.9 , act. 1.1):

1. Das Gesuch von A. um Entlassung aus der Untersuchungshaft wird gutgeheissen. Er ist nach Leistung der Sicherheit aus der Haft zu entlassen.

2. A. hat vor seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft eine Sicherheitsleistung von Fr. 100'000.-- zu erbringen, (...).

3. Der Reisepass (bei den Strafakten) und eine allfällige Identitätskarte von A. werden zurückbehalten.

4. Die zuständigen Behörden werden angewiesen, für A. keine Duplikate von Reisepapieren (Pass, ID) herzustellen.

5. (...)

6. (...)

Hiergegen erhob die Bundesanwaltschaft am 28. April 2008 bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde ( BH.2008.9 , act. 1) und stellte die folgenden Anträge:

1. Es sei durch den Präsidenten der Beschwerdekammer betreffend den Entscheid des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 28. April 2008 umgehend die vorsorgliche Haftbelassung von A. zu verfügen.

2. Der Entscheid des Eidg. Untersuchungsrichters vom 28. April 2008 sei aufzuheben.

3. Das Haftentlassungsgesuch von A. sei abzuweisen.

4. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vorbehält, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine ergänzende Beschwerdebegründung nachzureichen.

5. Die aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 14. November 2007 aus den Strafverfahrensakten der Bundesanwaltschaft ausgeschiedenen und noch nicht vernichteten Dokumente seien soweit nötig im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum Entscheid beizuziehen.

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien A. aufzuerlegen.

Mit Verfügung vom 29. April 2008 erteilte der Präsident der I. Beschwerdekammer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, womit A. bis zum Entscheid über die Beschwerde selber in Haft belassen wird ( BP.2008.23 , act. 2).

Mit Eingabe vom 2. Mai 2008 reichte die Bundesanwaltschaft eine ergänzende Begründung ihrer Beschwerde ein und hielt an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest ( BH.2008.9 , act. 4).

In seiner Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2008 stellte A. die folgenden Anträge ( BH.2008.9 , act. 3):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen und A. unverzüglich aus der Untersuchungshaft in die Freiheit zu entlassen;

2. A. führt selbst Beschwerde mit separater Eingabe gegen die mit der Haftentlassung verlangte Kaution, wovon Vormerk zu nehmen ist;

3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2008 zur ergänzenden Begründung der Bundesanwaltschaft hielt A. an seinen bereits gestellten Anträgen unverändert fest ( BH.2008.9 , act. 8).

Das Untersuchungsrichteramt verzichtete in seiner Eingabe vom 13. Mai 2008 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde der Bundesanwaltschaft ( BH.2008.9 , act. 9).

Die Bundesanwaltschaft bestätigte in ihrer Beschwerdereplik vom 16. Mai 2008 die bisher gestellten Anträge ( BH.2008.9 , act. 16).

Die Beschwerdereplik der Bundesanwaltschaft wurde A. am 19. Mai 2008 zur Kenntnis gebracht ( BH.2008.9 , act. 17).

D. Gegen den Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 28. April 2008 führte A. am 5. Mai 2008 auch selbst Beschwerde und beantragte was folgt ( BH.2008.11 , act. 1):

i. Ziff. 1 letzter Satz und Ziff. 2 des Entscheids des Eidg. Untersuchungsrichteramtes vom 28. April 2008 seien aufzuheben;

Eventualiter sei die auferlegte Sicherheitsleistung angemessen zu reduzieren und die Möglichkeit zur Stellung einer anderweitigen Sicherheit (Bankbürgschaft; Bankgarantie einer Schweizerischen Bank) zu bewilligen;

ii. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Untersuchungsrichteramt verzichtete in seiner Eingabe vom 13. Mai 2008 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde von A. ( BH.2008.11 , act. 6).

Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2008, die Beschwerde sei unter Auferlegung der Kosten an A. abzuweisen und A. sei in Untersuchungshaft zu belassen ( BH.2008.11 , act. 7).

