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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2006.74 vom 29.11.2006

Hier finden Sie das Urteil BB.2006.74 vom 29.11.2006 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2006.74

Der Bundesstrafgericht hat eine Beschwerdekammer eingerichtet, um das Verfahren gegen A. wegen Durchsuchung und Beschlagnahme (Art. 67 f . und 65 BStP) zu prüfen. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die Schweizerische Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. führt und daher das Verfahren abgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer muss Fr. 1'000.-- für die Gerichtskosten zahlen und den Restbetrag von Fr. 800.-- zurückzuerstatten, wenn er seine Beschwerde zurückzieht.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2006.74

Datum:

29.11.2006

Leitsatz/Stichwort:

Beschwerde gegen Durchsuchung und Beschlagnahme (Art. 67 f. und 65 BStP). Rechtsverweigerung (Art. 105bis Abs. 2 BStP).

Schlagwörter

Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Rückzug; Tribunal; Entscheid; Schweizerische; Durchsuchung; Beschlagnahme; Bundesstrafgerichts; Stellung; Rückzugs; Verfahren; Gerichtsschreiberin; Parteien; Rechtsanwalt; Jakob; Rhyner; Durchsuchungs; Beschlagnahmebefehl; Frist; Stellungnahme; Geschäftsverzeichnis; Gerichtsgebühr; Kostenvorschuss; Apos;; Entscheide; Präsident; énal

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2006.74

Entscheid vom 29. November 2006
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Tito Ponti ,

Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Rhyner,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Durchsuchung und Beschlagnahme (Art. 67 f . und 65 BStP ), Rechtsverweigerung (Art. 105 bis Abs. 2 BStP )


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend "Bundesanwaltschaft") gegen A. und weitere Angeschuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt;

- die Bundesanwaltschaft am 26. Oktober 2006 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gegen A. erliess (act. 1.1);

- A. gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 26. Oktober 2006 und die gestützt darauf vollzogenen Massnahmen mit Beschwerde vom 31. Oktober 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft am 10. November 2006 aufgefordert wurde, zur Beschwerde von A. bis zum 20. November 2006 Stellung zu nehmen (act. 4);

- die Bundesanwaltschaft die Beschwerdekammer nach Absprache mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 14. November 2006 ersuchte, die Frist zur Stellungnahme bis zum 28. November 2006 zu verlängern und diese wissen liess, dass die Parteien um eine einvernehmliche Lösung bemüht seien, welche den Rückzug der Beschwerde zur Folge haben würde (act. 5);

- der Bundesanwaltschaft am 16. November 2006 eine Fristerstreckung bis zum 28. November 2006 für die Einreichung ihrer Stellungnahme gewährt wurde (act. 5);

- A. mit Eingabe vom 23. November 2006 den Rückzug seiner Beschwerde vom 31. Oktober 2006 bekannt gab (act. 6);

- gemäss Art. 245 BStP i.V.m. Art. 146 ff . und 40 OG sowie Art. 73 Abs. 1 BZP die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet (vgl. TPF BG.2006.11 vom 7. April 2006 und BG.2005.28 vom 16. November 2005);

- das Beschwerdeverfahren daher infolge Rückzugs der Beschwerde vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens A. die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- aufzuerlegen ist ( Art. 245 BStP i.V.m. Art. 153 Abs. 2 e contrario und Art. 156 Abs. 1 OG ; Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu verrechnen ist (act. 2 und 3);


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren BB.2006.74 wird infolge Rückzugs der Beschwerde vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 29. November 2006

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jakob Rhyner

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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