Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BH.2007.7 |
Datum: | 13.07.2007 |
Leitsatz/Stichwort: | Haftentlassungsgesuch (Art. 52 Abs. 2 BStP). |
Schlagwörter | Akten; Aussage; Entscheid; Beschuldigte; Verfahren; Beschwerdeführers; Richter; Beschwerdekammer; Apos;; Verfahren; Zeuge; Beschuldigten; Rubrik; Aussagen; Schweiz; Untersuchungsrichter; Vater; Verfahrens; Zeugen; Verfahrens; Dokument; Bundesanwaltschaft; Haftentlassung; Malaysia; Vorinstanz; Untersuchungshaft; össische |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 29 BV ;Art. 3 StGB ;Art. 32 ZGB ;Art. 328 ZGB ;Art. 5 EMRK ;Art. 64 BGG ;Art. 66 BGG ; |
Referenz BGE: | 117 Ia 69; ; |
Kommentar: | Koller, Basler Kommentar 3. Aufl., Art. 328 /329 ZGB, 2006 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BH.2007.7 |
Entscheid vom 13. Juli 2007 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács | |
Parteien | A. , amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roman Bögli, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Vorinstanz | Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, | |
Gegenstand | Haftentlassungsgesuch (Art. 52 Abs. 2 BStP ) |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 13. Oktober 2004 gegen die Brüder A. und B. ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Verstosses gegen das Güterkontroll- und das Kriegsmaterialgesetz, welches sie am 18. August 2005 auf deren Vater C. ausweitete, wobei sie gleichzeitig die Strafverfolgung gegen die Beschuldigten auf den Tatbestand der Geldwäscherei ausdehnte (Akten des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts HE.2007.5, Rubrik 4, Beil. 1 und 2). Den Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, bei der Beschaffung von proliferationsrelevanten Gütern bewusst für das libysche Atomwaffenprogramm tätig gewesen zu sein und dabei eine zentrale Rolle gespielt zu haben (act. 1.1). Die Bundesanwaltschaft setzte C. am 5. September 2005 wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. Die Beschwerdekammer wies eine Beschwerde gegen den Haftbestätigungsentscheid des eidgenössischen Untersuchungsrichters ab (TPF BH.2005.27 ) und bewilligte mit Entscheiden vom 3. Oktober 2005 (TPF BH.2005.29 ) und 28. November 2005 (TPF BH.2005.38 ) eine Haftverlängerung. Am 31. Januar 2006 wurde C. aus der Haft entlassen.
B. A. befand sich seit Oktober 2004 in Deutschland infolge eines dort gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen Landesverrats in Haft. Am 30. Mai 2005 wurde er gestützt auf einen internationalen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft an die Schweiz ausgeliefert. Der eidgenössische Untersuchungsrichter bestätigte im Verfahren nach Art. 47 Abs. 2 BStP mit Entscheid vom 2. Juni 2005 die Haft (HE.2007.5, Rubrik 4, Beil. 4). Mit Gesuch vom 20. April 2007 beantragte A. bei der Bundesanwaltschaft die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt, welchem das Gesuch zum Entscheid überwiesen wurde, wies dieses nach Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft am 7. Mai 2007 ab (act. 1.1).
C. Mit Beschwerde vom 14. Mai 2007 an die I. Beschwerdekammer beantragt A. die Aufhebung des vorgenannten Entscheids und seine unverzügliche Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen wie Pass- und Schriftensperre und/oder Meldepflicht bei einer zu bestimmenden Kantonspolizei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1). Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt und die Bundesanwaltschaft beantragen mit Beschwerdeantwort vom 18. bzw. 21. Mai 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4, 6).
Mit Replik vom 29. Mai 2007 und Ergänzung vom 18. Juni 2007 hält A. an seinen Anträgen fest (act. 8, 15). Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt und die Bundesanwaltschaft verzichteten auf eine Duplik (act. 18, 19). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
D. Mit Gesuch vom 7. Juni 2007 beantragt A. die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und die Bestellung von Rechtsanwalt Roman Bögli als unentgeltlicher Rechtsbeistand (act. 11). Auf entsprechende Aufforderung hin reichte er am 18. Juni 2007 zusätzliche Unterlagen ein (act. 16).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters zulässig, insbesondere gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersuchungsrichter (Art. 52 Abs. 2 und 214 Abs. 1 BStP , Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.25/2005 vom 14. September 2005). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP ). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP ).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Entlassung aus der Untersuchungshaft beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Entscheid, datiert auf 7. Mai 2007, wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt. Die Vorinstanz macht keine Ausführungen zum Zeitpunkt der Zustellung; selbst wenn sie schon per Entscheiddatum erfolgt wäre, erwiese sich die am Montag, 14. Mai 2007 (Postaufgabe), erhobene Beschwerde als fristgerecht (Art. 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 BGG ). Innert angesetzter Nachfrist reichte der Verteidiger die verlangte schriftliche Vollmacht ein (act. 7, 9, 11, 11.1).