Die Eingabe des Untersuchungsrichteramtes und die Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft wurde den Parteien am 15. Mai 2008 wechselseitig zur Kenntnis gebracht ( BH.2008.11 , act. 8-10).

E. Auf Grund der Erklärung des Bundesrates vom 23. Mai 2008 zur Vernichtung brisanter Informationen unter internationaler Aufsicht" ( BH.2008.9 , act. 18.1) nahm A. mit Eingabe vom 23. Mai 2008 erneut zum Verfahren Stellung ( BH.2008.9 , act. 18).

F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.


Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [ SR 173.710]). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP ).

Die Beschwerdeführerin 1 ist im vorliegenden Verfahren Partei (Art. 34 BStP) und im Falle eines (zumindest teilweise) gutgeheissenen Haftentlassungsgesuchs ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (TPF BH.2007.8 vom 21. Juni 2007 E. 1.1, BH.2005.49 vom 4. Januar 2006 E. 1.2). Der Entscheid der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin 1 am 28. April 2008 eröffnet. Sie erhob am selben Tag dagegen Beschwerde und reichte innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von 5 Tagen hierzu eine ergänzende Begründung ein. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Im Falle von dessen Gutheissung unter gleichzeitiger Anordnung von Ersatzmassnahmen durch den Untersuchungsrichter kann bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP per analogiam und Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [ SR 173.710]; vgl. TPF BH.2006.22+24 vom 13. September 2006 E. 1.2); das Verfahren richtet sich nach den Art. 214 ff BStP .

Der Beschwerdeführer 2 ist durch die von der Vorinstanz verfügten Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf dessen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3 Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs der beiden Beschwerdeverfahren rechtfertigt es sich, diese in einem einzigen Entscheid zu erledigen.


2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1 m.w.H.).

3.

3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2.1 je m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1).

3.2 Ein vormaliges Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers 2 wurde durch die I. Beschwerdekammer bereits mit TPF BH.2007.7 vom 13. Juli 2007 sowie letztinstanzlich durch Urteil des Bundesgerichts 1B_205/2007 vom 9. Oktober 2007 abgewiesen. In jenen Entscheiden wurden die Verdachtsmomente im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst:

Schon in einem früheren Entscheid vom 28. November 2005 (TPF BH.2005.38 ), der den Vater des Beschwerdeführers 2 betraf, hat die I. Beschwerdekammer festgestellt, dass der Vater, der über technisches Know-how im Bereich der Urananreicherung verfüge, "ins pakistanische Urananreicherungsprogramm involviert" gewesen sei, "welches zur pakistanischen Atombombe geführt" habe. Aus jener Zeit stamme dessen Geschäftsverbindung zu B., dem sogenannten "Vater der pakistanischen Atombombe". Bei einem Treffen in Z. im Jahre 1998 habe B. ein weiteres Projekt initiiert, mit dem Zweck, Libyen zur Entwicklung von Nuklearwaffen zu verhelfen. An diesen Gesprächen hätten unter anderem der Vater des Beschwerdeführers 2 teilgenommen sowie - als Stellvertreter von B. - C.

Der Beschwerdeführer 2 und sein Bruder seien im Rahmen dieses netzwerkartig konzipierten internationalen Projektes zuständig gewesen für die Herstellung wesentlicher Komponenten der Gasultrazentrifugen. Diese Hightech-Geräte dienten dazu, in mehreren Schritten (und in einer grossen Anzahl hintereinander geschaltet) Uranhexafluorid zu kernwaffenfähigem Uran anzureichern. Die Beschuldigten seien in diesem Zusammenhang vor allem für die Lieferung von technisch hochpräzisen Ventilen und Werkzeugmaschinen verantwortlich gewesen. Über ein Unternehmen, das dem Beschwerdeführer 2 zuzurechnen sei (und in dem sein Vater als Verwaltungsrat und Kollektivzeichnungsberechtigter gewirkt habe), seien mindestens hundert solcher Hightech-Ventile über eine Firma im Fürstentum Liechtenstein nach Z. geliefert worden. Ein in Malaysia domiziliertes weiteres Unternehmen habe unter der Leitung des Beschwerdeführers 2 zusätzliche Komponenten der Gasultrazentrifugen hergestellt und (insbesondere über Südafrika) ausgeliefert. Zudem sei der Beschwerdeführer 2 für den Aufbau einer Test-Produktionsanlage in Z. verantwortlich gewesen.

