Es wurde zuvor Band IV Strafrecht und Strafvollzug ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.
Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
109 IV 111 | 17.10.1983 | Art. 159 StGB; ungetreue Geschäftsführung. Der Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft verletzt seine Treuepflicht auch dann, wenn sich seine schädigenden Dispositionen direkt und ausschliesslich auf die Vermögensinteressen der Muttergesellschaft auswirken. | Tochtergesellschaft; Muttergesellschaft; Geschäftsführer; Gewinn; Treuepflicht; Vermögensinteressen; Gewinne; Firma; France; Urteil; |
109 IV 131 | 18.07.1983 | Art. 1 SVG; öffentliche Strasse. Der Eigentümer eines Teils eines dem öffentlichen Verkehr offen stehenden Trottoirs, welcher den ihm gehörenden, nicht bis zur Fahrbahn reichenden Abschnitt beansprucht, indem er Tische, Stühle, Blumengefässe oder Motorfahrzeuge darauf abstellt, bringt seinen Willen zur Ausübung seiner Eigentümerbefugnisse zum Ausdruck und kann seiner Rechte ausser auf dem Wege der Enteignung, nicht durch eine einseitige Verfügung der Behörde, verlustig erklärt werden. | été; étons; Tribunal; étaire; Application; Autorité; érale; édéral; égislation; étaires; éhicules; énéral; Sierre; Immeuble; |
109 IV 168 | 18.07.1983 | Art. 314 StGB. Ungetreue Amtsführung im Rahmen eines Submissionsverfahrens. Tat eines Gemeinderatsmitglieds, das als Inhaber der Hälfte des Aktienkapitals eines an einem Submissionsverfahren teilnehmenden Unternehmens ein den Vertragsbedingungen nicht entsprechendes Angebot einreicht und auf diese Weise, ohne die übrigen Mitglieder des Gemeinderates auf die ihnen entgangene Abweichung aufmerksam gemacht zu haben, den Zuschlag erhält. Die Gleichwertigkeit von angebotener und erbrachter Leistung schliesst die Widerrechtlichkeit der Tat nicht aus; der dazu gehörende Schaden entspricht der verschwiegenen Divergenz zwischen der angebotenen (und erbrachten) Leistung einerseits und der gemäss den Vertragsbedingungen gewünschten Leistung andererseits (E. 1-2). Die Pflichten eines Behördenmitglieds bei der Teilnahme an einer Sitzung, deren Verhandlungsgegenstand seine privaten Interessen betrifft, werden durch das kantonale Recht geregelt (E. 3). Zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 314 StGB genügt es, dass die Wahrung der öffentlichen Interessen im Submissionsverfahren in irgendeinem Stadium desselben unterblieb (E. 4). | Offerta; Amp;amp;; Tribunale; Appalto; Municipio; Infedeltà; Submissionsverfahren; Leistung; Secondo; Aggiudicazione; Esecutivo; Comune; |
109 IV 113 | 19.07.1983 | Art. 165 Ziff. 1, 170 StGB; Fortsetzungszusammenhang, Verjährung. 1. Fortsetzungszusammenhang zwischen der Erschleichung eines Nachlassvertrages und dem leichtsinnigen Konkurs verneint (E. 1a). 2. Wenn mehrere Bankrotthandlungen zum leichtsinnigen Konkurs führen, macht sich der Täter nur der einfachen Tatbegehung schuldig. Die Verjährung beginnt mit der letzten Einzelhandlung zu laufen (E. 1c). | Konkurs; Verjährung; Lassvertrag; Delikt; Urteil; Vorinstanz; Recht; Erschleichung; Lassvertrages; Delikte; Gläubiger; Handlung; Kantons; |
109 IV 68 | 02.08.1983 | Art. 41 Ziff. 1 StGB. Bedingter Strafvollzug für Zusatzstrafe. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist ausgeschlossen, wenn die Strafdauer der früher verhängten Grundstrafe(n) und der neuen Zusatzstrafe insgesamt 18 Monate übersteigt. Besondere Problematik, wenn die "Zusatzstrafe" Teil einer neuen Gesamtstrafe ist, mit welcher auch nach der früheren Verurteilung begangene Delikte geahndet werden. | Vollzug; Zusatzstrafe; Grundstrafe; Verurteilung; Delikt; Delikte; Urteil; Gesamtstrafe; Beurteilung; Vollzugs; Nichtigkeitsbeschwerde; |