1.3 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht verschiedene Vorbringen bezüglich Akteneinsicht und Umfang der im Beschwerdeverfahren beizuziehenden Akten. Er bringt vor, die Beschwerdegegnerin lege nur bruchstückhaft Akten vor, sodass er belastende Aussagen von Mitbeteiligten nicht mit konkreten Aktenhinweisen widerlegen könne; angesichts der langen Verfahrensdauer sei das rechtliche Gehör nunmehr umfassend zu gewähren. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
2.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm bis anhin die Akteneinsicht verwehrt worden, ist darauf nicht näher einzugehen. Der Beschwerdeführer machte zwar im Haftentlassungsgesuch vom 20. April 2007 gegenüber der verfahrensführenden Beschwerdegegnerin geltend, dass ihm und seinem Verteidiger bis heute keine Akteneinsicht gewährt worden sei, ohne jedoch - nebst dem Antrag auf Haftentlassung - einen formellen Antrag zu stellen. Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Vernehmlassung an die Vorinstanz vom 1. Mai 2007 dar, weshalb vorläufig keine (weitere) Akteneinsicht gewährt werden könne, nachdem sie dem Verteidiger anfänglich das Haftdossier und Kopien von Befragungsprotokollen mitsamt Beilagen ausgehändigt hatte; immerhin würden aber anlässlich von Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer zahlreiche Aktenstücke vorgelegt (act. 1.6 S. 4 f.). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mitsamt 16 Beilagen, darunter diverse Befragungsprotokolle, zusammen mit dem Entscheid über das Haftentlassungsgesuch zugestellt (act. 1.1 S. 6 unten). Nachdem der Beschwerdeführer weder ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt noch die vorerwähnte Stellungnahme diesbezüglich angefochten hat, fehlt es vorliegend mit Bezug auf die Frage der Akteneinsicht an einem Beschwerdeobjekt (Art. 105 bis Abs. 2 BStP ). Diese Frage steht indes in engem Konnex mit dem Antrag auf Beizug der gesamten Verfahrensakten bei der Prüfung der Beschwerde (act. 1 S. 3), welcher nachfolgend zu beurteilen ist (E. 2.2). Bezüglich des Antrags auf Offenlegung der Akten von Geheimdiensten weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sie keine solchen Akten hat (act. 6 S. 5). Soweit das Begehren als Beweisantrag (Art. 102 BStP ) zu verstehen ist, fehlt es zum Vorneherein an einem Beschwerdeobjekt, da ein solches Begehren im Ermittlungsverfahren offenbar nicht gestellt wurde.
2.2
2.2.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer bei Entscheiden über Zwangsmassnahmen grundsätzlich über das gesamte Dossier (dossier complet") und nicht nur über einen Auszug desselben zu verfügen . Dadurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, de procéder lui-même à l'examen des pièces décisives pour le sort de la cause" und es dem Beschuldigten ermöglichen, "d'exercer pleinement son droit d'être entendu sous ce rapport." Beabsichtigt die Strafverfolgungsbehörde, eine Zwangsmassnahme auf Akten abzustützen, die sie aus Untersuchungsgründen geheim halten will, genügt es, wenn dem Beschuldigten von deren wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie Gelegenheit gegeben wird, sich dazu zu äussern ( Entscheide des Bundesgerichts 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 3, 1S.15/2004 vom 14. Januar 2005 E. 1.3.2, 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 1.4.1). Die Beschwerdekammer sieht indes vom Beizug des gesamten Dossiers ab, wenn die eingereichten und dem Beschuldigten eröffneten Akten genügende Elemente für die Prüfung und Beurteilung der Zwangsmassnahme enthalten und einen Entscheid in voller Kenntnis der Sachlage erlauben. Sie nimmt dabei aus Gründen der Waffengleichheit und zur Gewährleistung der eigenen Unparteilichkeit keine Kenntnis von Akten, zu denen der Beschuldigte keinen Zugang hat (TPF BH.2005.42 vom 13. Dezember 2005 E. 3.4, BB.2005.97 vom 31. Januar 2006 E. 2.1). Das Bundesgericht hält diese Praxis im Prinzip mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV für vereinbar, soweit der Untersuchungszweck effektiv eine Beschränkung des Akteineinsichtsrechts erfordert und die dem Beschuldigten zugänglichen Aktenstücke eine Anfechtung der Zwangsmassnahme in effizienter Weise ermöglichen (Entscheid 1S.1/2006 vom 13. Februar 2006 E. 2.3). Da die Beschwerdekammer bei Zwangsmassnahmen praxisgemäss mit freier Kognition entscheidet, kann ein allfälliger, nicht besonders schwer wiegender Mangel des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise dadurch geheilt werden, dass sich der Beschuldigte zu den Argumenten der Ermittlungsbehörde bzw. der Vorinstanz im Verfahren vor der Beschwerdekammer äussern kann (TPF BB.2006.22 vom 24. Juli 2006 E. 2.1 m.w.H.).