C. sei in Malaysia rechtshilfeweise als Zeuge einvernommen worden. Er habe ausgesagt, den Vater des Beschwerdeführers 2 darüber informiert zu haben, dass die Zentrifugentechnologie für Libyen bestimmt gewesen sei. In diesem Zusammenhang hätten Kontakte bestanden zu einem libyschen Minister und zu zwei weiteren Verantwortlichen des libyschen Nuklearwaffenprogramms. C. habe den Beschwerdeführer 2 ausdrücklich als Angehörigen des Netzwerkes von B. bezeichnet, der für die Produktion von Zentrifugenkomponenten und für das Training von libyschen Technikern an der Testanlage in Z. zuständig gewesen sei. Auch die Funktionen des Bruders und des Vaters des Beschwerdeführers 2 habe C. näher beschrieben. Der Zeuge habe ausgesagt, mit dem Beschwerdeführer 2 in den Jahren 1998/1999 (als dieser in Z. domiziliert gewesen sei) wöchentlich kommuniziert zu haben. Auch die Kommunikation mit dessen Vater und Bruder sei über den Beschwerdeführer 2 erfolgt. Regelmässig habe C. die Beschuldigten in Z. auch persönlich getroffen. Diese hätten (nach Aussage von C.) "von Anfang an gewusst", dass die Zentrifugentechnologie für das libysche Programm bestimmt gewesen sei. B. selbst (sein Chef) habe die Beschuldigten 1998 darüber orientiert. Die benötigten hochpräzisen Werkzeugmaschinen habe der Beschwerdeführer 2 von der Schweiz in die Türkei spedieren lassen, wo die Zentrifugenkomponenten zunächst produziert worden seien. Später habe man die Maschinen nach Malaysia transportiert.

3.3 Die Vorinstanz hielt in ihrem nun angefochtenen Entscheid fest, dass sich am dringenden Tatverdacht in der Zwischenzeit nichts geändert habe, auch wenn Beweismittel auf Anordnung der Landesregierung aus den Akten ausgesondert worden seien. Die verbleibenden direkten und indirekten Beweise wögen aber in ihrer Gesamtheit derart schwer, dass immer noch von einem genügenden dringenden Tatverdacht ausgegangen werden könne ( BH.2008.9 , act. 1.1 S. 3). Die Beschwerdeführerin 1 führt in ihrer ergänzenden Begründung zur Beschwerde weiter aus, dass sich seit dem höchstrichterlichen Urteil der Verdacht der Verstrickung des Beschwerdeführers 2 in strafbare Handlungen ausgeweitet und damit weiter verstärkt habe ( BH.2008.9 , act. 4 S. 2). Die Beschwerdeführerin 1 verweist diesbezüglich auf die Befragungen von D., C. und E., der Freundin des Beschwerdeführers 2, als Zeugen im Dezember 2007. Weiter habe ermittelt werden können, dass der Beschwerdeführer 2 in Japan Präzisionsmessgeräte zur Kontrolle der von ihm in Malaysia hergestellten Gasultrazentrifugen-Bestandteile gekauft habe (vgl. im Detail BH.2008.9 , act. 1.2 S. 3).

