1 BGE 109 Ia 88 - Bundesgerichtsentscheid vom 24.03.1983

Entscheid des Bundesgerichts: 109 Ia 88 vom 24.03.1983

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Sachverhalt des Entscheids 109 Ia 88

Ein Urteil des Kantons Bern vom 24. März 1983, in dem ein Geschäftsführer Schenker gegen den Handelsgerichtsbeschwerdeführer Bergner eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs und Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nach der bernischen Zivilprozessordnung erhob. Der Geschäftsführer argumentiert, dass die Beschwerde erst zulässig ist, weil er von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht hat und auch mit ihnen Rügen vorgebracht werden können. Es fehlt ihm jedoch an einem ordentlichen Rechtsmittel.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 24.03.1983

Dossiernummer:109 Ia 88
Datum:24.03.1983
Schlagwörter (i):Urteil; Gehörs; Handelsgericht; Verweigerung; Beweise; Zivilabteilung; Erschöpfung; Instanzenzuges; Erwägungen; Rechtsmittel; Urteile; Nichtigkeitsklage; LEUCH; Beweiswürdigung; Gehörsverweigerung; Rüge; Urteilskopf; Auszug; Schenker; Bergner; Kantons; Regeste; Staatsrechtliche; Gehörs;; Zivilprozessordnung; Erwägungen:; Verletzung; Rechtsmitteln

Rechtsnormen:

BGE: 105 IA 18, 100 IA 33, 96 I 90

Artikel: Art. 86 Abs. 2 und 87 OG, Art. 4 BV, Art. 86 Abs. 2 OG, Art. 7 ZPO , Art. 360 ZPO , Art. 359 ZPO , Art. 35 ZPO

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
109 Ia 88

17. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. März 1983 i.S. Schenker gegen Bergner und Handelsgericht des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste
Art. 86 Abs. 2 und 87 OG.
Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nach der bernischen Zivilprozessordnung.

Erwägungen ab Seite 88
BGE 109 Ia 88 S. 88
Aus den Erwägungen:
2. Wegen Verletzung von Art. 4 BV ist die staatsrechtliche Beschwerde erst zulässig, nachdem der Beschwerdeführer von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht hat, mit denen die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen ebenfalls geltend gemacht werden können (Art. 86 Abs. 2 OG; BGE 105 Ia 18 E. 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers braucht es sich dabei nicht um ein ordentliches Rechtsmittel zu handeln (BGE 100 Ia 33, BGE 96 I 90 /91).
Gegen Urteile des bernischen Handelsgerichts wie gegen Urteile der Zivilkammern kann beim Plenum des Appellationshofes Nichtigkeitsklage erhoben werden (Art. 7 Abs. 3 ZPO/BE; LEUCH N. 8 dazu). Mit dieser Klage kann zwar nicht willkürliche Beweiswürdigung (Art. 360 Ziff. 2 ZPO), aber Verweigerung des rechtlichen Gehörs gerügt werden (Art. 359 Ziff. 3 ZPO). Als Gehörsverweigerung gilt auch die Nichtabnahme beantragter Beweise (ZBJV 94/1958 S. 290 entgegen LEUCH N. 6 zu Art. 359 ZPO; ebenso unveröffentlichtes Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. März 1982 i.S. Seeblick gegen Wenger).
Der Beschwerdeführer wirft dem Handelsgericht vor allem vor, von ihm beantragte Beweise nicht abgenommen zu haben; dabei spricht er ausdrücklich und wiederholt von Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Er versucht nicht darzulegen, dass und inwiefern die Ablehnung von Beweisanträgen auf vorweggenommener Beweiswürdigung beruhe und die Nichtigkeitsklage insoweit ausgeschlossen wäre; im Zusammenhang einzelner Vorwürfe macht er vielmehr geltend, das Handelsgericht habe ausserdem Beweise willkürlich gewürdigt.
Auf die Rüge der Gehörsverweigerung ist deshalb mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges im Sinne von Art. 87 OG nicht einzutreten.

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