2.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer Einsicht in die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz je mit Beschwerdeantwort eingereichten Akten gewährt wurde (act. 9, 13, 14) und er Gelegenheit hatte, dazu im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Stellung zu nehmen (act. 9, 15; Sachverhalt lit. C). Da ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das rechtliche Gehör umfassend gewährt worden ist, gilt ein allfällig bestehender - indes nicht explizit gerügter - Gehörsmangel als geheilt. Bestandteil der Akten dieses Verfahrens bilden die Akten des vorinstanzlichen Haftentlassungsverfahrens (Verfahrensnummer HE.2007.5), mithin das Haftentlassungsgesuch, die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin und die von den Parteien eingereichten Dokumente - darunter Protokolle zu Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Entscheid des eidgenössischen Untersuchungsrichters betreffend Haftbestätigung vom 2. Juni 2005 -, sowie weitere Aktenstücke des Ermittlungsverfahrens (act. 6.1-6.9). Der Beschwerdekammer wurden zudem Akten des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof eingereicht, welche (unter anderem) ein in Deutschland gegen den Beschwerdeführer geführtes Verfahren wegen Verdachts des Landesverrats durch Lieferung von Gasultrazentrifugen-Technologie nach Libyen betreffen. Auf jene Akten stützt sich die Beschwerdegegnerin insoweit, als sie hinsichtlich der Haftdauer geltend macht, die in Deutschland ausgestandene Haft stehe in keinem Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt und sei daher nicht zu beachten. Eine weitergehende bzw. vollständige Öffnung der Akten des Ermittlungsverfahrens lehnt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Kollusionsgefahr und den Untersuchungszweck ab (act. 6 S. 3 f.).
2.2.3 Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers sind die Befragungsprotokolle von Mitbeschuldigten und weiteren Personen vorliegend nicht beizuziehen, um den Wahrheitsgehalt der - von der Vorinstanz als zentral betrachteten (act. 1.1 S. 4) - Aussagen des in Malaysia rechtshilfeweise einvernommenen Zeugen D. überprüfen zu können (HE.2007.5 Rubrik 4 Beil. 5 [ Zeugenprotokoll D. ] = act. 6.9 ). Einerseits wurde der Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht - analog zu Art. 82 BStP - einvernommen (act. 6.9 S. 3); allfällige anderslautende Aussagen von Mitbeschuldigten lassen für sich allein nicht grundsätzliche Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit aufkommen. Anderseits stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er die seinem Verteidiger ausgehändigten Befragungsprotokolle seinem Bruder zukommen liess (vgl. act. 6 S. 3 f. und act. 8 S. 4). Mit diesem Vorgehen kann einzig eine gegenseitige Absprache zwischen den Beschuldigten und die Vorbereitung einer gemeinsamen Verteidigungsstrategie beabsichtigt worden sein. Es liegt daher nicht im Interesse des Untersuchungszwecks, namentlich der Wahrheitsfindung, dem Beschwerdeführer Einsicht in Befragungsprotokolle von Mitbeschuldigten und anderen Personen zu gewähren, bevor er selbst umfassend zu allen