Der Beschwerdeführer 2 wendet demgegenüber ein, dass aufgrund der offenbar erfolgten Aktenentnahme nicht mehr davon gesprochen werden könne, dass sich der Tatverdacht verdichtet habe. Das Gegenteil sei der Fall. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer 2 die Verletzung einer Reihe von Grundrechten (siehe hierzu E. 3.6). Weiter rügt der Beschwerdeführer 2, dass sich die Beschwerdeführerin 1 gänzlich bedeckt halte, was für tatrelevante Erkenntnisse sich aus den zuletzt durchgeführten Befragungen ergeben haben sollen. Bezüglich den aus Japan stammenden Messgeräten sei aus den Akten nicht ersichtlich, was dem Beschwerdeführer 2 vorgeworfen werden solle ( BH.2008.9 , act. 3 S. 5 ff).

3.4 Die für die I. Beschwerdekammer wie auch für das Bundesgericht im Rahmen des letzten Haftentlassungsverfahrens als zentral erachteten Zeugenaussagen von C. befinden sich nach wie vor bei den Akten (Akten URA, pag. 6-2-1-0038 ff bzw. BH.2008.9 act. 4.1). Die bereits im vorangehenden Verfahren vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers 2 betreffend die Glaubwürdigkeit von C. und dessen Aussagen führen auch heute nicht zu einer Beseitigung des gegen den Beschwerdeführer 2 bestehenden Tatverdachts. Die I. Beschwerdekammer ist, anders als der erkennende Sachrichter, nicht gehalten, eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen (vgl. Keller , Strafverfahren des Bundes, in AJP/PJA 2/2007, S. 211 m.w.H.). Somit hat vorliegend die I. Beschwerdekammer auch keine eingehende Überprüfung der Glaubwürdigkeit der belastenden Zeugenaussagen vorzunehmen. Die von C. geäusserten Belastungen sind konkreter Natur und belasten auch den Beschwerdeführer 2 nach wie vor schwer. An den im vorangehenden Haftentlassungsverfahren getroffenen Feststellungen hat sich insofern nichts geändert.

Der Beschwerdeführer 2 brachte anlässlich der Einvernahme vom 20. März 2006 vor, dass er erst im Jahre 2000 in Z. gemerkt habe, dass er in einem Atomwaffenprogramm arbeite. Nach dieser Erkenntnis will er einen Teil der Gasultrazentrifugen sabotiert haben, so dass diese nicht hätten verwendet bzw. nicht zu einer funktionsfähigen Gasultrazentrifuge hätten zusammengebaut werden können (vgl. im Einzelnen BH.2008.9 , act. 4.2). Diese Behauptungen des Beschwerdeführers 2 treffen nach Erkenntnissen des sachverständigen Zeugen F. nicht zu. Die Aussagen von F. belasten somit den Beschwerdeführer 2 zusätzlich (vgl. im Einzelnen das Befragungsprotokoll vom 19. Juni 2006 [Akten URA, pag. 6-1-1-0232 ff]).

Bisher nichts zur weiteren Verdichtung des Tatverdachts beitragen können die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich der im Dezember 2007 durchgeführten Befragungen der Zeugen D., C. und E. Die Beschwerdeführerin 1 erwähnt mit keinem Wort, ob und was sich anlässlich dieser Einvernahmen an neuen Erkenntnissen hinsichtlich der Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdeführers 2 ergeben hat. Den Akten sind denn auch noch keinerlei entsprechende Aufzeichnungen zu entnehmen.

3.5 Gegen den Beschwerdeführer 2 besteht jedoch nach dem Gesagten nach wie vor der dringende Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens, nämlich der Widerhandlung im Sinne der Art. 14 GKG und Art. 34 KMG .

3.6 An dieser Stelle nicht zu beantworten ist die Frage nach dem erneuten Beizug offenbar auf die Seite geschaffter bzw. vernichteter Strafakten, den die Parteien thematisieren, oder aber auch die grundsätzliche Rechtmässigkeit des diesbezüglichen Vorgehens. Dem vorliegenden Entscheid ist die Aktenlage zugrunde zu legen, wie sie heute besteht. Diese Aktenlage ist ausreichend, um einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer 2 hinsichtlich der genannten Straftatbestände zu begründen.

