Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 4 und Jahr 1964

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
90 IV 214 30.10.1964Art. 33 Abs. 2 und 49 Abs. 2 SVG, Art. 6 Abs. 1 und 47 Abs. 3 VRV. 1. Die besondere Vorsichtspflicht des Fahrzeugführers vor Fussgängerstreifen gilt nicht nur im Verhältnis zu Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sondern allen Fussgängern gegenüber. 2. Betritt der Fussgänger den Streifen rechtzeitig, so hat der Fahrzeugführer sich darauf einzustellen, dass jener sein Vortrittsrecht ausübt, und darf auf Verzicht nur schliessen, wenn der Fussgänger sich in eindeutiger Weise seines Rechtes begibt (Erw. 1). 3. Ob ein solcher Verzicht vorliege, hängt davon ab, wie der Führührer die Lage nach dem Verhalten des Fussgängers beurteilen musste (Erw. 2). Fussgänger; Strasse; Vortritt; Fahrzeug; Streifen; Vortrittsrecht; Fussgängers; Fussgängerstreifen; Fahrzeugführer; Obergericht; önne;
90 IV 168 09.07.19641. Art. 28, 29 StGB, Art. 2 ZGB. Durch blosses Zuwarten wird auf den Strafantrag nicht verzichtet. Frist zur Stellung des Strafantrages bei fortgesetztem unlauteren Wettbewerb. Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Strafantragsrechts verneint. 2. Art. 13 lit. d UWG. Verwechselbarkeit der Waren durch Nachahmung des Bildzeichens eines Mitbewerbers. Wacholder; Nahrin; Wacholderzweig; Etikette; Antrag; Bildzeichen; Letter; Verpackung; Sarnen; Wacholderhonig; Wettbewerb; Signet; Farbe;
90 IV 137 31.08.1964Art. 285 Ziff. 1, 286 StGB; Hinderung einer Amtshandlung. 1. Unter den Begriff der Amtshandlung fallen ausser dem Vollzug einer bestimmten amtlichen Aufgabe auch alle notwendigen Begleithandlungen. 2. Hindern im Sinne dieser Bestimmungen heisst nicht notwendig, eine Handlung einer Amtsperson überhaupt verunmöglichen. Amtshandlung; Handlung; Amtsperson; Gemeindeammann; Sinne; Sachverhalt; Küsnacht; Stall; Urteil; Kantons; Vollzug; Aufgabe;
90 IV 143 15.09.1964Art. 32 Abs. 1 und 31 Abs. 1 SVG. 1. Die Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit an die Verhältnisse besteht auch, wenn diese ungesetzlich sind (freier Weidgang in den Freibergen). (Erw. 2). 2. Ist die Nichtbeherrschung des Fahrzeuges einzig auf die übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen, so ist nur Art. 32 Abs. 1 SVG anzuwenden, nicht auch Art. 31 Abs. 1 (Erw. 3). Créchard; Tribunal; Avoir; Franches-Montagnes; Autorité; état; édéral; énale; Berne; Accident; énéral; Arrêt; éhicule;
90 IV 140 17.09.1964Art. 15 Abs. 4 SVG: Wer gewerbsmässig Fahrtheorie erteilt, bedarf ebenfalls des Ausweises für Fahrlehrer. Apprentissage; élève; élèves; Enseignement; éhicule; çons; ègles; Vassaux; éorie; éhicules; Neuchâtel; énale; Tribunal;
90 IV 196 17.09.1964Art. 147 StGB. Als Pfand hinterlegte Inhaberaktien können auch ohne körperliche Einwirkung entwertet werden. Begriff der Entwertung. Pfand; örperlich; Inhaberaktien; örperliche; Aktie; Fluri; Einwirkung; Schweiz; Recht; Kreditanstalt; Allemann; Entwertung; Roseba;