relevanten Punkten befragt werden konnte, zumal er bis Februar 2006 zu keiner Aussage bereit war (act. 8 S. 4). Eine umfangreiche, in Thailand sichergestellte und im Januar 2007 den schweizerischen Behörden übergebene elektronisch gespeicherte Datenmenge ist zudem in aufwändiger Arbeit zu entschlüsseln und auszuwerten; auch sind 22'000 Dokumente, Konstruktionspläne und Bildmaterial zu visionieren (HE.2007.5 Rubrik 4 Beil. 14 [ Aktennotiz vom 26. April 2007 ] ). Es ist angezeigt, die Beschuldigten ohne gegenseitige Kenntnis ihrer bisherigen Aussagen zum Inhalt dieser Dokumente befragen zu können. Der Beschwerdeführer rügt, die Aussagen des Zeugen D. könnten ohne Kenntnis der Fragen und Anhänge des Protokolls nicht überprüft werden. D. sei zudem Haupttäter. Da Mitbeschuldigte nicht als Zeuge einvernommen werden dürften, hätten seine Aussagen keinen Beweiswert. Dazu ist festzuhalten, dass D. weder in der Schweiz - wo kein Gerichtsstand besteht (Art. 3 ff . StGB ; act. 6 S. 5) - noch in Malaysia, wo er sich aufhält bzw. inhaftiert ist, Beschuldigter in einem Strafverfahren ist; er war daher nicht in dieser Funktion zu befragen. Personen werden im Rahmen der internationalen Rechtshilfe grundsätzlich nach den Verfahrensvorschriften des ersuchten Staates befragt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 65 IRSG ). Dem Einvernahmeprotokoll (Statement of witness") ist zu entnehmen, dass die Rechtshilfe gemäss dem malaysischen Mutual Assistance in Criminal Matters Act 2002" geleistet wurde. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass nach jenem Gesetz Fragen zu protokollieren seien; dies ist auch im Bundesstrafprozess nicht vorgeschrieben (Art. 85 BStP). Die dem Zeugen vorgelegten Dokumente (Anhänge 1-5 des Protokolls) wurden mit der Beschwerdeantwort aufgelegt (act. 6 S. 5, 6.9), wozu der Beschwerdeführer Stellung nehmen konnte. Auf die Aussagen des Zeugen kann demnach vorliegend abgestellt werden.
2.2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin nicht zu verpflichten, die Akten des Ermittlungsverfahrens vollumfänglich offenzulegen. Wie sich im Folgenden (E. 4 f.) ergibt, bilden die der Beschwerdekammer eingereichten Aktenstücke eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Beschwerde.
2.3 Das Ermittlungsverfahren wurde im Oktober 2004 eröffnet, dauert mithin etwas mehr als zweieinhalb Jahre. Im Lichte des vorstehend Gesagten, namentlich des Verhaltens des Beschwerdeführers, welcher den Ermittlungsbehörden zwar seit rund zwei Jahren zur Verfügung steht, aber erst seit Februar 2006 Aussagen macht, und angesichts der grossen Komplexität des Verfahrens, welches bisher Rechtshilfeersuchen in 16 Ländern erforderlich machte (act. 6 S. 3), erweist sich die unsubstanziiert erhobene Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots als unbegründet, zumal der Beschwerdegegnerin keine konkrete Untätigkeit vorgeworfen wird.
3. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2006.5 vom 6. April 2006 E. 4.1, BH.2006.2 vom 9. Februar 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2 je m.w.H.). D ie Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).
4.