4.

4.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass jener sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit ge- bzw. entlassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.; Hauser/Schweri/Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 N. 12; Piquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 846 f). Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsangehörigen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (TPF BK_H 104/04 vom 16. August 2004 E. 4.1).

4.2 Hinsichtlich Fluchtgefahr bringt der Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen dieselben Einwendungen vor wie bereits im Rahmen des letzten Haftentlassungsverfahrens. Das Bestehen der Fluchtgefahr wurde von der I. Beschwerdekammer mit eingehender Begründung bestätigt (vgl. TPF BH.2007.7 vom 13. Juli 2007 E. 5.2). Auch das Bundesgericht kam in seinem Urteil 1B_205/2007 vom 9. Oktober 2007 zum Schluss, dass sich ausreichend konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen der Fluchtgefahr aus den Akten ergeben (vgl. E. 4 des erwähnten Urteils). An dieser Bewertung ist - nachdem der Beschwerdeführer 2 hiergegen keine neuen Einwendungen vorbringt - nach wie vor festzuhalten. Dass sich die Fluchtgefahr anhand der bisher in der Schweiz ausgestandenen Untersuchungshaft von knapp drei Jahren verringert habe, kann nicht angenommen werden (vgl. hierzu unten stehende E. 6.1).

5.

5.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss konkret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; Hauser/
Schweri/Hartmann , a.a.O., S. 329 f N. 13; Piquerez , a.a.O., N. 848 f; TPF BH.2007.10 vom 7. August 2007 E. 4.2).

5.2 Die bisher manifestierte Kollusionsneigung des Beschwerdeführers 2 wurde von der I. Beschwerdekammer bereits in ihrem Entscheid BH.2007.7 vom 13. Juli 2007 bejaht (vgl. dessen E. 5.1). Die Parteien gehen im vorliegenden Verfahren nicht mehr darauf ein. Der Beschwerdeführer 2 bestreitet vielmehr, dass heute noch konkrete Anhaltspunkte für mögliche erfolgreiche Kollusion durch den Beschwerdeführer 2 bestünden. Die Beschwerdeführerin 1 führt dagegen ins Feld, dass in den vergangenen Monaten verschiedene Ermittlungshandlungen durchgeführt oder eingeleitet worden seien. So seien die Zeugen D., C. und E. befragt worden, wobei der Beschwerdeführer 2 mit den Ergebnissen dieser Befragungen zu konfrontieren sei. Weiter sei im Zusammenhang mit zwei vom Beschwerdeführer 2 gekauften Präzisionsmessgeräten ein Rechtshilfeersuchen an Japan bei der Vorinstanz pendent. Auch diesbezüglich werde der Beschwerdeführer 2 mit den Zeugenaussagen von D. und C. zu konfrontieren sein.

Eine Freilassung des Beschwerdeführers 2 zum jetzigen Zeitpunkt birgt die Gefahr in sich, dass dieser sich mit den anderen Beschuldigten oder auch mit seiner als Zeugin befragten Freundin hinsichtlich der gemachten Aussagen absprechen könnte. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist demnach ebenfalls gegeben. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer 2 so rasch als möglich mit den demnächst bei den hiesigen Strafverfolgungsbehörden eintreffenden Aussagen zu konfrontieren ist.

Anhand der der I. Beschwerdekammer vorliegenden Aktenlage kann die weiter von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachte Kollusionsgefahr hinsichtlich von sich angeblich in Malaysia befindenden vom Beschwerdeführer 2 versteckten Nuklearunterlagen nicht bestätigt werden. Hinsichtlich des angeblich vom Zeugen G. ausserhalb des Protokolls gemachten Hinweises findet sich in den Akten kein einziger Hinweis auf ein Tätigwerden der Beschwerdeführerin 1, weshalb nicht auf die angeblich vorzunehmende Sicherung bzw. Beizug der in Malaysia versteckten, brisanten Akten abgestellt werden kann, um die Kollusionsgefahr zu begründen.

