1 BGE 100 V 18 - Bundesgerichtsentscheid vom 13.02.1974

Entscheid des Bundesgerichts: 100 V 18 vom 13.02.1974

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Sachverhalt des Entscheids 100 V 18

Der streitige Anspruch auf Umschulung gründet sich auf Art. 39 Abs. 1 lit. b MVG und basiert auf der Voraussetzung, dass die Militärversicherung Massnahmen der Nachfürsorge ergriffen hat, insbesondere durch Vorbereitung des Versicherten auf eine neue Tätigkeit, wenn eine bedeutende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit besteht und sich eine wesentlich grössere Erwerbsfähigkeit in einer der Eignung und den Fähigkeiten des Versicherten entsprechenden neuen Tätigkeit voraussehen lässt. Die von der Militärversicherung zu erbringenden Sachleistungen entsprechen denjenigen des Art. 17 IVG (Umschulung) und sind berufsbildender Art, um dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner frühern möglichst gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 13.02.1974

Dossiernummer:100 V 18
Datum:13.02.1974
Schlagwörter (i):Militärversicherung; Umschulung; Fähigkeiten; Eingliederung; Urteil; Erwägungen; Erwerbsfähigkeit; Beruf; Sachleistungen; Invalidenversicherung; Urteilskopf; Auszug; Rohner; Eidgenössische; Versicherungsgericht; Kantons; Regeste; Begriff;; Leistungsanspruchs; Erwägungen:; Anspruch; Massnahmen; Fürsorge; Vorbereitung; Beeinträchtigung; Eignung; Rechtsprechung

Rechtsnormen:

Artikel: Art. 17 IVG, Art. 39 MVG , Art. 3 MVG

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
100 V 18

5. Auszug aus dem Urteil vom 13. Februar 1974 i.S. Rohner gegen Eidgenössische Militärversicherung und Versicherungsgericht des Kantons Zürich

Regeste
Umschulung (Art. 39 Abs. 1 lit. b MVG).
Begriff; Umfang des Leistungsanspruchs.

Erwägungen ab Seite 19
BGE 100 V 18 S. 19
Aus den Erwägungen:
Der streitige Anspruch gründet sich auf Art. 39 MVG. Nach dessen Abs. 1 lit. b trifft die Militärversicherung Massnahmen der Nachfürsorge, insbesondere durch Vorbereitung des Versicherten auf eine neue Tätigkeit, wenn eine bedeutende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit besteht und sich eine wesentlich grössere Erwerbsfähigkeit in einer der Eignung und den Fähigkeiten des Versicherten entsprechenden neuen Tätigkeit voraussehen lässt.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung hat der Versicherte nicht die freie Wahl der beruflichen Eingliederung (EVGE 1969 S. 204). Sofern die ihm vorgeschlagene Tätigkeit seinen Fähigkeiten entspricht und ihm vernünftigerweise zumutbar ist, kann er nicht verlangen, nur deshalb in einen andern Beruf eingegliedert zu werden, weil ihm jene Tätigkeit nicht gefällt. Die Eingliederungsfrage muss objektiv beurteilt werden, wobei den Fähigkeiten des Versicherten und den seiner persönlichen Situation entsprechenden berechtigten Interessen Rechnung zu tragen ist.
Die von der Militärversicherung auf Grund von Art. 39 Abs. 1 lit. b MVG zu erbringenden Sachleistungen entsprechen denjenigen des Art. 17 IVG (Umschulung). Gewährt die Militärversicherung solche Leistungen, so hat sie sich von denselben Überlegungen leiten zu lassen wie die Invalidenversicherungs-Organe, welche den Art. 17 IVG anwenden. Der Militärversicherte braucht sich daher nicht mit Sachleistungen zu begnügen, die ihm nicht erlauben, wenigstens jenes Berufsziel zu erreichen, zu dem ihm gegebenenfalls die Invalidenversicherung verhelfen würde. Anderseits ist die Militärversicherung nicht verpflichtet, ihrem Versicherten unter dem Titel der beruflichen Wiedereingliederung eine höhere Ausbildung zu gewähren als jene, die ihm im Rahmen des Art. 17 IVG bewilligt werden könnte. Daher ist auch im Gebiet der Militärversicherung unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner frühern möglichst gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (EVGE 1969 S. 206, 1968 S. 53, 1967 S. 112, 1965 S. 45).

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