4.1 Die Beschwerdekammer hat bereits im Entscheid vom 28. November 2005, mit welchem sie eine Haftverlängerung gegen C. bewilligte, auch die Rolle des Beschwerdeführers überprüft (Sachverhalt lit. A). Gemäss den Feststellungen in jenem Entscheid war C., welcher über Know-How im Bereich der Urananreicherung verfügt, ins pakistanische Urananreicherungsprogramm involviert, welches zur pakistanischen Atombombe geführt hat. Aus dieser Zeit stammt seine Beziehung zu E., dem Vater der pakistanischen Atombombe". Bei einer Zusammenkunft im Jahre 1998 in Z. soll E. ein neues, zweites (nach dem damals bereits erfolgreich abgeschlossenen pakistanischen) Projekt gestartet haben, mit dem Zweck, Libyen zur Atomwaffentechnologie zu verhelfen. C., der Beschwerdeführer, D., welcher als Stellvertreter von E. fungierte, sowie weitere Personen sollen an dieser Besprechung teilgenommen haben. Am fraglichen Projekt sollen mehrere Personen beteiligt gewesen sein, wobei diese jeweils nur für Teile des Produktionsmechanismus zuständig gewesen sein sollen. C. und seine Söhne B. und der Beschwerdeführer seien innerhalb des Netzwerks zuständig gewesen für die Herstellung wesentlicher Komponenten der Gasultrazentrifugen (GUZ). Solche GUZ dienen dazu, in mehreren Schritten und in einer grossen Zahl hinter einander geschaltet, Uranhexafluorid zu waffenfähigem Uran anzureichern. Die Familie C. war dabei vor allem für die Lieferung von technisch hoch stehenden Ventilen und von Werkzeugmaschinen verantwortlich. Solche Ventile sollen von der F. AG hergestellt und mindestens 100 davon über die Firma G. nach Z. geliefert worden sein. Bei der F. AG des Beschwerdeführers war C. kollektiv zeichnungsberechtigt und hatte Einsitz im Verwaltungsrat. In Malaysia, bei der Firma H., seien unter der Leitung des Beschwerdeführers weitere GUZ-Komponenten hergestellt worden. Überdies sei der Beschwerdeführer 1998/99 mit dem Aufbau einer Test-Produktionsanlage in Z. beauftragt gewesen. Lieferungen von GUZ-Komponenten erfolgten auch über Südafrika. C. soll bei all dem als technischer Fachberater entscheidend beteiligt gewesen sein. Nach Aussage von D. hatte dieser C. darüber orientiert, dass die GUZ für Libyen bestimmt seien. Im Rahmen des libyschen Atomprogramms soll er Kontakt mit einem libyschen Minister sowie zwei weiteren Vertretern des libyschen Programms gehabt haben (E. 2.3). Gestützt darauf bejahte die Beschwerdekammer gegen C. einen dringenden Tatverdacht bezüglich Widerhandlung gegen das Güterkontroll- und das Kriegsmaterialgesetz (E. 2.4). Diese Ausführungen stützen selbstredend auch gegen den Beschwerdeführer den Tatverdacht.
4.2 Gemäss dem angefochtenen Entscheid wiegt die Aussage des Zeugen D. am schwersten und belastet die Familie C. (act. 1.1 S. 4). Der Zeuge D. bezeichnete den Beschwerdeführer als im Netzwerk von E. für die Produktion von Zentrifugenkomponenten zuständig, ausserdem für das Training von Libyern an der Testanlage in Z.; B. sei Zulieferer von gewissen Zentrifugenkomponenten und für die Finanzen zuständig gewesen, während C. für das Projekt zuständig gewesen sei und die Verantwortung für die Produktion der Zentrifugenkomponenten gehabt habe. D. sagte aus, dass er wöchentlich mit dem Beschwerdeführer kommuniziert habe, als dieser in den Jahren 1998/99 in Z. gewesen sei, und die Kommunikation mit dem Bruder und dem Vater sei über den Beschwerdeführer erfolgt. E. sei für Besprechungen mit dem Beschwerdeführer sowie dessen Bruder und Vater nach Z. gegangen; solche Treffen hätten manchmal monatlich stattgefunden. Der Beschwerdeführer sowie auch dessen Bruder und Vater hätten von Anfang an gewusst, dass die GUZ-Komponenten für das libysche Zentrifugenprogramm bestimmt seien; E. habe sie 1998 über das Programm
orientiert. Der Beschwerdeführer habe bestimmt, welche Maschinen für die Produktion der Komponenten gebraucht würden, und diese von der Schweiz in die Türkei, wo zunächst produziert wurde, und später nach Malaysia verbracht. Die Familie C. habe gewusst, dass die von ihr aus der Schweiz nach Malaysia gebrachten Maschinen für das libysche Zentrifugenprogramm bestimmt seien (act. 6.9). Die Rüge des Beschwerdeführers, es werde nicht zwischen den einzelnen Verdächtigen unterschieden und Aussagen, welche seinen Bruder bzw. Vater beträfen, einfach auf ihn übertragen, entbehrt damit einer Grundlage. