Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 4 und Jahr 1984

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
110 IV 108 02.11.1984Art. 24 lit. c MschG. Transitverkehr. Im Ausland (Philippinen) unrechtmässig mit einer Marke versehene Waren werden in Verkehr gesetzt, wenn sie in einem schweizerischen Zollfreilager umgepackt und mit Begleitpapieren und Rechnungen einer Schweizer Firma versehen zum Verkauf ins Ausland (Deutschland/Skandinavien) weiterspediert werden. Zollfreilager in der Schweiz sind markenrechtlich als Inland zu behandeln. Schweiz; MSchG; Zollfreilager; Marke; Ausland; T-Shirts; Urteil; Lacoste; Philippinen; Embraport; Chemise; Verkehr; Rechnungen; Firma;
110 IV 20 28.09.1984Art. 148 StGB; missbräuchliche Verwendung einer Kreditkarte; arglistige Täuschung. Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit seine Kreditkarte behält und weiterhin davon Gebrauch macht, begeht allein deshalb - trotz des dem Kreditinstitut zugefügten Schadens - noch keine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 148 StGB. édit; Diners; Adhérent; était; Hôtel; été; Tribunal; émetteur; Avoir; Hôtelier; Ailleurs; Auteur; écouvert; énérale; Kreditkarte;
110 IV 80 28.09.19841. Art. 139 Ziff. 1 und 139 Ziff. 1bis StGB. Führt der Täter eine defekte Schusswaffe oder eine Attrappe mit sich oder steht ihm die erforderliche Munition nicht in nächster Nähe zur Verfügung, dann kann er nicht gemäss Art. 139 Ziff. 1bis StGB bestraft werden, es sei denn, dass die Schusswaffe wegen ihrer besonderen Beschaffenheit als andere gefährliche Waffe eingesetzt werden kann (E. 1). 2. Art. 137 StGB. Wer mittels seiner Karte am Postomat Geld abhebt im Bewusstsein, dass die Deckung fehlt, macht sich nicht der Veruntreuung, sondern des Diebstahls schuldig (E. 2). être; Postomat; Auteur; était; Autorité; Infraction; élèvement; ément; Tribunal; édéral; énal; élèvements; èques; Espèce;
110 IV 59 01.10.1984Art. 56 BG über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975; Art. 5 des Übereinkommens vom 1. Juni 1973 über die Schiffahrt auf dem Bodensee. 1. Indem der Bundesrat durch Beschluss vom 17. März 1976 die Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee in der von der Internationalen Schiffahrtskommission ausgearbeiteten Fassung erlassen ("in Kraft gesetzt") hat, verletzte er weder Zuständigkeitsvorschriften, noch nahm er eine unzulässige Subdelegation vor (E. 2b). 2. Durch das Verbot gemischgeschmierter Motoren von über 10-PS-Leistung (Art. 13.11 der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung) hat der Bundesrat die Delegationsnorm in materieller Hinsicht nicht überschritten (E. 2c). Schiffahrt; Über; Bodensee; Übereinkommen; Bundesrat; Übereinkommens; Verordnung; Vorschrift; Recht; Schiffahrtskommission; Motoren;
110 IV 39 02.10.1984Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 36 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 2 SSV. Das Stopsignal (3.01; 3.011) ist auch dann gültig und beachtlich, wenn die das Signal ergänzenden Bodenmarkierungen - Haltelinie (6.10), "STOP" (6.11) und Längslinie (6.12) - nicht (mehr) vorhanden sind.
