Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2006.74 |
Datum: | 29.11.2006 |
Leitsatz/Stichwort: | Beschwerde gegen Durchsuchung und Beschlagnahme (Art. 67 f. und 65 BStP). Rechtsverweigerung (Art. 105bis Abs. 2 BStP). |
Schlagwörter | Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Rückzug; Tribunal; Entscheid; Schweizerische; Durchsuchung; Beschlagnahme; Bundesstrafgerichts; Stellung; Rückzugs; Verfahren; Gerichtsschreiberin; Parteien; Rechtsanwalt; Jakob; Rhyner; Durchsuchungs; Beschlagnahmebefehl; Frist; Stellungnahme; Geschäftsverzeichnis; Gerichtsgebühr; Kostenvorschuss; Apos;; Entscheide; Präsident; énal |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2006.74 |
Entscheid vom 29. November 2006 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Lea Unseld | |
Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Rhyner, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Beschwerde gegen Durchsuchung und Beschlagnahme (Art. 67 f . und 65 BStP ), Rechtsverweigerung (Art. 105 bis Abs. 2 BStP ) |
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend "Bundesanwaltschaft") gegen A. und weitere Angeschuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt;
- die Bundesanwaltschaft am 26. Oktober 2006 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gegen A. erliess (act. 1.1);
- A. gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 26. Oktober 2006 und die gestützt darauf vollzogenen Massnahmen mit Beschwerde vom 31. Oktober 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft am 10. November 2006 aufgefordert wurde, zur Beschwerde von A. bis zum 20. November 2006 Stellung zu nehmen (act. 4);
- die Bundesanwaltschaft die Beschwerdekammer nach Absprache mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 14. November 2006 ersuchte, die Frist zur Stellungnahme bis zum 28. November 2006 zu verlängern und diese wissen liess, dass die Parteien um eine einvernehmliche Lösung bemüht seien, welche den Rückzug der Beschwerde zur Folge haben würde (act. 5);
- der Bundesanwaltschaft am 16. November 2006 eine Fristerstreckung bis zum 28. November 2006 für die Einreichung ihrer Stellungnahme gewährt wurde (act. 5);
- A. mit Eingabe vom 23. November 2006 den Rückzug seiner Beschwerde vom 31. Oktober 2006 bekannt gab (act. 6);
- gemäss Art. 245 BStP i.V.m. Art. 146 ff . und 40 OG sowie Art. 73 Abs. 1 BZP die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet (vgl. TPF BG.2006.11 vom 7. April 2006 und BG.2005.28 vom 16. November 2005);
- das Beschwerdeverfahren daher infolge Rückzugs der Beschwerde vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens A. die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- aufzuerlegen ist ( Art. 245 BStP i.V.m. Art. 153 Abs. 2 e contrario und Art. 156 Abs. 1 OG ; Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu verrechnen ist (act. 2 und 3);
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren BB.2006.74 wird infolge Rückzugs der Beschwerde vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 29. November 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jakob Rhyner
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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