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es im Stadium des Ermittlungsverfahrens nicht erforderlich ist, bereits alle strafrechtlich relevanten Handlungen einzelnen Beschuldigten definitiv zuordnen zu können (act. 4). Die Aussagen des Zeugen ergeben grundsätzlich ein widerspruchfreies Bild über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der weiteren involvierten Personen, ohne jedoch im Einzelnen einseitig den Beschwerdeführer zu belasten. So sagte der Zeuge verschiedentlich aus, dass er keine oder keine nähere Kenntnis über gewisse Tätigkeiten des Beschwerdeführers habe bzw. bezeichnete dessen Aussagen als zutreffend (act. 6.9 Ziff. 28, 29, 32, 46, 47, 48, 56, 57, 67). Es wurde bereits ausgeführt, dass die Aussagen des Zeugen bzw. dessen Glaubwürdigkeit nicht a priori durch anderslautende Aussagen der Beschuldigten in Zweifel zu ziehen sind. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe anfänglich nichts über den wahren Bestimmungszweck der herzustellenden Bestandteile gewusst, aber nachdem er Verdacht geschöpft habe, Zeichnungen und verschiedene hergestellte Teile gegenüber den Originalplänen abgeändert, um die gesamte Produktionsanlage funktionsunfähig zu machen, vermag die belastenden Aussagen des Zeugen nicht in Frage zu stellen. Der Verdacht gegen den Beschwerdeführer wird zusätzlich durch ein Schreiben von einem B." an eine I." vom 21. November 2004 betreffend Informationen, über welche die Bundeskriminalpolizei verfügen solle, gestützt (HE.2007.5 Rubrik 4 Beil. 13). Der Aussteller äussert sich darin aus der Erinnerung, welche Informationen (E-Mails, Dokumente, Zeichnungen) auf den von ihm, C." und A." benutzten Computern wohl noch gespeichert und welche gelöscht worden seien, und ob es sich um kritische Informationen handle. Im Weiteren äussert er, dass sein Anwalt wisse, dass sie für das Projekt fabriziert hätten und es für Libyen gewesen sei, aber nicht, dass sie schon seit den frühen 1990er-Jahren Geschäfte mit J. und K. (gemäss Aussage von C. vom 16. September 2005 handelt es sich um Decknamen für D. und E.) tätigten. Aufgrund der erwähnten Firmennamen (F. AG, G.) und Ortsangaben (Z., Libyen, Y.) handelt es sich offensichtlich um ein Dokument von B. Die Einwände des Beschwerdeführers zu Urheberschaft und Wahrheitsgehalt des nicht unterzeichneten Schreibens stellen dessen Beweiswert nicht in Frage (act. 1 S. 12). Dieses Dokument spricht ebenfalls für eine frühe Kenntnis des Beschwerdeführers über den Bestimmungszweck der von ihm, B. und C. produzierten Komponenten, nämlich eine Verwendung zur Erstellung von illegalen Urananreicherungsanlagen für Libyen.
4.3 Gegen den Beschwerdeführer besteht nach dem Gesagten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, nämlich der Widerhandlung gegen Art. 14 des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter vom 13. Dezember 1996 (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) und Art. 4 der entsprechenden Verordnung (Güterkontrollverordnung, GKV; 946.202.1), sowie Art. 7 i.V.m. Art. 34 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial vom 13. Dezember 1996 (Kriegsmaterialgesetz, KMG ; SR 514.51). Angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens ist der Tatverdacht im heutigen Zeitpunkt zudem als genügend verdichtet zu bezeichnen.
5. Die Vorinstanz bejahte Kollusions- und Fluchtgefahr (act. 1.1 S. 4 ff.).
5.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss konkret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden; eine bloss theoretische Möglichkeit eines solchen Risikos genügt nicht (Entscheid des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 3; Piquerez , Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 848 f.). Ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Kollusionsgefahr wurde bereits genannt (vorne E. 2.2). Das in E. 4.2 erwähnte Schreiben von B. vom 21. November 2004 enthält weitere Anhaltspunkte. Darin ist die Rede von einem von der Bundeskriminalpolizei offenbar nicht richtig versiegelten Tresor, dessen Inhalt von C. durch normal files" ersetzt und danach korrekt versiegelt werden solle. Diverse Unterlagen sowie ein Laptop mit Informationen zu Produktion und Buchhaltung seien - teilweise versiegelt - dem Anwalt von B. übergeben worden, während all critical stuff" im März 2004 verbrannt und E-Mails an C. fortlaufend gelöscht worden sein sollen. Unerheblich ist, ob die im versiegelten" Tresor befindlichen Dokumente tatsächlich durch andere, unkritische Dokumente ersetzt worden sind. Gemäss eigener Aussage hat der Beschwerdeführer bei Beendigung seiner Tätigkeit in Malaysia auf Anweisung von D. sämtliche Unterlagen und Daten betreffend die Aufträge von D. vernichtet, die Teile an D. nach Z. versenden lassen und alle Privatunterlagen inkl. Zeichnungen für die F. AG vom Computer heruntergeladen (HE.2007.5 Rubrik 4 Beil. 15). Aufgrund der identischen Interessenlage der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit entlassen würde, soweit möglich noch nicht sichergestellte Dokumente beseitigen und sich - wie bereits erwähnt - mit den Mitbeschuldigten absprechen würde. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist demzufolge zu bestätigen.
