1 BGE 116 Ia 446 - Bundesgerichtsentscheid vom 07.09.1990

Entscheid des Bundesgerichts: 116 Ia 446 vom 07.09.1990

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Sachverhalt des Entscheids 116 Ia 446

Der Urteilskopf 116 Ia 446 der I. Zivilabteilung vom 7. September 1990 i.S. Erbengemeinschaft X gegen Z. Verlag AG (staatsrechtliche Beschwerde) besagt, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die Beschwerde einzutreten haben kann, weil der für die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheides gemäss Art. 87 OG verlangte nicht wiedergutzumachende Nachteil vorliegend nicht gegeben sei. Der Nachteil ist jedoch Anspruchsvoraussetzung und damit Beschwerdevoraussetzung, da er die Verweigerung der Verfassungskontrolle darstellt.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 07.09.1990

Dossiernummer:116 Ia 446
Datum:07.09.1990
Schlagwörter (i):Voraussetzung; Beeinträchtigung; Beschwerde; Rechtsstellung; Massnahme; Urteil; Begriffe; Rechtsschutzes; -prozessuale; Beschwerdeführers; Verweigerung; Verfassungskontrolle; Erwägungen; Anspruchs; Zuwarten; Massnahmeentscheide; Zwischenentscheid; Urteilskopf; Auszug; Zivilabteilung; Erbengemeinschaft; Verlag; Regeste; Erwägungen:; Anfechtbarkeit; Zwischenentscheides; Beurteilung; Vollstreckung

Rechtsnormen:

BGE: 115 IA 314, 108 II 71, 103 II 122, 114 II 369

Artikel: Art. 87 OG, Art. 53 URG

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
116 Ia 446

65. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. September 1990 i.S. Erbengemeinschaft X. gegen Z. Verlag AG (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste
Art. 87 OG; nicht wiedergutzumachender Nachteil.
Die Begriffe des Nachteils als materielle Voraussetzung des vorsorglichen Rechtsschutzes (vorliegend Art. 53 Ziff. 1 URG) und als formell-prozessuale Voraussetzung der Beschwerde nach Art. 87 OG sind nicht identisch. Jener liegt in der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seiner materiellen Rechtsstellung, dieser in der Verweigerung der Verfassungskontrolle.

Erwägungen ab Seite 447
BGE 116 Ia 446 S. 447
Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil der für die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheides gemäss Art. 87 OG verlangte nicht wiedergutzumachende Nachteil vorliegend nicht gegeben sei. Dem ist nicht so, denn die Begriffe des Nachteils als materielle Voraussetzung des vorsorglichen Rechtsschutzes und als formell-prozessuale Voraussetzung der Beschwerde nach Art. 87 OG sind nicht identisch. Die vorsorgliche Massnahme will die vorläufige Beurteilung und antizipierte Vollstreckung zum Zwecke der Sicherung des fälligen Anspruchs ermöglichen und ist gegeben, wenn das Zuwarten bis zum Entscheid im ordentlichen Verfahren dem Kläger wirtschaftlichen oder immateriellen Schaden brächte. Der Nachteil ist hier Anspruchsvoraussetzung. Fehlt er, ist das Begehren abzuweisen. Der Nachteil nach Art. 87 OG ist demgegenüber Beschwerdevoraussetzung; fehlt er, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Erforderlich ist dabei nicht eine materiellrechtliche Beeinträchtigung im Falle des Zuwartens. Es genügt auch ein bloss formeller Rechtsnachteil (BGE 115 Ia 314 und 319), welcher namentlich darin bestehen kann, dass eine spätere Anfechtung des Massnahmeentscheides zufolge dessen Wegfalls mit dem Hauptentscheid nicht mehr möglich ist (BGE 108 II 71, BGE 103 II 122). Der Nachteil liegt nicht in der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seiner materiellen Rechtsstellung, sondern in der Verweigerung der Verfassungskontrolle, d.h. in der Beeinträchtigung seiner formellen Rechtsstellung. Letztinstanzliche Massnahmeentscheide sind deshalb gemäss der bisherigen Praxis stets beschwerdefähig, und es kann offenbleiben, ob der angefochtene Beschluss, der nicht
BGE 116 Ia 446 S. 448
an eine andere kantonale Behörde weitergezogen werden konnte, als End- oder bloss als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG anzusehen sei (BGE 114 II 369 E. 2a, 108 II 71 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

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