90 IV 230 17.09.1964Art. 18 Abs. 2 und 19 VRV. 1. Unterschied zwischen freiwilligem Halten und Parkieren (Erw. 1). 2. Ist das Parkieren an verbotener Stelle auf höhere Gewalt zurückzuführen, so kann Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. 3. Das Parkieren oder freiwillige Halten 150 m vor dem Scheitel einer Kuppe, auf einer geraden Strecke mit 5% Steigung und bei nasser und glatter Fahrbahn, verstösst nicht gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a, bzw. gegen Art. 18 Abs. 2 lit. a VRV (Erw. 2). 4. Art. 19 Abs. 2 lit. b VRV stützt sich auf Art. 37 Abs. 2 SVG und hält sich in dessen Rahmen. 5. Eine Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 lit. b VRV lässt sich nicht mit höherer Gewalt rechtfertigen, wenn der Führer das Fahrzeug ungeachtet dessen Zustandes auf das Trottoir hätte lenken können, um es dort aufzustellen (Erw. 3). 6. Adaequater Kausalzusammenhang zwischen dem fahrlässigen Verhalten des Führers und den Körperverletzungen eines Dritten (Erw. 4). était; Arrêt; Gallay; éhicule; Alfa-Romeo; -dâne; ération; être; été; éhicules; Autorité; épourvu; énale; Parkieren; égonflé;
90 IV 206 25.09.1964Ungehorsam gegen eine richterliche Verfügung, mit der einem Ehegatten unter Hinweis auf die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB auferlegt wird, die eheliche Wohnung zu verlassen. 1. Art. 292 StGB ist nur dann anwendbar, wenn eine andere Bestimmung fehlt, die den Ungehorsam an sich bestraft. (Erw. 3) 2. Art. 186 StGB enthält keine solche Bestimmung (Erw. 3). 3. Art. 292 StGB ist sogar dann anwendbar, wenn die richterliche Verfügung der Zwangsvollstreckung fähig ist (Erw. 4). 4. Ist der Ehemann, den die Gattin trotz einer richterlichen Ausweisungsverfügung in der ehelichen Wohnung duldet, strafbar? Frage offen gelassen (Erw. 3). 5. Ist zwischen den nach Art. 292 und 186 StGB strafbaren Handlungen Real- oder Idealkonkurrenz möglich? Frage offen gelassen (Erw. 3). Falcy; Espèce; énale; Ministère; Tribunal; écembre; écision; Autorité; Admettre; Ungehorsam; Verfügung; Wohnung; ésident; Morges;
90 IV 219 25.09.1964Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 56 Abs. 1 und 2 VRV. Verhalten bei Unfällen. 1. Anhaltepflicht; ein Motorfahrzeugführer, der an einem Unfall beteiligt ist, hat solange auf der Unfallstelle zu verbleiben, als es die ihm obliegenden Verhaltensweisen erfordern (Erw. 1). 2. Schädiger ist, wer eine Ursache zum Unfall gesetzt hat, unbekümmert darum, ob er ihn auch verschuldete. Die Pflicht, Namen und Adresse anzugeben, obliegt dem Schädiger persönlich; er darf sie nur aus zwingenden Gründen und wenn Gewähr dafür besteht, dass sie sogleich erfüllt werde, einem Dritten überlassen (Erw. 2). Unfall; Polizei; Schädiger; Unfalls; Verhalten; Unfallstelle; Annemarie; ädigt; Urteil; Sigrid; Stummer; Fahrzeug; Pflicht; Bosshart;
90 IV 134 01.10.1964Art. 254 Abs. 1 StGB. Beiseitegeschafft oder entwendet im Sinne dieser Bestimmung ist eine Urkunde erst, wenn sie dem Berechtigten nicht mehr zugänglich ist. Urkunde; Berechtigte; Wehrli; Berechtigten; Firma; Fiscuna; Urkunden; Buchhaltung; Urteil; Kantons; Solothurn; änglich; Treuhandbureau;
90 IV 149 01.10.19641. Art. 90 Ziff. 2 Abs. 1 SVG ist auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar (Erw. 2). 2. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Richter ist nicht verpflichtet, die Strafmilderung eintreten zu lassen, wenn sie nach den Umständen nicht gerechtfertigt erscheint (Erw. 4). 3. Art. 48 Ziff. 2 StGB. Bemessung der Busse nach dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Täters (Erw. 5). ässig; Busse; Gefährdung; ätzlich; ässige; Verletzung; Verschulden; ührt; Täter; Urteil; Müller; Milderung; Verkehrsregeln; Begehung;