6.

6.1 Die Untersuchungshaft dauert seit 30. Mai 2005, mithin seit drei Jahren. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs liegt sie noch nicht in grosser Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe (vgl. diesbezüglich auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_205/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 5.4 in fine). Die von der Vorinstanz verfügten Ersatzmassnahmen für Haft vermögen den Untersuchungszweck und das nach Anklageerhebung erforderliche Erscheinen vor Gericht nicht sicherzustellen. Die Untersuchungshaft erweist sich demzufolge als verhältnismässig. Sie liegt im Interesse der Verbrechensbekämpfung und damit im öffentlichen Interesse.

6.2 Der Beschwerdeführer 2 rügt schliesslich, dass die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren nicht genügend vorangetrieben hätten, weshalb auch unter jenem Aspekt die Haft übermässig sei. Vielmehr habe der Staat Akten in erheblichem Umfang vernichtet und damit alles getan, um das Strafverfahren gerade nicht voranzutreiben.

Das Beschleunigungsgebot ist in Art. 5 Ziff. 3 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 BV verankert und besagt, dass ein Strafprozess innerhalb angemessener Frist erledigt werden muss. Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren und somit auch für dessen Ersatzmassnahmen nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft bzw. der Ersatzmassnahme in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung bzw. Aufhebung der Ersatzmassnahme zu führen. Dies trifft nur zu, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle erforderlichen Beschleunigung zu führen und zum Abschluss zu bringen (TPF BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 E. 5.2; Hauser/
Schweri/Hartmann , a.a.O., S. 272 f N. 10a mit Hinweis auf BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151 f).

6.3 Wie bereits erwähnt (vgl. oben stehende E. 5.2), sind die ermittelnden Behörden nach wie vor daran, weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Von einer Untätigkeit ihrerseits kann daher nicht gesprochen werden. Nicht verständlich wäre es jedoch in Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes, wenn die Strafverfolgungsbehörden bereits vernichtete Akten wiederbeschaffen wollten (vgl. die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 in BH.2008.9 , act. 1 S. 3 Ziff. 2 oder in act. 16 S. 5). Sich hieraus ergebende Verzögerungen des Verfahrens bzw. deren Konsequenzen hat der Beschwerdeführer 2 nicht zu verantworten. Entsprechend dürfen ihm hieraus keinerlei Nachteile zu erwachsen, zumal das Bundesgericht im Rahmen des letzten Haftentlassungsverfahrens bereits unterstrichen hat, dass die Sache mit besonderer Beschleunigung behandelt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_205/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 5.6 in fine). Dieser Hinweis ist nach nunmehr weiteren acht Monaten zu bekräftigen und die Voruntersuchung ist rasch abzuschliessen.

7. Die Untersuchungshaft erweist sich nach dem Gesagten nach wie vor als rechtmässig, weshalb der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gutzuheissen ist. Das Haftentlassungsgesuch sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 sind demgegenüber abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer 2 die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

8.2 Der Beschwerdeführer 2 ist amtlich verteidigt (Akten URA, pag. 16-2-1-0004 f). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrichten. Der Beschwerdeführer 2 hat jedoch der Gerichtskasse die obgenannte Entschädigung zurückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements).


Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft wird gutgeheissen und der Entscheid des Eidg. Untersuchungsrichteramtes vom 28. April 2008 wird aufgehoben.

2. Das Haftentlassungsgesuch und die Beschwerde von A. werden abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden A. auferlegt.

4. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entrichten. A. hat diesen Betrag der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

Bellinzona, 28. Mai 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Roman Bögli

- Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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