5.2 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass jener sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.430/2005 vom 29. Juli 2005 E. 5.1 m.w.H., namentlich BGE 117 Ia 69 , 70 E. 4a; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 4; Piquerez, a.a.O., N. 846 f.).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei freiwillig von Malaysia in die Schweiz gereist und habe weder ein Interesse noch die Möglichkeit, dorthin zurückzukehren, obwohl seine Freundin dort lebe. Sofern er in die USA hätte gehen wollen, wäre er nicht zuerst in die Schweiz gekommen. Er sei Schweizer und seine Familienangehörigen lebten hier. Bis zu seiner Verhaftung habe er über zehn Monate in X. gelebt und dort zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt, auch wenn er sich nicht formell angemeldet habe.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz verhaftet, sondern von Deutschland an die Schweiz ausgeliefert wurde. Anlässlich einer Befragung durch die Bundeskriminalpolizei vom 25. Februar 2004 erklärte er, dass er zur Zeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) lebe, aber wieder nach Malaysia zurückkehren möchte; dort sei er ab Frühling 2000 tätig gewesen und mit D. in Kontakt gekommen. Er habe auf Anweisung von D. bei Beendigung seiner Tätigkeit für die Firma H. den Pass für die Visalöschung abgegeben und das Land am 9. November 2003 verlassen (HE.2007.5 Rubrik 4 Beil. 15) . Bei der Hafteröffnung durch die Beschwerdegegnerin erklärte er, dass ihm gekündigt worden sei und er Malaysia habe verlassen müssen; via Singapur sei er in die Schweiz gereist, um die Sache abzuklären. Er habe keine Absicht, die Schweiz zu verlassen, bevor die Sache erledigt sei (HE.2007.5 Rubrik 4 Beil. 11). In der deutschen Untersuchungshaft äusserte er sich in gleichem Sinne, erklärte aber, alles, was ihm lieb sei, befinde sich im Ausland (HE.2007.5 Rubrik 4 Beil. 12). Für die Kooperation mit den amerikanischen Behörden, welche an D. und E. herankommen wollten, habe er als Gegenleistung medizinische Behandlung und Übernahme der Spesen für seine Tätigkeit verlangt; sein Vater habe ihn um Zustimmung für diese Zusammenarbeit gefragt. Sein Bruder habe mit den amerikanischen Vertretern einen Vertrag über eine fünfjährige Zusammenarbeit abgeschlossen, dessen genauen Inhalt er aber nicht kenne (HE.2007.5 Rubrik 4 Beil. 8). Gemäss einer Aufstellung von B. vom 9. April 2007 boten die Amerikaner für eine kooperative Zusammenarbeit weltweiten persönlichen Schutz, medizinische Betreuung, Straffreiheit oder zumindest keine Gefängnisstrafe und natürlich auch noch etwas Geld" (HE.2007.5 Rubrik 4 Beil. 9). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers spricht seine Zusammenarbeit mit ausländischen und internationalen Behörden (act. 15) nicht gegen eine Flucht, zumal er im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen muss. Von engen familiären oder persönlichen Beziehungen zur Schweiz, welche ihn von einer Flucht abzuhalten vermöchten, kann nicht gesprochen werden; der Beschwerdeführer begab sich laut eigener Aussage 1998 oder 1999 wegen familiärer, beruflicher und finanzieller Schwierigkeiten ins Ausland und unterhielt vor allem geschäftliche Kontakte mit der Schweiz (HE.2007.5 Rubrik 4 Beil. 11). Gemäss Aussage von D. soll der Beschwerdeführer für seine Mitarbeit am Projekt grösstenteils im voraus bezahlt worden sein; die Libyer hätten der Familie C. ca. Fr. 20 Mio. bezahlt (HE.2007.5 Rubrik 4 Beil. 5 S. 14 f.). Bei dieser Sachlage ist auch der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bestätigen.
