1 BGE 106 Ib 328 - Bundesgerichtsentscheid vom 07.11.1980

Entscheid des Bundesgerichts: 106 Ib 328 vom 07.11.1980

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Sachverhalt des Entscheids 106 Ib 328

Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es sei ihm der Ausweis nicht "für dauernd", sondern unter Ansetzung einer Bewährungsfrist gemäss Art. 33 Abs. 1 VZV "auf unbestimmte Zeit" zu entziehen. Der Sicherungsentzug wegen Unverbesserlichkeit nach Art. 17 Abs. 2 SVG ist ein Sicherungsentzug, der sich von einem gestützt auf Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 SVG verfügten Sicherungsentzug unterscheidet und daher nicht als dauernder Führerausweisentzug betrachtet wird. Eine Bewährungsfrist im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VZV ist nach Ablauf einer Frist zwischen einem und fünf Jahren anzusetzen, nach deren Ablauf die zuständige Behörde auf Verlangen des Betroffenen zu prüfen hat, ob der Ausweis aufgrund einer günstigen Prognose für das Verhalten des Betroffenen als Fahrzeuglenker (wieder) erteilt werden kann. Der Beschwerdeführer beantragt daher eine Bewährungsfrist von mindestens einem Jahr, um den Führerausweis zu erhalten.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 07.11.1980

Dossiernummer:106 Ib 328
Datum:07.11.1980
Schlagwörter (i):Bewährungsfrist; Entzug; Führerausweisentzug; Strassenverkehr; Sicherungsentzug; Sinne; Führerausweises; Ausweis; Wiedererteilung; Massnahme; Sicherungsentzüge; Entzugsverfügung; Frist; Urteil; Rekurskommission; Kantons; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Unverbesserlichkeit; Bewährungsfrist; Motorfahrzeug; Bundesgericht; Festsetzung; Fahrzeugführer; Verfügung; Prognose; Voraussetzungen; Sicherungsentzügen; Gründen

Rechtsnormen:

Artikel: Art. 33 Abs. 1 VZV, Art. 17 SVG , Art. 23 SVG , Art. 1 SVG , Art. 14 SVG , Art. 33 VZV

Kommentar:
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Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
106 Ib 328

49. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 7. November 1980 i.S. Z. gegen Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste
Strassenverkehr - Führerausweisentzug (Art. 17 Abs. 2 SVG, Art. 33 Abs. 1 VZV).
Der Führerausweisentzug wegen Unverbesserlichkeit gemäss Art. 17 Abs. 2 SVG ist ein Sicherungsentzug. Bedeutung der "Bewährungsfrist" im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VZV.

Sachverhalt ab Seite 328
BGE 106 Ib 328 S. 328
Am 3. Januar 1979 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Bern gegen Z. "in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b sowie Art. 17 Abs. 2 SVG" einen dauernden Führerausweisentzug; Z. hatte ungefähr zwei Monate nach der bedingten Wiedererteilung seines Führerausweises zum dritten Mal ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt. Nachdem die kantonale Rekurskommission eine Beschwerde von Z. gegen diesen Entscheid abgewiesen hat, gelangt Z. mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Dieses weist die Beschwerde insoweit ab, als Z. die Anordnung eines befristeten Warnungsentzuges verlangt; das Eventualbegehren
BGE 106 Ib 328 S. 329
von Z. auf Festsetzung einer Bewährungsfrist im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VZV heisst das Bundesgericht gut aus folgenden

Erwägungen:
Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es sei ihm der Ausweis nicht "für dauernd", sondern unter Ansetzung einer Bewährungsfrist gemäss Art. 33 Abs. 1 VZV "auf unbestimmte Zeit" zu entziehen.
a) Der dauernde Führerausweisentzug nach Art. 17 Abs. 2 SVG bezweckt, die kleine Zahl immer wieder rückfällig werdender Fahrzeugführer vom Strassenverkehr fernzuhalten, die für einen grossen Teil der Verkehrsunfälle verantwortlich sind (BBl 1955 II S. 24). Der Grund der Massnahme liegt in einer charakterlichen Nichteignung des betroffenen Fahrzeuglenkers (vgl. STAUFFER, Der Entzug des Führerausweises, Diss. Bern 1966 S. 29/38 f.). Trotz der systematischen Stellung der Bestimmung über den dauernden Führerausweisentzug wegen Unverbesserlichkeit - Art. 17 SVG regelt die Dauer von Warnungsentzügen - handelt es sich deshalb um einen Sicherungsentzug, der sich von einem gestützt auf Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 SVG verfügten Sicherungsentzug nicht unterscheidet. Namentlich kann aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 SVG nicht abgeleitet werden, der Entzug "für dauernd" gelte auf Lebenszeit des Betroffenen. Nach Art. 23 Abs. 3 SVG ist nämlich auf Verlangen jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Entzug eine neue Verfügung zu treffen. Auch ist in der Praxis anerkannt, dass eine Wiedererteilung des Führerausweises bei guter Prognose selbst vor Ablauf von fünf Jahren nicht ausgeschlossen ist (vgl. Richtlinien über die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Ziff. 333).
b) Sicherungsentzüge dauern so lange, bis der Grund der Massnahme entfallen ist. Art. 23 Abs. 3 SVG sieht jedoch vor, dass spätestens nach Ablauf von fünf Jahren auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen ist, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind. Nach Art. 33 Abs. 1 VZV ist bei Sicherungsentzügen aus nichtmedizinischen Gründen überdies eine Bewährungsfrist von mindestens einem Jahr anzusetzen. Der Ausdruck "Bewährungsfrist" ist insofern nicht ganz glücklich, als sich derjenige nicht im eigentlichen Sinne "bewähren" kann, der kein Motorfahrzeug führen darf.
BGE 106 Ib 328 S. 330
Sinn und Zweck der Bestimmung gehen jedoch aus Art. 33 Abs. 1 VZV hervor. Während ein Gesuch um Erteilung des Ausweises bei medizinischen Ausschlussgründen gestellt werden kann, sobald der Eignungsmangel behoben ist, kann in andern Fällen des Sicherungsentzuges nach Ablauf der in der Entzugsverfügung bestimmten Frist - die mindestens ein Jahr betragen soll - um Erteilung des Ausweises nachgesucht werden. Nach Art. 33 Abs. 1 VZV ist demnach bei Sicherungsentzügen aus nicht medizinischen Gründen unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen eine Frist zwischen einem und fünf Jahren anzusetzen, nach deren Ablauf die zuständige Behörde auf Verlangen des Betroffenen zu prüfen hat, ob der Ausweis aufgrund einer günstigen Prognose für das Verhalten des Betroffenen als Fahrzeuglenker (wieder) erteilt werden kann.
c) Dem Beschwerdeführer wurde in der Entzugsverfügung vom 3. Januar 1979 keine Bewährungsfrist im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VZV angesetzt. Da Art. 33 VZV die Festsetzung einer solchen Frist obligatorisch vorschreibt, ist die Beschwerde insofern teilweise begründet, als gemäss dem Eventualantrag des Beschwerdeführers die Entzugsverfügung durch eine Bewährungsfrist zu ergänzen ist, nach deren Ablauf die Entzugsbehörde die Voraussetzungen für eine Wiedererteilung des Führerausweises auf Verlangen erneut prüfen muss.

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