109 IV 137 | 08.09.1983 | Art. 91 Abs. 3 SVG. Vereitelung einer Blutprobe durch Unterlassung der Meldung eines Unfalls an die Polizei. 1. Objektiver Tatbestand: Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, wenn der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet und die Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte. 2. Subjektiver Tatbestand: Eventualvorsatz genügt. Er ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (Präzisierung der Rechtsprechung). | Blutprobe; Polizei; Unfall; Meldung; Unfalls; Umstände; Fahrzeug; Vereitelung; Tatbestand; Wahrscheinlichkeit; Unterlassung; |
109 IV 143 | 21.09.1983 | Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Schwerer Fall. 12 g Heroin, 18 g Kokain, 4 kg Haschisch oder 200 Trips LSD können die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen. | Kokain; BetmG; Person; Haschisch; Personen; Recht; Basel; Sinne; Rechtsprechung; Applikation; Urteil; Nichtigkeitsbeschwerde; Heroin; Trips; |
109 IV 73 | 21.09.1983 | Art. 43 und 44 StGB. 1. Verhältnis der beiden Bestimmungen zueinander. Bei trunksüchtigen Tätern, deren Behandlung zum vorneherein keinen Erfolg verspricht, kommt eine Massnahme nach Art. 44 StGB nicht in Betracht. Sie können nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verwahrt werden, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind (E. 3 und 4). 2. Die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB muss nicht in einer ärztlich geleiteten Anstalt, sondern kann gegebenenfalls auch in einer Strafanstalt vollzogen werden (E. 5). | Anstalt; Alkohol; Massnahme; Behandlung; Vorinstanz; Verwahrung; Anstalt; Vollzug; Obergericht; Beschwerde; Beschwerdeführers; |
109 IV 84 | 21.09.1983 | Fortgesetztes Delikt. Gesetzliche Grundlage der durch die Rechtsprechung entwickelten Rechtsfigur. Praktische Auswirkungen. | Delikt; Delikts; Rechtsfigur; Veruntreuung; Urteil; Grundlage; Praxis; Veruntreuungen; Verjährung; Täter; Recht; Kantons; |
109 IV 147 | 05.10.1983 | Art. 25 StGB, Art. 42 TVG; Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen Art. 42 des Bundesgesetzes betreffend Telegrafen- und Telefonverkehr. Der Verkauf von nicht konzessionsfähigen Funkgeräten an Käufer, welche diese in der Schweiz widerrechtlich benützen, ist nur dann Gehilfenschaft zu Widerhandlungen im Sinne von Art. 42 TVG, wenn der Verkäufer beim Verkauf weiss oder zumindest damit rechnet, dass der Käufer die Geräte in der Schweiz widerrechtlich erstellen, betreiben oder benützen werde. | Verkauf; Käufer; Gehilfe; Gerät; Schweiz; Gehilfenschaft; Geräte; Funkgeräte; Widerhandlung; Widerhandlungen; Verwendung; Betrieb; |
109 IV 87 | 05.10.1983 | Art. 68 Ziff. 2, 41 Ziff. 3 StGB. Im Sinne von Art. 68 Ziff. 2 StGB liegt eine Verurteilung wegen einer anderen Tat nicht erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils vor, sondern schon mit der Urteilsfällung, unter der Voraussetzung, dass das Urteil später rechtskräftig wird. Für nach der Urteilsfällung begangene Delikte kommt dabei eine Zusatzstrafe nicht in Betracht (E. 2a). Bei der Beurteilung dieser Delikte ist über den Widerruf des für die frühere Strafe gewährten bedingten Strafvollzugs zu entscheiden (E. 2b). | Urteil; Urteils; Delikte; Vollzug; Widerruf; Berufung; Rechtskraft; Bezirksgericht; Kreuzlingen; Probezeit; Raubversuch; Hausfriedensbruch; |