6. Die Untersuchungshaft dauert seit 30. Mai 2005, mithin etwas mehr als zwei Jahre; angesichts der Schwere des Tatvorwurfs liegt sie noch nicht in grosser Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe. Die eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen für Haft vermöchten den Untersuchungszweck nicht sicherzustellen; insbesondere aufgrund der Kontakte mit den amerikanischen Behörden und deren Zusicherungen sowie mutmasslich vorhandener grosser Vermögenswerte besteht eine grosse Fluchtwahrscheinlichkeit, welche entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durch die bereits erstandene Haftdauer nicht reduziert ist. Die Untersuchungshaft erweist sich demzufolge als verhältnismässig. Sie liegt im Interesse der Verbrechensbekämpfung und damit im öffentlichen Interesse.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.
8.
8.1 Das Bundesstrafgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesstrafgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP ). Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (Art. 328 Abs. 1 ZGB ). Der Unterstützungsanspruch bezieht sich auf Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich ist, somit in der Regel auf die Verschaffung von Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztlicher Betreuung und dergleichen; er kann auch die Kosten des Massnahmenvollzugs bei Straffälligen umfassen, nicht jedoch Kosten der vom Bedürftigen angehobenen Prozesse ( Koller , Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 und 46 zu Art. 328 /329 ZGB m.w.H.).
8.2 Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat zwei minderjährige Kinder (Jg. 1990 und 1992), für welche er längstens bis zum erfüllten 20. Altersjahr im Umfang von je Fr. 800.-- pro Monat bzw. aufgrund der Indexierung zur Zeit mit total Fr. 1'720.-- pro Monat unterhaltspflichtig ist. Die Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau ist infolge von deren Wiederverheiratung dahingefallen. Zur Zeit ist ein Urteilsabänderungsprozess hängig, worin der Beschwerdeführer die Aufhebung der Kinderunterhaltspflicht mit Wirkung ab 19. Mai 2006 beantragt und für welchen ihm vorerst die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, wobei festgehalten wurde, dass vertieftere Abklärungen der wirtschaftlichen Situation im Hauptverfahren vorzunehmen seien und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bei neuen Erkenntnissen allenfalls zu widerrufen sei (act. 11, 11.2, 11.4, 11.5, 16.1). Aufgrund des vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formulars zur unentgeltlichen Rechtspflege und der eingereichten Unterlagen ist die prozessuale Bedürftigkeit für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu bejahen (act. 11, 16). Allerdings steht fest, dass gemäss Aussage des Zeugen D. der Beschwerdeführer auf Empfehlung seines Vaters von E. in das Projekt für Libyen einbezogen wurde (HE.2007.5 Rubrik 4 Beil. 5). Da gegen den Vater aus dem gleichen Sachverhalt ein dringender Tatverdacht besteht (Sachverhalt lit. A), musste dem Vater bewusst sein, dass er seinen Sohn mit Aufnahme dieser Tätigkeit der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde. Demzufolge ist vorliegend grundsätzlich eine Verwandtenunterstützungspflicht im Sinne von Art. 328 ZGB auch für Kosten des Strafverfahrens zu bejahen.
8.3 Die Eltern des Beschwerdeführers kommen bereits für dessen Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 230.-- auf (act. 11.2, 11.9 und 16). Sie sind pensioniert, verfügen gemäss Angabe im Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege aber über ein gemeinsames Renteneinkommen von monatlich Fr. 3'225.-- und erhebliche Vermögenswerte: der Vater über ca. Fr. 251'000.-- (Bankkonti und Wertschriften), die Mutter über ca. Fr. 657'000.-- bzw. abzüglich der Hypothekarschulden über ca. Fr. 357'000.-- (Bankkonti und Liegenschaften). Die monatlichen Auslagen werden mit insgesamt Fr. 2'939.-- beziffert (inkl. Krankenkassenprämie für den Beschwerdeführer); der monatliche Grundbetrag beträgt Fr. 1'860.-- (inkl. Zuschlag 20 %). Damit resultiert an sich ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 1'574.--. Abzüglich der im Formular nicht deklarierten Vermögenserträge, welche jedoch aufgrund der eingereichten Belege mit Fr. 2'755.-- pro Jahr bzw. Fr. 230.-- pro Monat beziffert werden können (act. 16.3), beträgt der effektive Fehlbetrag Fr. 1'344.--. Dieser kann ohne weiteres aus dem Vermögen gedeckt werden.
8.4 Aufgrund der günstigen Vermögensverhältnisse ist es den Eltern des Beschwerdeführers zumutbar, diesen für die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu unterstützen, dies trotz eigenem Prozesskostenrisiko des Vaters. Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.
9. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 16. Juli 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Roman Bögli
- Bundesanwaltschaft
- Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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