Stopsignal; Haltelinie; Bodenmarkierung; Strasse; Signal; Bodenmarkierungen; STOP; Markierung; Vorderdorfstrasse; Stopstrasse; Verkehr;
110 IV 6 02.10.1984Art. 55 StGB. Vollzug der vom Richter angeordneten Landesverweisung. Will der des Landes Verwiesene nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, so muss er in das Land seiner Wahl ausgewiesen werden, wenn er über die erforderlichen Einreisepapiere und über genügend finanzielle Mittel für die Reise verfügt. Dieses Recht kann nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung beschränkt werden. Svizzera; Stato; Dipartimento; Espulsione; Cantone; Ticino; Corte; Landes; Tribunale; Espellendo; Urteilskopf; Sentenza; Regeste; Vollzug;
110 IV 99 26.10.1984Verkauf und Konsum von Betäubungsmitteln, Art. 19 und 19a BetmG. Der Täter, der Drogen verkauft und selber konsumiert hat, ist sowohl nach Art. 19 als auch gemäss Art. 19a BetmG zu verurteilen. Beim Entscheid darüber, ob Ziff. 1 oder Ziff. 2 (schwerer Fall) von Art. 19 BetmG anwendbar ist, darf nur die vom Täter verkaufte, nicht auch die von ihm selber konsumierte Betäubungsmittelmenge berücksichtigt werden.
LStup; être; Elles; Auteur; Tribunal; Application; BetmG; Infraction; éprimées; égislateur; ément; édé; Täter; été; édéral;
110 IV 68 29.10.1984Art. 223 und 125 StGB. Fahrlässige Verursachung einer Explosion und fahrlässige schwere Körperverletzung. Wer als Betriebsleiter einem Dritten Geräte zur Verwendung von Flüssiggas überlässt, ohne ihn über die speziellen Unfallgefahren zu instruieren, verletzt seine Sorgfaltspflicht. Verwendung; Gasbrenner; Flüssiggas; Bruder; Brenner; Nichtigkeitsbeschwerde; Gasbrenners; Vorinstanz; Betrieb; Instruktion; Vorsicht;
110 IV 116 30.10.1984Art. 227 und 277ter BStP. Reformatio in peius. Muss eine kantonale Behörde zufolge Rückweisung zu neuem Urteil gemäss Art. 277ter BStP neu entscheiden, darf sie nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen, welche zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids durch das Bundesgericht geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde. Wie der eidgenössische Kassationshof müssen die kantonalen Gerichte das Verbot der reformatio in peius des Art. 227 BStP beachten.
été; édéral; écision; Urteil; Tribunal; Arrêt; Autorité; Extrait; énale; Ministère; également; édérale; ément; égligence;
110 IV 74 24.09.1984Art. 122 Ziff. 2 StGB: Schwere Körperverletzung mit Todesfolge. Der Täter, der die Möglichkeit des Todes als Folge der von ihm verursachten Körperverletzungen vorausgesehen hat (Tatfrage), handelt bewusst fahrlässig; wenn er diese Möglichkeit nicht vorausgesehen hat, aber nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen hätte erkennen müssen, dass seine Handlungen zum Tod des Opfers führen können (Rechtsfrage), legt er eine schuldhafte Sorglosigkeit (unbewusste Fahrlässigkeit) an den Tag. écès; égligence; été; Auteur; ésion; Arrêt; était; être; éventualité; Extrait; énale; Körperverletzung; Möglichkeit; Todes;
110 IV 87 09.11.1984Art. 173 ff. StGB; ehrverletzende Äusserungen in einer Rechtsschrift; Mitwirkung von Partei und Rechtsanwalt. Wer seinem Anwalt bei der Prozessinstruktion ehrverletzende Angaben über die Gegenpartei macht, tut dies - unter Vorbehalt konkreter gegenteiliger Anzeichen - mit dem Willen, dass jener sie in seinen Rechtsschriften verwende. Der Verletzte hat deshalb bei der Stellung des Strafantrages im Regelfall von einer Beteiligung von Partei und Anwalt auszugehen (E. 1b). Art. 30 StGB; Strafantrag bei Mitwirkung mehrerer an einer Straftat. Der gültig gegen einen Mitwirkenden gestellte Strafantrag gilt - ohne ausdrückliche Beschränkung - auch gegenüber allen andern Tatbeteiligten. Das Unterbleiben der Verfolgung eines Mitbeteiligten hat keinen Einfluss auf den Fortbestand des Strafantrags gegenüber weiteren Delinquenten (E. 1c). Antrag; Antrag; Anwalt; Äusserung; Recht; Klient; Urteil; Obergericht; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Nichtigkeitsbeschwerde; Klage;